Hallo,
kurzer Sachverhalt;
bin verheiratet, Ehefrau hat Kind aus 1. Ehe.
Beide berufstätig; beide Steuerklasse IV / IV und jeweils 0,5
Wie ist bei einer Pfändung Unterhaltspflichtige bei mir zu berücksichtigen?
Bin ich für meine auch berufstätige Ehefrau unterhaltspflichtig?Für Ihre Tochter?
Oder bin ich nicht unterhaltspflichtig und daher bei Pfändungstabelle in der Liste bei 0hne Unterhaltspflichtige zu berechnen?
Wichtigste Frage:
Bei welchem Nettoeinkommen ist bei mir erstmals etwas pfändbar?
Habe leider keine Pfändungstabelle zur Hand, wäre für kurze Antwort, Links etc. äußerst dankbar.
Hi Peter,
ich gehe davon aus, dass deine Ehefrau ein Einkommen erzielt, aus dem heraus sie nicht unterhaltsberechtigt ist.
Insofern ergibt sich für dich auch keine Unterhaltspflicht.
Das Kind aus 1. Ehe wird steuerlich euch beiden je zur Hälfte zugerechnet. Daraus schließe ich, dass du es adoptiert hast. Damit entsteht eine Unterhaltspflicht für ein Kind.
In der Pfändungstabelle mußt du also unter Unterhaltspflicht für eine Person nachschauen.
Im übrigen ist die Pfändungsfreigrenze von deinem Einkommen abhängig. Da wir keine Zahlen haben, mußt du selbst in der Tabelle nachschauen und den für dich richtigen Betrag ermitteln, insbesondere wenn das Einkommen so hoch ist, dass die 3/10-Regelung angewendet werden muß oder gar 3.796,- übersteigt.
Gruß,
Francesco