Hab für Dich gesucht
Hallo Matthias,
interessantes Thema, findest Du nicht auch? Aber ich wollte hier keine Diskussion über die allg. AGB´s anfangen, sondern auf Markus Frage eine Antwort geben. Das jetzt daraus eine interessante (für mich wenigstens) Diskussion entsteht ist mir auch Recht. Man kann halt immer was dazu lernen, oder?
Hallo,
ich habe auch nicht behauptet, dass das HGB für die
Gewährleistung Anwendung findet, sondern habe damit Dein
Argument entkräftigt, dass es angeblich keinen Unterschied
zwischen einem Endverbraucher und Vollkaufmann (hier
Wiederverkäufer)gibt.
Natürlich gibt es Unterschiede zwischen einem Handelskauf unter Kaufleuten und einem Verbraucherkauf.
Der Kaufmann muß unverzüglich die gelieferte Ware untersuchen und feststellbare Mängel sofort rügen. Dies gilt nicht für Privatkunden. Ansonsten gelten aber die normalen Gewährleistungs-§.
Darüber hinaus gelten für Vollkaufleute
die immer wieder gern zitierten Aussagen vom
Verbraucherschutzverbänden und Urteile zugunsten von Endkunden
idR. nicht.
Und wenn Du Dich etwas mit der Materie auseinander setzen
würdest (Tipp: http://www.netlaw.de/gesetze/agbg.htm ),
Hab ich natürlich sofort getan 
würde
schnell die Einsicht kommen, dass die Gewährleistungsansprüche
sehr wohl per AGB auf das Recht zur Nachbesserung
eingeschränkt werden dürfen.
Das ist jetzt eine sehr einseitige Antwort.
Hier die Kopie aus Deiner Seite:
§ 9 Generalklausel
2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist,
weiter heisst es:
§ 11 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
10. (Gewährleistung)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen
a) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
b) (Beschränkung auf Nachbesserung)
die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen;
Falls der Verkäufer also eine Beschränkung vornimmt, muß er zwingend den Käufer darüber informieren. Es stellt sich dann aber die Frage ob sich der Käufer dann nicht einen anderen Verkäufer sucht. Ansonsten hat er Pech gehabt. Da stimme ich Dir zu.
Doch so wie es Markus ergehen sollte
Zitat:
„Es dauerte etwa 10 Tage dann kam ein Brief, indem mir der Hersteller mitteilte, daß eine Gutschrift bzw. eine Rückbezahlung nicht möglich sei und meinte ich solle dem Unternehmen den gewünschten Liefertermin mitteilen sie senden mir dann die Ware wieder zu.
Außerdem wurde mir mitgeteilt, daß Wiederverkäufer keinen Anspruch auf Rückgabe haben und ich soll den Artikel in meinen Warenbestand aufnehmen.“ Zitat Ende
geht es für den Lieferant nicht. Ich hoffe Du stimmst mir hier wenigstens zu.
Im Grunde genommen ist alles im AGB geregelt, AGB haben den
Sinn und Zweck diese Regeln im gesetzlichen Rahmen
einzuschränken oder auszuweiten. Deiner Argumentation nach
dürften dann alle AGB unsinnig und unzulässig sein.
Nein, habe ich nie behauptet.
PS: Ich finde es übrigends erschreckend, dass sich ein
Wiederverkäufer und somit Vollkaufmann (damit meine ich nicht
Dich) mit den elementarsten Gesetzen zur Gewährleistung nicht
auskennt.
Tja das ist oft so. Aber dafür gibt es ja uns *ggg*.
Gruß
Matthias
Freue mich auf eine weitere angeregte Diskussion mit Dir
Friedrich