Video-Mitschnitte anbieten erlaubt?

Von: , Frage gestellt am Di, 19. Jun 2001

Hallo MitleserInnen,

habe einige Tauschbörsen entdeckt, auf denen selbstaufgezeichnete Videos vom Fernsehen angeboten. Kostenlos, nur die Videocassette selbst und das Porto sind zu begleichen.
Nun frage ich mich, inwieweit das rechtens ist. Dass man natürlich nicht private Kopien aus der Videothek anbieten darf, ist mir klar, aber wie sieht das bei mitgeschnittenen Fernsehsendungen aus? Ich habe hier vor allem eine Menge Dokumentationen und Kabarettsendungen, überwiegend von Arte, 3sat und den Dritten aufgenommen. Wenn in der Tauschbörse angefragt wird, ob jemand die Sendung XYZ im Januar 2001 aufgenommen hat, darf ich sie ihm kopieren und zuschicken? Und darf ich selbst schon vorneweg Mitschnitte (in der Tauschbörse) nennen, über die ich verfüge, ohne dass jemand danach gefragt hat? Habe ein etwas seltsames Gefühl dabei.

Marco

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 2 hilfreich
    So etwas ähnliches hatten wir schon

    Hallo Marco,

    es gab früher schon einmal eine Diskussion über dieses Thema. Ich habe dann eine Recherche durchgeführt und folgendes dazu gefunden:

    Hier ein paar Hinweise zu diesem Thema:

    Definitionen "Raubkopie":

    Eine Raubkopie ist eine nichtgenehmigte Kopie eines urherberrechtlich geschützten Werkes, z. B. eines Programmes, einer Bilddatei, eines Musikstückes.

    Eine vom Hersteller nicht genehmigte Kopie. Die Erstellung einer Raubkopie ist strafbar

    Das kann passieren wenn Du über Internet-Auktionen Deine Ware verkaufst:

    Als einer der ersten Internet-Auktionatoren hat der Online-Händler Amazon die von der BSA vorgeschlagenen Bestimmungen in seine AGB aufgenommen. Die BSA geht davon aus, dass andere Auktionsplattformen sich diesem Beispiel anschließen werden. In den USA hat die BSA bereits gegen 13 vermeintliche Raubkopie-Händler geklagt. Sollte sich der Verdacht erhärten, dass die Angeklagten Raubkopien vertrieben haben, müssen die Beschuldigten laut BSA mit Strafen von bis zu 150.000 US-Dollar rechnen. (mbb/c't)

    Und das sagt das Gesetz:

    b. Das Urheberstrafrecht

    Die vorsätzliche Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten gemäß den §§ 106 und 108 Nr. 4, 5 und 6 UrhG ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Beim gewerbsmäßigen Handeln reicht der Strafrahmen sogar bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (§ 108 a Abs. 1 UrhG). In jedem Fall ist bereits der Versuch strafbar.

    c. Zivilrechtliche Ansprüche

    Neben das Urheberstrafrecht treten eine Reihe zivilrechtlicher Handhaben, insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, sowie Ansprüche auf Vernichtung illegal hergestellter Vervielfältigungsstücke und der zu ihrer Herstellung benutzten Vorrichtungen (§§ 96-105 UrhG).

    Also mein Tip:

    Lass es bleiben es lohnt nicht.

    Gruß

    Friedrich [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
      Re: So etwas ähnliches hatten wir schon

      Guten Morgen, Friedrich! es gab früher schon einmal eine Diskussion über dieses Thema.
      Ich habe dann eine Recherche durchgeführt und folgendes dazu
      gefunden:
      Danke für Deine Recherche. Ich hatte zuvor im Archiv geschaut, jedoch eher Fragen gelesen, ob jemand diese oder jene Sendung aufgezeichnet hat. Eine vom Hersteller nicht genehmigte Kopie. Die Erstellung
      einer Raubkopie ist strafbar
      Das kann passieren wenn Du über Internet-Auktionen Deine Ware
      verkaufst:
      Die vorsätzliche Verletzung von Urheber- und
      Leistungsschutzrechten gemäß den §§ 106 und 108 Nr. 4, 5 und 6
      UrhG ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder
      mit Geldstrafe bedroht. Beim gewerbsmäßigen Handeln reicht der
      Strafrahmen sogar bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (§ 108 a
      Abs. 1 UrhG). In jedem Fall ist bereits der Versuch strafbar.
      Es wird nichts verkauft oder gewerbsmässig angeboten, sondern es geht von privat an privat Wäre es dann lt. obigem Auszug nicht bereits verboten, Sendungen (es sind nur Sendungen direkt vom Fernsehen gemeint) überhaupt mit dem Videorecorder aufzunehmen, bzw. eine Kopie davon jemanden zu geben, der privat danach fragt?

      Marco

      • Antwort von nach 23 Stunden 0 hilfreich
        Re^2: So etwas ähnliches hatten wir schon

        Hi Marco,


        Schau Dir doch einmal den Ablauf um die Napstergeschichte an. Hier ging es doch auch um den kostenlosen Tausch von Musik. Ergebnis: Verboten.

        Schau einmal was auf einer CD oder Kauf-Videokassete draufsteht zum Thema verleien: Nutzung ausschließlich für private Zwecke. Aber hier kann es ja keiner nachprüfen.

        Nur wenn Du es über ein öffentliches Medium wie das Internet anbietest mußt Du Dich nicht wundern, wenn irgendwann die Polizei vor dem Haus steht. Aber bitte: Dies ist meine persönliche Meinung dazu.

        Gruß

        Friedrich [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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