Rechnung vom Anwalt

Moin!

Habe vorhin ne Rechnung „meines“ Anwalts bekommen. Der hat mich nur ein einziges Mal beraten (und das auch nicht besonders klasse …) und ich wüßte nun gern, was die Posten seiner Rechnung bedeuten:
Beratungsgebühr § 20: 519,75 DM
Vergleichsgebühr § 23 I S. 1: 1417,50 DM

Gegenstandswert ist 18.800 DM; soll alles nach BRAGO gerechnet sein. Aber was bitte ist eine Vergleichsgebühr? Als ich vor dem eigentlichen Gespräch nach den ungefähren Kosten fragte, war von „ein paar hundert Mark“ die Rede - nun sind´s inkl. Mwst. immerhin über 2200,-DM!

Da wüßte ich doch wenigstens gern, wofür???

Danke im Voraus!
Vince.

Tach Vincent

Wenn ich 'ne Rechnung kriege und nicht nachvollziehen kann, lasse ich sie mir vom Rechnungssteller erläutern, denn
a) soll er was tun für sein Geld und
b) ist es dabei schon passiert, dass die Rechnung nach unten korrigiert wurde.

Tschö ErBi

Hi Vincent,

wenn er dich nur einmal beraten hat, darf er nur eine Beratungsgebühr berechnen. Eine Vergleichsgebühr fällt dann nicht an.

Gruß,
Francesco

Klingt ja schonmal gut!
Kannst Du mir vielleicht noch sagen, was „Vergleichsgebühr“ heißt, bzw. wann die eigentlich fällig wird. Hab keine Ahnung, was er da verglichen haben will …

Danke nochmal!
Vince.

Hi Vincent,

eine Vergleichsgebühr fällt z.B. an, wenn ein Rechtsanwalt mit der Gegenseite oder vor Gericht einen Vergleich aushandelt. Es ist eine zusätzliche Gebühr.

Gruß,
Francesco

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vielleicht hilf dir (wenigstens für die höhe der rechnung) der anwaltsgebührenrechner:

http://www.jusline.de/jusraber1N.html

gruß ann

Hallo Francesco.

Das Thema paßt sich ganz gut, dazu habe ich eine ergänzende Frage:

Angenommen der Schriftverkehr von Kläger und Beklagter läuft über die Anwälte und dann schließen Kläger und Beklagter ohne Anwälte (telefonisch) einen Vergleich und setzen beide Anwälte davon in Kenntnis.

Können die Anwälte dann auch eine Vergleichsgebühr berechnen?

Vielen Dank im voraus…und 'nen schönen Vatertag.

Gruß …Melanie…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Melanie,

die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) sagt
in § 21: „…wenn ein Rechtsanwalt … mitgewirkt hat“.
Der Abschluß des Vergleiches kann durchaus von den beiden Parteien alleine zustande gekommen sein. Wenn in der Vorbereitung und Verhandlungen Anwälte beteiligt waren, haben sie einen Anspruch auf die Vergleichsgebühr.

Gruß,
Francesco

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Hi Vincent,

mir ist da noch etwas aufgefallen.
Wenn der Anwalt dich tatsächlich nur ein einziges Mal beraten hat und auch nicht an dem Zustandekommen eines Vergleichs mitgewirkt hat, dann darf er dir zum einen keine Vergleichsgebühr berechnen.
Zum anderen jedoch ist dann auch die Berechnung der Gebühr nach § 20 BRAGO falsch. Bei einer ersten und einzigen Beratung darf diese Gebühr nicht höhe sein als DM 350,-. Das ist gesetzlich festgelegt.

Gruß,
Francesco

Hallo,

Beratungsgebühr § 20: 519,75 DM

hm… der Betrag ist irgendwie krum … die volle Gebühr (10/10) bei einem Gegenstandswert von 18.800,00 ist 1095,00 DM eine Beratungsgebühr darf zwischen 1/10 und 10/10 liegen, die Mittelgebühr währen 5,5/10. das da oben, ist irgendwie ziemlich komisch…

Vergleichsgebühr § 23 I S. 1: 1417,50 DM

eine Vergleichsgebühr kann erst einmal grundsätzlich nicht neben einer Beratungsgebühr nach § 20 entstehen. Da bei einer Beratung, sei sie auch noch so lang, keine Handlungen des RA gegen Dritte durchgeführt werden. Dies wäre für einen Vergleich schon notwendig. Eine Mitwirkung könnte maximal darin bestehen, daß er vorgefertigte Vergleichskonstruktionen (müssen schon recht speziell auf den Fall passen) im Beratungsgespräch anbietet …

Die Höhe der Vergleichsgebühr beträgt, solange über den Vergleichsgegenstand kein gerichtliches Verfahren eröffnet ist, 15/10 … hier also 1644,00 DM —> auch hier: wie kommt der RA auf diese komischen Zahlen?

Sonst gilt das bereits gesagte…

Gruß
Daniel Scholdei

Gegenstandswert ist 18.800 DM; soll alles nach BRAGO gerechnet
sein. Aber was bitte ist eine Vergleichsgebühr? Als ich vor
dem eigentlichen Gespräch nach den ungefähren Kosten fragte,
war von „ein paar hundert Mark“ die Rede - nun sind´s inkl.
Mwst. immerhin über 2200,-DM!

Da wüßte ich doch wenigstens gern, wofür???

Danke im Voraus!
Vince.

Danke Euch! :c)
Vielen Dank für Eure wertvollen Hinweise; könnte mir immerhin ca. 1.500,- geringere Rechnung einbringen.
Ich habe dem RA jetzt schriftlich mitgeteilt, auf was Ihr mich da gebracht habt; bin mal gespannt, was er dazu sagt.

Denn es war wirklich nur ein einziges Beratungsgespräch und die Abfindung, um die es da ging, wurde mir vom letzten Arbeitsgeber angeboten. Von daher kann er ja kaum von einem Vergleich ausgehen, an dem er beteiligt war …

Schaun wir mal. Wenn´s Neuigkeiten oder mehr Fragen gibt, melde ich mich nochmal.
Vorerst vielen Dank!
Vince.

Hi!

Informiere dann aber bitte auch die Rechtsanwaltskammer sowie die Staatsanwaltschaft über diesen Anwalt, denn der Verdacht liegt natürlich nahe, daß er seine Mandanten abzockt und dann gehört er aus dem verkehr gezogen!!

Bernd

Hi,

und informiere uns hier im „Brett“. Wir sind wissbegierig und neugierig.

Gruß,
Francesco