Kostenvorschussrechnung nach § 2 13 RVG

Hallo,

A untersagt B in einem Schreiben unter Androhung gerichtlicher Schritte, bestimmte Äußerungen über A auf seiner Homepage zu verbreiten. Für die von B getätigten Behauptungen gibt es aber Tatsachennachweise. B ist wegen der Angedrohten gerichtlichen Schritte verunsichert und, konsultiert einen Anwalt und möchte A (antwaltlich unterstützt) entgegentreten.

Der Anwalt von B schreibt A also einen Brief und B eine Kostenvorschussrechnung in Höhe von 1000 €.

B ist total irritiert, da er Kosten in dieser Höhe nie erwartet hätte. Der Anwalt hat ihn darüber auch nicht aufgeklärt.

Bleibt B auf den Kosten sitzen? Ein Brief (selbst eines Anwalts!) und ein 15 Minuten-Gespräch können doch niemals 1000€ kosten, oder doch?
Scheiter das Recht in Deutschland also an den Kosten?

Danke
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Das ist ein KostenVORSCHUSS, keine Endrechnung. Die wird dann mit dem VORSCHUSS aufgerechnet und ggf. gibt’s Geld zurück oder eine Nachzahlung.

Danke, florestino,

und woran orientiert sich dieser Vorschuss? Und kann B irgendwann aus dieser „Forderungsspirale“ aussteigen? Schließlich hat B (zumindest seiner Ansicht nach) nichts Falsches gemacht und muss dennoch löhnen!

Es kann doch nicht Sinn eines rechtsstaatliche Prozesses sein, dass A willkürlich B beschuldigt und B dann so lange zahlen muss, biss er finanziell ruiniert ist.
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und woran orientiert sich dieser Vorschuss?

Der Anspruch auf den Vorschuss aus § 9 RVG soll den Anspruch auf die Vergütung sichern. Das ergibt aus zwei Gründen sehr viel Sinn: Erstens lässt die Zahlungsmoral im Ganzen nach. Zweitens können jedenfalls Rechtsanwälte feststellen, dass die Zahlungsbereitschaft ungleich höher ausfällt, wenn und solange die Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist. Es gibt meines Erachtens keinen Grund für die Annahme, dass der Anwalt als Vorschuss weniger verlangen darf, als ihm am Ende voraussichtlich zustehen wird.

Und kann B
irgendwann aus dieser „Forderungsspirale“ aussteigen?

Dazu müsste es ja erst einmal eine Forderungsspirale geben. Nun verstehe ich ehrlich gesagt nicht im Mindesten, wieso B die Vergütung des Rechtsanwaltes nicht vorab geklärt hat. Ich kann mir nicht helfen, ich verstehe das aber ganz ehrlich nicht. Ich würde niemals irgendwo irgendwelche Aufträge erteilen, ohne mir über die Kosten Gedanken zu machen. Nun denn, nun ist es aber wohl zu spät, und mangels entgegenstehender Vereinbarung wird man wohl davon ausgehen müssen, dass der Anwalt nach den gesetzlichen Gebühren abrechnet. Das bedeutet dann, dass sich seine Vergütung nach dem Gegenstandswert richtet und nicht nach dem Aufwand, den er hat (wobei das nur der Grundsatz ist; eine allgemeine Einführung in anwaltliches Vergütungsrecht kann und will ich jetzt nicht geben). Sollte ein zweiter außergerichtlicher Brief erforderlich werden, wird das nichts extra kosten. Auch ein dritter Brief nicht und ein vierter auch nicht.

Schließlich hat B (zumindest seiner Ansicht nach) nichts
Falsches gemacht und muss dennoch löhnen!

Der Anwalt hat auch nichts falsch gemacht. Wenn er beauftragt wird, hat er selbstverständlich einen Vergütungsanspruch. Auf einem andere Blatt steht die Frage, ob die Kosten von der Gegenseite ersetzt verlangt werden können. Wenn nicht, so kann der Anwalt des B nun aber auch nichts dafür. Wohin soll diese Argumentation also führen? Der Anwalt muss gefälligst billiger arbeiten, weil sein Mandant „nichts Falsches gemacht“ hat?

Es kann doch nicht Sinn eines rechtsstaatliche Prozesses sein,
dass A willkürlich B beschuldigt und B dann so lange zahlen
muss, biss er finanziell ruiniert ist.

Nee, aber so ist es ja auch nicht.

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Benvolino,

vielen herzlichen Dank für Ihre sehr ausführlichen Ausführungen.

Möglich, dass Sie meine Frage falsch verstanden habenn. Natürlich soll der Anwalt für seine Arbeit bezahlt werden. Das steht völlig außer Frage. Dazu ist B auch bereit. Auch in der Höhe!

B fragt sich nur, ob er durch den Anwaltsbesuch möglicherweise ein „Fass ohne Boden“ geöffnet hat. Weiter fragt er sich, ob er, seiner Meinung nach zu Unrecht zu einem Anwaltsbesuch genötigt (sicher auch wieder das falsche Wort), möglichweise von A Schadensersatz fordern kann, sollte sich irgendwann mal herausstellen, dass A zu Unrecht mit gerichtlichen Schritten bedroht wurde.

Vielen herzlichen Dank!
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Benvolino,

http://en.wikipedia.org/wiki/Benvolio

B fragt sich nur, ob er durch den Anwaltsbesuch möglicherweise
ein „Fass ohne Boden“ geöffnet hat.

Diese Frage habe ich ja beantwortet. Es läuft hier wohl darauf hinaus, dass der Anwalt eine sog. Geschäftsgebühr abrechnet, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet, sowie eine Postpauschale und auf alles noch die Umsatzsteuer. Als Geschäftsgebühr wird er wahrscheinlich eine 1,3-Gebühr abrechnen oder, wenn er auf dem neusten Stand ist, womöglich eine 1,5-Gebühr. Was das im Einzelfall bedeutet, ergibt sich hieraus:

http://www.anwaltskosten.net/rvg-tabelle/

Weiter fragt er sich, ob
er, seiner Meinung nach zu Unrecht zu einem Anwaltsbesuch
genötigt (sicher auch wieder das falsche Wort), möglichweise
von A Schadensersatz fordern kann, sollte sich irgendwann mal
herausstellen, dass A zu Unrecht mit gerichtlichen Schritten
bedroht wurde.

Wie ich dir ja hier schon einmal geschrieben habe:

/t/einschuechterungsversuch-per-einschreiben/6863149

sind die Kosten außergerichtlicher Forderungsabwehr in der Regel nicht erstattungsfähig.

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Danke Benvolio,
das ist ein super guter Beitrag, der vielen sicher ein Bisschen mehr Einblick in die Kostenabwicklung gegeben hat. Der Link „Anwaltskosten“ ist ein klasse Instrument. Danke!
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