Rückgaberecht beim Kauf?

Hallo,

ich habe ein Gewerbe und habe ein defekt erworbenes Produkt an den Lieferanten zurückgeschickt mit einem Reperaturbericht, indem ich um eine Gutschrift bzw. die Überweisung des bezahlten Produkt zurückfordere. Als Begründung gab ich an, daß ich das Produkt sofort benötige und einen Umtausch nicht abwarten kann.

Nach ca. 2 Wochen bekam ich das Produkt repariert zurück. Daraufhin führte ich ein Telefongespräch mit dem Händler und teilte im o.g. nochmals mit und schickte den Artikel wieder zurück.

Es dauerte etwa 10 Tage dann kam ein Brief, indem mir der Hersteller mitteilte, daß eine Gutschrift bzw. eine Rückbezahlung nicht möglich sei und meinte ich solle dem Unternehmen den gewünschten Liefertermin mitteilen sie senden mir dann die Ware wieder zu.
Außerdem wurde mir mitgeteilt, daß Wiederverkäufer keinen Anspruch auf Rückgabe haben und ich soll den Artikel in meinen Warenbestand aufnehmen.
Super, mein Bestand wird somit größer und das Produkt ist vorerst „totes“ Kapital.

Stimmt die Aussage? Habe ich kein Rückgaberecht? Ist das Rückgaberecht nicht gesetzlich vorgeschrieben?

Danke,

MArkus

Gewährleistung
Hallo Markus,

natürlich hast Du ein Rückgaberecht bei fehlerhafter Ware § 459 BGB. Der Lieferant hat eine gesetzl. Gewährleistungspflicht von 6 Monaten Dir gegenüber § 477 BGB zu leisten.

Du hast also folgende Möglichkeit:

Wandlung des Vertrages oder
Kaufpreisminderung oder
Recht auf einwandfreie Ware
§ 462 Wandelung BGB

Nach § 463 kannst Du auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Den Spruch mit dem Wiederverkäufer soll Dein Lieferant ganz schnell vergessen. Der ist völlig daneben (der Spruch). Selbst wenn er diesen Passus in seinen AGB´s hätte, wäre dies eine überraschende Klausel und somit ungültig.

Hoffe Dir damit geholfen zu haben (wenn auch etwas spät).

Gruß

Friedrich

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Absolut falsch …

natürlich hast Du ein Rückgaberecht bei fehlerhafter Ware §
459 BGB. Der Lieferant hat eine gesetzl.
Gewährleistungspflicht von 6 Monaten Dir gegenüber § 477 BGB
zu leisten.

Du hast also folgende Möglichkeit:

Wandlung des Vertrages oder
Kaufpreisminderung oder
Recht auf einwandfreie Ware
§ 462 Wandelung BGB

Nach § 463 kannst Du auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.

Den Spruch mit dem Wiederverkäufer soll Dein Lieferant ganz
schnell vergessen. Der ist völlig daneben (der Spruch). Selbst
wenn er diesen Passus in seinen AGB´s hätte, wäre dies eine
überraschende Klausel und somit ungültig.

Hoffe Dir damit geholfen zu haben (wenn auch etwas spät).

Gruß

Friedrich

Hallo,

es ist genauso zulässig wie üblich, dass sich der Lieferant in seinen AGB das Recht zur Nachbesserung vorbehält. Darüber hinaus findet im allgemeinen Geschäftsverkehr zwischen einem Lieferanten und einem Wiederverkäufer gänzlich anderes Recht Anwendung als bei einem Endverbraucher. Ein Wiederverkäufer dürfte im Allgemeinen als Vollkaufmann eingestuft werden, womit das HGB Anwendung findet, wohin gegen bei Geschäften mit Endverbrauchern das BGB angewendet werden dürfte.

Gruß

Matthias

Na dann such mal …

Hallo,

es ist genauso zulässig wie üblich, dass sich der Lieferant in
seinen AGB das Recht zur Nachbesserung vorbehält. Darüber
hinaus findet im allgemeinen Geschäftsverkehr zwischen einem
Lieferanten und einem Wiederverkäufer gänzlich anderes Recht
Anwendung als bei einem Endverbraucher. Ein Wiederverkäufer
dürfte im Allgemeinen als Vollkaufmann eingestuft werden,
womit das HGB Anwendung findet, wohin gegen bei Geschäften mit
Endverbrauchern das BGB angewendet werden dürfte.

Gruß

Matthias

Hallo,

… im HGB nach einem Gewährleistungs-§. Ausser zum Thema Viehkauf wirst Du nichts finden. Ist nämlich im BGB geregelt.

Und in eine AGB kann man grundsätzlich schreiben was man will solange es nicht gegen geltendes Gesetz verstößt. Und Gewährleistung ist im BGB klar geregelt (auch für Gewerbetreibende).

Viel Spatz beim Suchen wünscht

Friedrich

Dann such mal selber …

Hallo,

… im HGB nach einem Gewährleistungs-§. Ausser zum Thema
Viehkauf wirst Du nichts finden. Ist nämlich im BGB geregelt.

Und in eine AGB kann man grundsätzlich schreiben was man will
solange es nicht gegen geltendes Gesetz verstößt. Und
Gewährleistung ist im BGB klar geregelt (auch für
Gewerbetreibende).

Hallo,

ich habe auch nicht behauptet, dass das HGB für die Gewährleistung Anwendung findet, sondern habe damit Dein Argument entkräftigt, dass es angeblich keinen Unterschied zwischen einem Endverbraucher und Vollkaufmann (hier Wiederverkäufer)gibt.Darüber hinaus gelten für Vollkaufleute die immer wieder gern zitierten Aussagen vom Verbraucherschutzverbänden und Urteile zugunsten von Endkunden idR. nicht.

Und wenn Du Dich etwas mit der Materie auseinander setzen würdest (Tipp: http://www.netlaw.de/gesetze/agbg.htm ), würde schnell die Einsicht kommen, dass die Gewährleistungsansprüche sehr wohl per AGB auf das Recht zur Nachbesserung eingeschränkt werden dürfen.

Im Grunde genommen ist alles im AGB geregelt, AGB haben den Sinn und Zweck diese Regeln im gesetzlichen Rahmen einzuschränken oder auszuweiten. Deiner Argumentation nach dürften dann alle AGB unsinnig und unzulässig sein.

PS: Ich finde es übrigends erschreckend, dass sich ein Wiederverkäufer und somit Vollkaufmann (damit meine ich nicht Dich) mit den elementarsten Gesetzen zur Gewährleistung nicht auskennt.

Gruß
Matthias

Hab für Dich gesucht
Hallo Matthias,

interessantes Thema, findest Du nicht auch? Aber ich wollte hier keine Diskussion über die allg. AGB´s anfangen, sondern auf Markus Frage eine Antwort geben. Das jetzt daraus eine interessante (für mich wenigstens) Diskussion entsteht ist mir auch Recht. Man kann halt immer was dazu lernen, oder?

Hallo,

ich habe auch nicht behauptet, dass das HGB für die
Gewährleistung Anwendung findet, sondern habe damit Dein
Argument entkräftigt, dass es angeblich keinen Unterschied
zwischen einem Endverbraucher und Vollkaufmann (hier
Wiederverkäufer)gibt.

Natürlich gibt es Unterschiede zwischen einem Handelskauf unter Kaufleuten und einem Verbraucherkauf.
Der Kaufmann muß unverzüglich die gelieferte Ware untersuchen und feststellbare Mängel sofort rügen. Dies gilt nicht für Privatkunden. Ansonsten gelten aber die normalen Gewährleistungs-§.

Darüber hinaus gelten für Vollkaufleute
die immer wieder gern zitierten Aussagen vom
Verbraucherschutzverbänden und Urteile zugunsten von Endkunden
idR. nicht.

Und wenn Du Dich etwas mit der Materie auseinander setzen
würdest (Tipp: http://www.netlaw.de/gesetze/agbg.htm ),

Hab ich natürlich sofort getan :wink:

würde
schnell die Einsicht kommen, dass die Gewährleistungsansprüche
sehr wohl per AGB auf das Recht zur Nachbesserung
eingeschränkt werden dürfen.

Das ist jetzt eine sehr einseitige Antwort.

Hier die Kopie aus Deiner Seite:
§ 9 Generalklausel
2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist,

weiter heisst es:

§ 11 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
10. (Gewährleistung)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen
a) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
b) (Beschränkung auf Nachbesserung)
die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen;

Falls der Verkäufer also eine Beschränkung vornimmt, muß er zwingend den Käufer darüber informieren. Es stellt sich dann aber die Frage ob sich der Käufer dann nicht einen anderen Verkäufer sucht. Ansonsten hat er Pech gehabt. Da stimme ich Dir zu.

Doch so wie es Markus ergehen sollte
Zitat:
„Es dauerte etwa 10 Tage dann kam ein Brief, indem mir der Hersteller mitteilte, daß eine Gutschrift bzw. eine Rückbezahlung nicht möglich sei und meinte ich solle dem Unternehmen den gewünschten Liefertermin mitteilen sie senden mir dann die Ware wieder zu.
Außerdem wurde mir mitgeteilt, daß Wiederverkäufer keinen Anspruch auf Rückgabe haben und ich soll den Artikel in meinen Warenbestand aufnehmen.“ Zitat Ende

geht es für den Lieferant nicht. Ich hoffe Du stimmst mir hier wenigstens zu.

Im Grunde genommen ist alles im AGB geregelt, AGB haben den
Sinn und Zweck diese Regeln im gesetzlichen Rahmen
einzuschränken oder auszuweiten. Deiner Argumentation nach
dürften dann alle AGB unsinnig und unzulässig sein.

Nein, habe ich nie behauptet.

PS: Ich finde es übrigends erschreckend, dass sich ein
Wiederverkäufer und somit Vollkaufmann (damit meine ich nicht
Dich) mit den elementarsten Gesetzen zur Gewährleistung nicht
auskennt.

Tja das ist oft so. Aber dafür gibt es ja uns *ggg*.

Gruß
Matthias

Freue mich auf eine weitere angeregte Diskussion mit Dir

Friedrich

Last but not least …

Freue mich auf eine weitere angeregte Diskussion mit Dir

Friedrich

Hallo,

wir wollen es nicht übertreiben.

Aber es ist tatsächlich so, dass sich in fast allen AGB (ob gewerblich oder bei Endkunden) die Lieferanten das Recht zur Nachbesserung vorbehalten. Diesen Passus findet man selbst in den AGB von Karstadt, Media Markt, Obi…, es ist also nichts unseriöses. Anders gehts auch nicht. Stell Dir vor, Du kaufst für DM 150.000,00 einen top-ausgestatteten S-Klasse Mercedes. Nach 5,5 Monaten geht der Zigarettenanzünder kaputt. Hätte sich der Händler nicht das Recht zur Nachbesserung vorbehalten, müsste er den Wagen gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurücknehmen. Ähnliche Beispiele gibt es zu hauf. Was die Anzahl der zumutbaren Nachbesserungen angeht muss immer wieder im Einzelfall entschieden werden. Auch eine pauschale Aussage „Nach 3 Nachbesserungen besteht das Recht zur Wandlung“ ist falsch. Bei einem Artikel für ein paar Mark, z.B. einem Billig-Kugelschreiber dürfte die Rechtsprechung bereits eine Nachbesserung als unzumutbar befinden. Bei einem Atomreaktor eines Kernkraftwerkes (auch hier gilt das BGB) dürften mehrere Nachbesserungen zumutbar sein.

Richtig ist natürlich, dass sich keiner das Recht auf unendliche Nachbesserungsversuche vorbehalten darf. Daher darf in den AGB das Recht auf Nachbesserung nur vereinbart werden, wenn gleichzeitig vereinbart wird, dass nach erfolglosen Nachbesserungen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zustehen.

Wörtlich heisst sowas z.B.:
Bei berechtigter Beanstandung steht uns das Recht zu, den Mangel nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung oder Neulieferung der fehlerhaften Teile zu beheben. Nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.

Diese Formulierung hält vor Gericht stand und ist absolut zulässig.

Um zum eigentlichen Fall zurückzukommen:

Ich gehe davon aus, dass sich der Lieferant ein solches Recht vorbehalten hat und lediglich die Kulanzfrage mit Hinweis auf den Status als Wiederverkäufer abgelehnt hat.

Somit ist das Verhalten des Lieferanten nicht zu beanstanden.

Gruß

Matthias

Hallo,

Aber es ist tatsächlich so, dass sich in fast allen AGB (ob
gewerblich oder bei Endkunden) die Lieferanten das Recht zur
Nachbesserung vorbehalten. Diesen Passus findet man selbst in
den AGB von Karstadt, Media Markt, Obi…, es ist also nichts
unseriöses.

Wobei sich hier die Frage stellt: Wann erfährt den der Käufer von den AGB´s. Mir persönlich ist noch kein Aushang bei den Läden aufgefallen (habe aber bisher auch nicht danach gesucht). Wichtig ist doch aber, daß der Käufer im VORAUS auf die AGB aufmerksam gemacht wurde, also bei Zugang eines Angebotes z. B. Auf Rechnungen abgedruckte AGB kann man vergessen. Also der Zugriff auf die AGB darf für den Käufer kein großer Aufwand sein und sollte vom Verkäufer unaufgefordert zu Verfügung gestellt werden.

Anders gehts auch nicht. Stell Dir vor, Du kaufst
für DM 150.000,00 einen top-ausgestatteten S-Klasse Mercedes.
Nach 5,5 Monaten geht der Zigarettenanzünder kaputt.

Dies ist aber kein Mangel im eigentlichen Sinne. Wo bleibt denn da die Verhältnismäßigkeit?

Hätte
sich der Händler nicht das Recht zur Nachbesserung
vorbehalten, müsste er den Wagen gegen Erstattung des vollen
Kaufpreises zurücknehmen.

Stimme ich Dir zu.

Ähnliche Beispiele gibt es zu hauf.
Was die Anzahl der zumutbaren Nachbesserungen angeht muss
immer wieder im Einzelfall entschieden werden. Auch eine
pauschale Aussage „Nach 3 Nachbesserungen besteht das Recht
zur Wandlung“ ist falsch. Bei einem Artikel für ein paar Mark,
z.B. einem Billig-Kugelschreiber dürfte die Rechtsprechung
bereits eine Nachbesserung als unzumutbar befinden. Bei einem
Atomreaktor eines Kernkraftwerkes (auch hier gilt das BGB)
dürften mehrere Nachbesserungen zumutbar sein.

Richtig ist natürlich, dass sich keiner das Recht auf
unendliche Nachbesserungsversuche vorbehalten darf. Daher darf
in den AGB das Recht auf Nachbesserung nur vereinbart werden,
wenn gleichzeitig vereinbart wird, dass nach erfolglosen
Nachbesserungen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zustehen.

Wörtlich heisst sowas z.B.:
Bei berechtigter Beanstandung steht uns das Recht zu, den
Mangel nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist
durch Nachbesserung oder Neulieferung der fehlerhaften Teile
zu beheben. Nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen stehen
dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.

Diese Formulierung hält vor Gericht stand und ist absolut
zulässig.

Um zum eigentlichen Fall zurückzukommen:

Ich gehe davon aus, dass sich der Lieferant ein solches Recht
vorbehalten hat und lediglich die Kulanzfrage mit Hinweis auf
den Status als Wiederverkäufer abgelehnt hat.

Tja das wissen wir leider nicht und können es deshalb auch nicht bewerten.

Somit ist das Verhalten des Lieferanten nicht zu beanstanden.

Hier habe ich meine Zweifel, aber was soll´s.

Gruß

Matthias

Einen schönen Tag wünscht

Friedrich