Zu unterscheiden sind Aktenzeichen und Fundstellen. Wenn die Gerichte eine Entscheidung in die sog. amtliche Sammlung aufnehmen - gibt es z.B. für alle Bundesgerichte, dann besteht ein vollständiges Zitat aus:
Name des Gerichts
Aktenzeichen
Datum der Entscheidung
Fundstelle in der amtlichen Sammlung.
Aus den Aktenzeichen kann man zugleich noch ersehen, um welche Art von Verfahren es sich handelt.
Das Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, hat in einem Normenkontrollverfahren, das zwölfte aus 1977, auf Antrag von Verfassungsorganen am 10.12.1980 einen Beschluß gefaßt. Dieser wurde in der Amtlichen Entscheidungssammlung des Gerichts im 30. Band ab Seite 255 veröffentlicht. Z.B. hat Oppositions-Fraktion gegen einen Gesetz der Bundesregierung einen Antrag auf Normenkontrolle, d.h. Verfassungswidrigkeitserklärung eines Gesetzes, gestellt.
mit anderen Worten, man kann aus beiden Angaben, dem Aktenzeichen und der Fundstelle exakt herausbekommen, um was für ein Urteil es sich handelt. Ist es wahr, dass es manchmal mehrere Aktenzeichen gibt? Dann wäre wohl die Fundstelle an dem Gereicht, dass das Urteil gefällt hätte, die beste Identifikation, oder?
Eine Entscheidung kann grds. immer nur ein Aktenzeichen, aber mehrere Fundstellen haben. So kann die Entscheidung ja sowohl in der Amtlichen Sammlung als auch den einschlägigen Zeitungen veröffentlicht sein. Beim Bundesverfassungsgericht kann es allerdings schon häufiger vorkommen, daß es mehrere Aktenzeichen für eine Entscheidung gibt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es mehrere Antragsberechtigte im gleichen Fall gibt, die unabhängig voneinander das Gericht anrufen (mehrere Verfassungsbeschwerden, mehrere Normenkontrollanträge). Das Gericht faßt dann die Verfahren zusammen und es ergeht dann eine einheitliche Entscheidung
Auch bei den unteren Gerichten kann man aus dem Az. erkennen, vor welchem Gericht das Verfahren anhängig war. Man kann sogar erkennen, in wievielter Instanz sich ein Verfahren befindet. So bedeutet z. b. das Aktenzeichen 1 C 5/99: Vor der Zivilabteilung eines Amtsgerichts ist es das 5. Verfahren, das 1999 begonnen hat. Diese Zahlen-Erklärung gilt eigentlich immer. Nur der Buchstabe ändert sich. So wird ein O in 1. Instanz beim Landgericht, ein S in II. Instanz beim Landgericht vergeben. Ein U
wird beim Oberlandesgericht geführt und ein UF zeigt, daß es sich um ein zweitinstanzliches Verfahren eines Familiensenats beim OLG handelt. Diese Liste ist beliebig erweiterbar. Du siehst, man kann aus dem Az. unglaublich viel lesen.
Gruß
Gisela
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