Diebstahl einer geliehenen Sache

Hallo Experten!
A leiht ein Fahrrad von B. Das Fahrrad wird gestohlen, obwohl A das Fahrrad ordnungsgemäß abgeschlossen hat.
Fragen:
1.) Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn das Fahrrad abgeschlossen war. Beweislast?
2.) Wenn Schadensersatz: Wer hat die Beweislast für die Höhe des Schadens?

Sonderfall: B rät A, den Verlust als eigenen Verlust (des A) seiner (Hausrat-)Versicherung zu melden; diese lehnt eine Entschädigung ab. strafrechtliche Komponente? Evtl. Verwirkung von Schadensersatz des B?

hallo
also wenn b nachweisenn kann, dass das rad gesichert war, dürfte a kein recht darauf haben, dass b ihm den schaden ersetzt.
vom prinzip her, müsste die versicherung des a den schaden ersetzen.
vorausgesetzt natürlich, dass in den klauseln nicht erwähnt ist, dass das rad nicht von einem anderen benutzt werden darf.

einem anderen den rat zu geben, seine versicherung zu betrügen, dürfte nicht strafbar sein.

aber alles nur meine meinung.

justin

1.) Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn das Fahrrad
abgeschlossen war. Beweislast?

Die Beweislast trägt A. A ist gem. § 604 Abs. 1 BGB zur Rückgabe verpflichtet. Diese Pflicht verletzt er, was einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB begründen kann. In § 280 Abs. 1 S. 2 BGB steht, dass dies nicht gilt, wenn er seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, was hier soviel meint wie: nicht verschuldet hat. Aus dieser gesetzlichen Systematik wird gefolgert, dass die Darlegungs- und Beweislast für die sog. Exkulpation bei A liegt.

2.) Wenn Schadensersatz: Wer hat die Beweislast für die Höhe
des Schadens?

B.

Sonderfall: B rät A, den Verlust als eigenen Verlust (des A)
seiner (Hausrat-)Versicherung zu melden; diese lehnt eine
Entschädigung ab. strafrechtliche Komponente?

Verstehe ich nicht. Was hat denn die Hausratversicherung des A damit zu tun? A hat doch das Rad geliehen. Er kann doch allenfalls seinen Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen.

also wenn b nachweisenn kann, dass das rad gesichert war,
dürfte a kein recht darauf haben, dass b ihm den schaden
ersetzt.

Die Frage lautete aber doch, wer die Beweislast trägt.

vom prinzip her, müsste die versicherung des a den schaden
ersetzen.

Da du A und B, glaube ich, verwechselst, verstehe ich die Antwort nicht so recht. Wenn der Entleiher nicht haften muss, wieso dann sein Versicherer? Oder missverstehe ich dich hier?

einem anderen den rat zu geben, seine versicherung zu
betrügen, dürfte nicht strafbar sein.

Doch, es ist strafbar, wenn der andere das dann wirklich tut (oder es versucht).

aber alles nur meine meinung.

Und genau das ist das Problem.

2 Like

Sonderfall: B rät A, den Verlust als eigenen Verlust (des A)
seiner (Hausrat-)Versicherung zu melden; diese lehnt eine
Entschädigung ab. strafrechtliche Komponente?

Verstehe ich nicht. Was hat denn die Hausratversicherung des A
damit zu tun? A hat doch das Rad geliehen. Er kann doch
allenfalls seinen Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen.

B schlägt A vor, bei der Polizei anzugeben, das Fahrrad gehöre A und den Verlust der Versicherung von A (daher eben Hausrat) zu melden.

Ah!

Ja, das ist strafbar, wenn der Plan dann wirklich in die Tat umgesetzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherer zahlt oder nicht. Es liegt entweder Anstiftung zum Betrug oder zum versuchten Betrug vor. Eine versuchte Anstiftung zum vollendeten oder versuchten Betrug ist allerdings nicht strafbar.

mille grazie owt.
.