Fluggastrecht: Aktueller Stand für Passagiere

Von: , Frage gestellt am Sa, 3. Sep 2011
Gibt es eine aktualisierte Rechtssprechung bei Fluggastrechten?

Angenommen:

Man fliegt mit einer dt. Airline innerdeutsch von A nach B. Der Flug hat3,45h Verspätung. Der Grund war ein technischer Defekt verbunden mit einem Fluggerätetausch. Die Airline bestätigt dies auch schriftlich bestätigt und übernimmt die Schuld.

Laut Gesetzlage EU Recht Fluggastrecht, stehen jedem Passagier 250 Euro Entschädigung zu (bei Flügen ab 3h Verspätung unter 1.500km Strecke und einer Airline die in der EU ansässig ist)

Die Airline beruft sich aber auch eine Entscheidung des LG Köln vom 26.07.2011.:

"(...) In derartigen Fällen ist die Fluggesellschaft für die Betreuung der Passagiere verantwortlich. Sollten Ihnen durch die Verspätung demnach Kosten im Rahmen der Betreuungsleistung angefallen sein (Verpfleung, Telefon, etc.), dann können Sie und die entsprechenden Belege gerne zur Prüfung einreichen.

Eine Ausgleichszahlung können wir leider nicht anbieten und verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.10 (10 S 224/10). Das LG Köln hat insbesondere bezüglich der Vereinbarkeit der Gleichstellung von Annullierung und großer Verspätung mit EU-rechtlichen Verfassungsprinzipien geäußert, da die Gleichstellung von Annullierung und großer Verspätung weder vom Wortlaut der Verordnung (RG) Nr. 261/2004 noch von der gesetzgeberischen Intention gedeckt ist. Daher hat das LG Köln unter Ausstetzung des Verfahrens dem EuGH die Frage der Rechtmäßigkeit der Gleichstellung von Annullierung und großer Verspätung zur Entscheidung vorgelegt. Aus selbigem Grund hat auch der englische High Court alle noch ausstehenden Verfahren suspendiert.

Wir bitten daher um ihr Verständnis, dass wir, da erhebliche Zweifel bezüglich einer rechtmäßigen Auslegung des gemeinschaftsrechts bestehen, keine Ausgleichszahlung leisten können."(...)


Wo findet man weitere Informationen zu dieser Entscheidung des LG Köln?

Ist es rechtens, was die Airline angibt?

Hat ein Passagier trotzdem ein Anrecht auf seine Ausgleichszahlung?

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