kündigungsfristen für arbeitnehmer

hallo,
ich bin seit september 1999 als teilzeitkraft mit 19 std/woche („studentenjob“) in einer firma beschäftigt und war vorher noch 3 monate (d.h. juni bis einschl. august 1999) auf 630,- dm -basis in der gleichen firma beschäftigt. laut meinem arbeitsvertrag kann ich jeweils 4 wochen im voraus zum quartalsende kündigen, d.h. der nächste termin wäre mit ablauf des monats september.
nun hab ich ein sehr gutes job-angebot ab august. meine frage:

  1. ist die in meinem arbeitsvertrag geregelte kündigungsfrist überhaupt rechtmässig? oder gilt die gesetzliche kündigungsfrist von 1 monat zum ende eines monats (oder 15. eines monats) für arbeitsverträge, die noch keine 2 jahre laufen?!
  2. falls die vertragliche kündigungsfrist gilt: gibt es irgendeine möglichkeit, trotzdem aus dem vertrag rauszukommen?
    gruss und danke im voraus an alle, die sich die mühe machen, mir zu antworten :wink:
    harry

hallo,

Auch Hallo,

meine frage:

  1. ist die in meinem arbeitsvertrag geregelte kündigungsfrist
    überhaupt rechtmässig? oder gilt die gesetzliche
    kündigungsfrist von 1 monat zum ende eines monats (oder 15.
    eines monats) für arbeitsverträge, die noch keine 2 jahre
    laufen?!
  2. falls die vertragliche kündigungsfrist gilt: gibt es
    irgendeine möglichkeit, trotzdem aus dem vertrag rauszukommen?
    gruss und danke im voraus an alle, die sich die mühe machen,
    mir zu antworten :wink:

Meine Anwort:

Zu 1.) Soweit ich weiß, ist das Rechtlich völlig ok. In Arbeitsverträgen darf zu Gunsten des Arbeitnehmers die Kündigungsfrist schon verlängert werden. Rechtlich nicht zulässig und damit nichtig wären Regelungen, die Deine laut Gesetz gegebenen Rechte einschränken würden, z.Bsp. Verkürzung auf eine Woche oder so.

Zu 2.) Generell kann man sagen, wenn Du Dich mit Deinem Arbeitgeber einigst, ist alles möglich. Ich würde Dir empfehlen, mit Deinem bisherigen Arbeitgeber zu sprechen. Eventuell kommen sie Dir ja entgegen, wenn Du ihnen Deine Gründe erläuterst. Eigentlich dürfte deren Interesse ja sehr gering sein, Dich darüber hinaus zu beschäftigen, wenn sie gleichzeitig wissen, das Du eigentlich keine Lust mehr hast.
Wenn sie sich nicht darauf einlassen, würde ich sagen, bleibt Dir nur eine Fristlose Kündigung Deinerseits aus wichtigem Grund. Ob die in Deinem Fall Rechtlich haltbar wäre, wage ich zu bezweifeln. Genau sagen könnte Dir das aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht denke ich.

Ich hoffe, das hat Dir ein wenig geholfen.

Grüße
Mathias

Günstigkeitsprinzip
Hallo!

nun hab ich ein sehr gutes job-angebot ab august. meine frage:

  1. ist die in meinem arbeitsvertrag geregelte kündigungsfrist
    überhaupt rechtmässig? oder gilt die gesetzliche
    kündigungsfrist von 1 monat zum ende eines monats (oder 15.
    eines monats) für arbeitsverträge, die noch keine 2 jahre
    laufen?!

Es gilt das, was für Dich günstiger ist!

  1. falls die vertragliche kündigungsfrist gilt: gibt es
    irgendeine möglichkeit, trotzdem aus dem vertrag rauszukommen?
    gruss und danke im voraus an alle, die sich die mühe machen,
    mir zu antworten :wink:

Na ja - ich glaube nicht, dass es soo schwierig ist, einen Studentenjob vorzeitig zu kündigen! Hast Du denn schon mal mit Deinem Chef gesprochen?

Grüße
Guido

nun hab ich ein sehr gutes job-angebot ab august. meine frage:

  1. ist die in meinem arbeitsvertrag geregelte kündigungsfrist
    überhaupt rechtmässig? oder gilt die gesetzliche
    kündigungsfrist von 1 monat zum ende eines monats (oder 15.
    eines monats) für arbeitsverträge, die noch keine 2 jahre
    laufen?!

Es gilt das, was für Dich günstiger ist!

Guido.

Das Günstigkeitsprinzip ist - wie Du eindrucksvoll beweist - die am meisten mißverstandenen Regelung im Arbeitsrecht. Natürlich gilt hier NUR der Arbeitsvertrag! Ansonsten hättest Du soeben das Arbeitsrecht revolutioniert, weil 99% der Arbeitsverträge in die Tonne gekloppt werden können. Mir fällt nämlich kein AV ein, in dem eine „günstigere“ Kümöglichkeit als BGB für den AN festgehalten werden könnte… Richtig ist, daß ein evtl. gültiger TV mit einer kürzeren Küfrist die Regelung im AV ersetzen könnte (das wäre dann auch die Günstigkeit).

Also, Harry.
Küfrist im AV muß eingehalten werden. Es sei denn, Dein AG läßt sich auf einen Aufhebungsvertrag ein. Wenn nicht, kannst Du dagegen nichts machen, ohne u. U. schadensersatzpflichtig gemacht zu werden.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Es gilt das, was für Dich günstiger ist!

Guido.

Das Günstigkeitsprinzip ist - wie Du eindrucksvoll beweist -
die am meisten mißverstandenen Regelung im Arbeitsrecht.
Natürlich gilt hier NUR der Arbeitsvertrag! Ansonsten hättest
Du soeben das Arbeitsrecht revolutioniert, weil 99% der
Arbeitsverträge in die Tonne gekloppt werden können. Mir fällt
nämlich kein AV ein, in dem eine „günstigere“ Kümöglichkeit
als BGB für den AN festgehalten werden könnte… Richtig ist,
daß ein evtl. gültiger TV mit einer kürzeren Küfrist die
Regelung im AV ersetzen könnte (das wäre dann auch die
Günstigkeit).

Mich würde es schon sehr wundern, wenn ein Vertrag ein Gesetz aushebeln könnte. Unser Arbeitsminister meint dazu:

Freiheit zur Gestaltung des Arbeitsvertrags und ihre Grenzen

Vertragsfreiheit

Grundsätzlich sind die Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses frei, welchen Inhalt sie dem Arbeitsvertrag geben, insbesondere welche Arbeitsbedingungen (Lohn, Urlaub, Arbeitszeit usw.) sie vereinbaren. Es liegt jedoch im Wesen des Arbeitsrechts und ist sein Zweck, diese Vertragsfreiheit zum Schutz des Arbeitnehmers einzuschränken. Denn die geschichtliche Erfahrung lehrt, dass ohne Schutz durch Arbeitsgesetzgebung und Tarifverträge der einzelne Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unterlegen und oft unfairen und inhumanen Arbeitsbedingungen, unzureichendem Schutz vor Arbeitsunfällen, überlangen Arbeitszeiten usw. ausgesetzt war.

Heute ist die freie Gestaltung des Arbeitsvertrags eingeschränkt durch Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Ob in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit alle bisherigen arbeitsrechtlichen Vorschriften und ihre oft zugunsten der Arbeitnehmer ausweitende Auslegung dieser Vorschriften durch die Rechtsprechung noch sinnvoll sind, ist in der Diskussion um die Sicherung des Standorts Deutschland heftig umstritten.

Widersprechen sich Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, so geht die höhere Rechtsquelle der niedrigeren und im allgemeinen die dem Arbeitnehmer günstigere der ungünstigeren vor. Dabei ist das Gesetz im Verhältnis zu Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag die höhere Rechtsquelle, der Tarifvertrag die höhere Rechtsquelle als die Betriebsvereinbarung und der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung die höhere Rechtsquelle als der Arbeitsvertrag.
Einschränkung der Vertragsfreiheit durch Gesetze

59 Bei der Einschränkung der Vertragsfreiheit für den Abschluss von Arbeitsverträgen durch Gesetze ist vor allem zwischen

  • zwingendem Gesetzesrecht, - durch Tarifverträge änderbarem (tarifdispositivem) Gesetzesrecht und

  • dispositivem, also auch von den Vertragspartnern änderbarem Gesetzesrecht zu unterscheiden.

(Entnommen aus Übersicht über das Arbeitsrecht, Halbach, Poland, Schwedes, Wlotzke, Herausgegeben und vertrieben vom Bundesarbeitsministerium.)

Also, Harry.
Küfrist im AV muß eingehalten werden. Es sei denn, Dein AG
läßt sich auf einen Aufhebungsvertrag ein. Wenn nicht, kannst
Du dagegen nichts machen, ohne u. U. schadensersatzpflichtig
gemacht zu werden.

Gruß,
LeoLo

Also das Gesetz gilt wenn es günstiger als der Vertrag ist.
Gruß
Michael

Michael Voelkel.

Ohne jetzt noch einmal alles durchzukauen. Korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege:
Laut Ihrer Aussage gilt immer die für den AN „günstigere“ Küfrist. Egal ob AV, TV, BetrV, Gesetz (BGB).

Daraus folgt zwingend: Jeder AN der BRD hat eine Küfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende nach BGB §622. Denn in diesem § des BGB ist die kürzeste nur denkbare Küfrist verankert. Jede davon abweichende vertragliche Regelung kann jeder AN dann über Bord werfen…
Wenn Sie das meinen, bin ich über Ihre bisherigen qualitaiv guten Beiträge mehr als erstaunt. Denn das ist, tut mir leid, rechtlich völlig fern ab der Realität!

Zum letzten Mal:
Einzelvertragliche Verlängerungen müssen eingehalten werden, solange nicht gegen BGB §622 verstoßen wird (zum Beispiel, darf der AN keine längere Küfrist haben als der AG). Das LAG Niedersachsen hat im letzten Jahr allerdings entschieden, daß die Küfrist in einem gültigen TV, die des AV wegen Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip ersetzt.

Wer spricht denn hier eigentlich von „Gesetz aushebeln“?
(Auszug aus BGB §622 (5):smile:
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

Also Harry. Nicht kirre machen lassen. AV-Küfrist ist und bleibt gültig.

Gruß,
LeoLo

Autsch - tut weh!
Hi!

Jetzt kippe ich mir erst einmal einen Eimer voller Asche über meine Rübe!

Es tut schon weh, wenn ich mich als Experte (als solcher bezeichne ich mich eigentlich) belehren lassen muss! Ich habe die Sache mit dem „…wenn es für den AN günstiger ist“ da wohl etwas falsch interpretiert…

Tatsache ist : Du hast Recht!

http://wdr.de/tv/recht/rechtneu/rn9901/rl01170.htm

Liebe Grüße
Guido, der sich jetzt erst mal im Büro einschließt und seine Hausaufgaben macht…

Hallo,

natürlich hat mir das Problem die ganze Zeit keine Ruhe gelassen. So hab ich mehrere Sachbücher durchgewälzt. Die meisten Autoren haben dieses Problem allerdings nicht erkannt oder ich hab es überlesen.
Bei Wolfgang Däubler hab ich es in einem Nebensatz gefunden. Der geht auch davon aus das eine Verlängerung der Kündigungsfridten möglich ist, wenn die Veränderung beidseitig erfolgt.
Ich bin froh, dass Du so hartnäckig warst und den Fehler korrigiert hast.

Wenn Sie das meinen, bin ich über Ihre bisherigen qualitaiv
guten Beiträge mehr als erstaunt.

Danke, Mühe geb ich mir immer, Fehler mach ich aber auch.

Wer spricht denn hier eigentlich von „Gesetz aushebeln“?
(Auszug aus BGB §622 (5):smile:
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon
unberührt.

Wolfgang Däubler nennt den § 622 Abs. 6 BGB
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Bis zum nächsten Mal
Michael