Tipps zu Mängelrüge, Verletzung der Hinweispflicht gem. VOB

Von: , Frage gestellt am Fr, 12. Nov 1999

Hallo, ich habe folgendes Problem:
Im Jahre 1995 erstellte ich (Bauunternehmer) für einen privaten Kunden ein (großzügiges) Einfamilien-Wohnhaus. Das Haus nebst Grundstück wurde dieses Jahr verkauft. Der Käufer hat nun über einen Rechtsanwalt (inkl. Gutachten) mir einen Mangel angezeigt und eine Frist zur Behebung gegeben. Nun bin ich der Meinung, der Mangel beruht nicht auf eine fehlerhaft erbrachte Leistung meinerseits (sprich Rohbauarbeiten) sondern auf einen Mangel, der durch unsachgemäße Ausführung eines Nachfolgeunternehmers entstanden ist. Kennt sich jemand in solchen Fragen aus? Den ganzen Sachverhalt hier aufzuführen würde den Rahmen sprengen. Deshalb, wenn sich jemand in solchen Fragen auskennt, bitte bei mir melden.

Vielen Dank.
Udo Wich

11 Antworten zu dieser Frage

      • Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
        Re^3: Mängelrüge, Verletzung der Hinweispflicht ge

        Ganz schön verzwackt die Sache. Aber: der Gegner hat sicher recht, sofern er Dir auch nachweisen kann, daß du von der mangelhaften Nachfolgearbeit gewusst haben mußt. Sofern diese auch offensichtlich erkennbar gewesen wären, Röntgenaugen hat kein Handwerker (versteckte Mängel)
        Grüße Peter Mielke [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 4 Tagen hilfreich
      Re^2: Mängelrüge, Verletzung der Hinweispflicht ge

      Stimmt nicht ganz: In der Regel muß jeder das beweisen, was für ihn von Vorteil ist. In diesem Fall muß der Käufer beweisen, daß der Mangel von Udo Wich zu vertreten ist, also in seinem Gewerk begründet ist.
      Ist eigentlich auf dem Gewerk (Rohbau) aufgebaut worden (z.B. Verputz oder dgl.)? Dann ist wohl rügelos abgenommen worden.
      Wieso macht eigentlich der Käufer den behaupteten Mangel geltend? Liegt eine Abtretung vor?
      Gruß
      Hanns [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]



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