Verjährung i.S. Mietrecht...

Von: , Frage gestellt am Do, 2. Sep 1999

Kann mir jemand etwas über Verjährungsfristen allgemein sagen.Wo finde ich außer im BGB verständliche Textbeiträge zu diesem Thema? Speziell: Wie lange nach Beendigung eines Mietverhältnisses kann der Vermieter noch Ansprüche stellen?

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde hilfreich
    Re: Verjährung i.S. Mietrecht...

    hallo helmut, ansprüche des vermieters an rückständigen mieten und an nebenkosten verjähren nach vier jahren, an
    forderungen aus verschlechterungen oder veränderungen der mietsache nach sechs monaten. aus: Weimar/Schmidt: Wohnraummiete und Untermiete, Boorberg Verlag, ca. DM 14,-
    gürsse dieter.

    • Antwort von nach 6 Tagen hilfreich
      Re^2: Verjährung i.S. Mietrecht...

      Hallo Helmut,

      obiges stimmt.
      Ergänzung: die 4-Jahres-Frist beginnt am Anfang desjenigen Jahres zu laufen, welches dem Jahre folgt, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
      Die 6-Monats-Frist beginnt bei Ende des Mietverhältnisses bzw. Rückgabe der Wohnung (=Auszug + Schlüsselrückgabe)

      Gruß
      Hanns [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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