Eigentumswohnung von der Baufírma zu kurz gebaut

Von: , Frage gestellt am Mo, 8. Nov 1999

Ich habe eine Eigentumswohnung gekauft, die noch gebaut wird und für die vertraglich ein Grundriss (Gesamtflaeche laut Prospekt und Laengenmasse laut Werksplan)vereinart ist.

Die Baufirma hat nun diese Wohnung "zu kurz" gebaut. Zwei Masse sind falsch und es fehlen somit 11 cm an Laenge bei einer Gesamtflaeche von 96 qm (ca. 10 X 10 m).

Der Mangel kann nicht mehr behoben werden.

WER WEISS WAS:
Hat ein Vorgehen unter Konsultation eines Anwalts oder gar gerichtlich Aussicht auf Erfolg? Muss die Baufirma die Zahlung einer Vertragsstrafe akzeptieren? (Der Mangel mag prozentual gering sein, jedoch sind/waeren dadurch Einrichtungsprobleme entstanden)

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Eigentumswohnung von der Baufírma zu kurz geba

    Grundsätzlich steht Dir ein Anspruch auf Kaufpreis-bzw. Werklohnminderung zu, der in der Höhe vom Einzelfall abhängt und sich z.B. prozentual am Kaufpreis orientieren kann.
    Weitergehende Ansprüche können z.B. dadurch entstehen, daß Du bestimmte Planungen (z.B. Möbel passen nicht in die Räume etc) nicht realisieren kannst. Diesen weitergehenden Schadensersatz (§ 635 BGB) müßtest Du im Einzelfall wohl konkret nachweisen). Versuchs zunächst mal im gegenseitigen Einvernehmen.Gruß Uwe [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
    Re: Eigentumswohnung von der Baufírma zu kurz geba

    da kommst ohne Anwalt in den Wald! Veranlasse da Beweissicherungsverfahren und schalte einen Sachverständigen ein. Nimm aber eine RA mit speziellen Kenntnissen. Ich weiß dies genau, weil ich mal reingeflogen bin. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  3. Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
    Re: Eigentumswohnung von der Baufírma zu kurz geba

    Hallo,
    geh' auf jeden Fall zum Anwalt.
    Der BGH hat so einen ähnlichen Fall bereits entschieden, zu finden in NJW 1997, 2874.
    Minderung der Wohnfläche (Dachgeschoß) um 10 % =Fehler.

    Harry [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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