So etwas ähnliches hatten wir schon
Hallo Marco,
es gab früher schon einmal eine Diskussion über dieses Thema. Ich habe dann eine Recherche durchgeführt und folgendes dazu gefunden:
Hier ein paar Hinweise zu diesem Thema:
Definitionen "Raubkopie":
Eine Raubkopie ist eine nichtgenehmigte Kopie eines urherberrechtlich geschützten Werkes, z. B. eines Programmes, einer Bilddatei, eines Musikstückes.
Eine vom Hersteller nicht genehmigte Kopie. Die Erstellung einer Raubkopie ist strafbar
Das kann passieren wenn Du über Internet-Auktionen Deine Ware verkaufst:
Als einer der ersten Internet-Auktionatoren hat der Online-Händler Amazon die von der BSA vorgeschlagenen Bestimmungen in seine AGB aufgenommen. Die BSA geht davon aus, dass andere Auktionsplattformen sich diesem Beispiel anschließen werden. In den USA hat die BSA bereits gegen 13 vermeintliche Raubkopie-Händler geklagt. Sollte sich der Verdacht erhärten, dass die Angeklagten Raubkopien vertrieben haben, müssen die Beschuldigten laut BSA mit Strafen von bis zu 150.000 US-Dollar rechnen. (mbb/c't)
Und das sagt das Gesetz:
b. Das Urheberstrafrecht
Die vorsätzliche Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten gemäß den §§ 106 und 108 Nr. 4, 5 und 6 UrhG ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Beim gewerbsmäßigen Handeln reicht der Strafrahmen sogar bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (§ 108 a Abs. 1 UrhG). In jedem Fall ist bereits der Versuch strafbar.
c. Zivilrechtliche Ansprüche
Neben das Urheberstrafrecht treten eine Reihe zivilrechtlicher Handhaben, insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, sowie Ansprüche auf Vernichtung illegal hergestellter Vervielfältigungsstücke und der zu ihrer Herstellung benutzten Vorrichtungen (§§ 96-105 UrhG).
Also mein Tip:
Lass es bleiben es lohnt nicht.
Gruß
Friedrich
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