Ausserordentliche Kündigung der Mitgliedschaft

Hallihallo…

…ich habe gerade einige Differenzen mit der Vorstandschaft meines (Noch-)Billardvereins:
Auf der vergangenen Mitgliederversammlung wurde eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge um 30% beschlossen, was nicht nur mir, sondern auch anderen Mitgliedern übel aufstiess, da die Mehreinnahmen des Vereins nicht für die Allgemeinheit, sondern nur für die Finanzierung der gestiegenen Gehälter unserer Neu-Bundesligamannschaft aufgewendet werden sollen.
Da zudem einige Zwistigkeiten bestehen, wollen einige Mitglieder den Verein verlassen. Die normale Kündigungsfrist ist aber auf 6 Wochen zum Quartalsende festgelegt, was insofern ein Problem darstellt, da die Versammlung erst 5 Wochen vor dem Quartalsende stattfand, was einen Austritt zum 30.9. als Reaktion auf die Versammlung natürlich unmöglich macht. Da zudem in der Satzung des Vereins die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung nicht explizit enthalten ist, weigert sich der Verein, die Kündigungen zum 30.9. zu akzeptieren, sondern besteht auf der Kündigungsfrist, was als nächstmöglichen Kündigungstermin den 31.12. zulässt.
Ist dies rechtens?

Mit freundlichen Grüssen, René

Hallo,
meines wissens bedeutet eine Beitragserhöhung das recht zur ausserordentlichen Kündigung. Ich denke, eine Kündigung zum 30.09. wäre rechtens.
Gruß
Roland

Lieber René,

dazu die Meinung der drei juristischen Koryphäen des Vereinsrechts (mehr gibt es nicht):

„Eine ordnungsgemäße beschlossene Beitragserhöhung ist regelmäßig kein wichtiger Grund, der das Mitglied zum sofortigen Austritt aus dem Verein berechtigte (AG Essen DWW 1961, 119; Müller MDR 1992, 924 (925); a.A. – zu weitgehend – AG Nürnberg Rpfleger 1988, 109, wonach die Beitragserhöhung um 25% einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft darstellen kann)“ [Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 1997, Rn 120] und "…Daher ist eine Beitragserhöhung in der Regel kein Grund für einen fristlosen Austritt (AG Essen DWW 1961, 119; vgl. LG Aurich RPfleger 1987, 115 (116, Umlage bei einem Tennisverein)) [daselbst, Rn 87].

„Auch eine unter Beachtung der Satzungsbestimmungen beschlossene Beitragserhöhung (oder Erhebung einer Umlage) gibt einem mit der Erhöhung nicht einverstandenen Mitglied nicht das Recht zur fristlosen Kündigung (AG Essen DWW 1961, 119; LG Aurich RPfleger 1987, 115 (116; anders bei nicht zuzumutender, unerträglicher Belastung); Müller, MDR 1992, 923 (925; auch zu Ausnahmen). Dazu AG Nürnberg RPfleger 1988, 109: wichtiger Grund bei plötzlicher Beitragserhöhung um 25 v.H., wenn die von dem (für die Beitragserhöhung zuständigen) Vorstand gegebene Begründung inhaltsleer und nicht nachvollziehbar ist.)“ [Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 1997, Rn 198]

„Eine satzungsmäßig beschlossene, maßvolle Beitragserhöhung berechtigt das mit der Erhöhung nicht einverstandene Mitglied nicht zum fristlosen Austritt (vgl. AG Essen DWW 1961, 119); gleiches gilt, wenn ein Tennisverein eine Umlage in einer tragbaren Höhe beschließt (LG Aurich RPfl 1987, 115/116). Eine Beitragserhöhung erheblichen Umfangs, für die keine nachvollziehbare Begründung gegeben wird, kann aber eine fristlose Kündigung rechtfertigen (AG Nürnberg RPfl. 1988, 109).“ [Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1998, Rn 688]

Nun such’ es Dir heraus. Wichtig in diesem Zusammenhang wäre noch die Frage, ob die Mitgliederversammlung unter Nennung eines verständlichen Tagesordnungspunktes Beitragserhöhung rechtzeitig vorher bekanntgegeben worden ist und Du bei dieser Mitgliederversammlung aktiv teilgenommen hast. Außerdem müßte man auch betrachten, in welchem Maße die Mitglieder bis zum Termin des ordnungsgemäßen Austritts in Anspruch genommen werden. Das ist also im Grunde keine Sache mehr fürs Brett, sondern für die Expertensuche.

mfg
ralph