Hallo,
Es gilt das, was für Dich günstiger ist!
Guido.
Das Günstigkeitsprinzip ist - wie Du eindrucksvoll beweist -
die am meisten mißverstandenen Regelung im Arbeitsrecht.
Natürlich gilt hier NUR der Arbeitsvertrag! Ansonsten hättest
Du soeben das Arbeitsrecht revolutioniert, weil 99% der
Arbeitsverträge in die Tonne gekloppt werden können. Mir fällt
nämlich kein AV ein, in dem eine „günstigere“ Kümöglichkeit
als BGB für den AN festgehalten werden könnte… Richtig ist,
daß ein evtl. gültiger TV mit einer kürzeren Küfrist die
Regelung im AV ersetzen könnte (das wäre dann auch die
Günstigkeit).
Mich würde es schon sehr wundern, wenn ein Vertrag ein Gesetz aushebeln könnte. Unser Arbeitsminister meint dazu:
Freiheit zur Gestaltung des Arbeitsvertrags und ihre Grenzen
Vertragsfreiheit
Grundsätzlich sind die Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses frei, welchen Inhalt sie dem Arbeitsvertrag geben, insbesondere welche Arbeitsbedingungen (Lohn, Urlaub, Arbeitszeit usw.) sie vereinbaren. Es liegt jedoch im Wesen des Arbeitsrechts und ist sein Zweck, diese Vertragsfreiheit zum Schutz des Arbeitnehmers einzuschränken. Denn die geschichtliche Erfahrung lehrt, dass ohne Schutz durch Arbeitsgesetzgebung und Tarifverträge der einzelne Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unterlegen und oft unfairen und inhumanen Arbeitsbedingungen, unzureichendem Schutz vor Arbeitsunfällen, überlangen Arbeitszeiten usw. ausgesetzt war.
Heute ist die freie Gestaltung des Arbeitsvertrags eingeschränkt durch Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Ob in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit alle bisherigen arbeitsrechtlichen Vorschriften und ihre oft zugunsten der Arbeitnehmer ausweitende Auslegung dieser Vorschriften durch die Rechtsprechung noch sinnvoll sind, ist in der Diskussion um die Sicherung des Standorts Deutschland heftig umstritten.
Widersprechen sich Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, so geht die höhere Rechtsquelle der niedrigeren und im allgemeinen die dem Arbeitnehmer günstigere der ungünstigeren vor. Dabei ist das Gesetz im Verhältnis zu Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag die höhere Rechtsquelle, der Tarifvertrag die höhere Rechtsquelle als die Betriebsvereinbarung und der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung die höhere Rechtsquelle als der Arbeitsvertrag.
Einschränkung der Vertragsfreiheit durch Gesetze
59 Bei der Einschränkung der Vertragsfreiheit für den Abschluss von Arbeitsverträgen durch Gesetze ist vor allem zwischen
-
zwingendem Gesetzesrecht, - durch Tarifverträge änderbarem (tarifdispositivem) Gesetzesrecht und
-
dispositivem, also auch von den Vertragspartnern änderbarem Gesetzesrecht zu unterscheiden.
(Entnommen aus Übersicht über das Arbeitsrecht, Halbach, Poland, Schwedes, Wlotzke, Herausgegeben und vertrieben vom Bundesarbeitsministerium.)
Also, Harry.
Küfrist im AV muß eingehalten werden. Es sei denn, Dein AG
läßt sich auf einen Aufhebungsvertrag ein. Wenn nicht, kannst
Du dagegen nichts machen, ohne u. U. schadensersatzpflichtig
gemacht zu werden.
Gruß,
LeoLo
Also das Gesetz gilt wenn es günstiger als der Vertrag ist.
Gruß
Michael