Arbeitszeiten/Feiertagsabrechnung?

Hallo,

wenn man (z.B. in einem Krankenhaus) eine 6-Tage-Woche hat, wird ja jeder gearbeitete Sonntag mit 10% Aufschlag vergütet und jeder Feiertag mit 25%. (So weit so gut.)

Mein Chef sagt jetzt, dass der Ostersonntag und der Pfingstsonntag keine Feiertage wären (Nur die Montage), und deshalb nur einen Aufschlag von 10% statt 25% rechtfertigen.

Stimmt das so? Bei 8 Stunden Arbeit jeweils macht das nämlich schon n paar Überstunden…

Ralph

Hallo,

Mein Chef sagt jetzt, dass der Ostersonntag und der
Pfingstsonntag keine Feiertage wären (Nur die Montage), und
deshalb nur einen Aufschlag von 10% statt 25% rechtfertigen.

Stimmt das so?

Nein, definitiv nicht. Der Ostersonntag und auch der Pfingstsonntag sind gesetzliche Feiertage, und das auch noch Bundesweit. Steht in jedem Kalender. Die jeweiligen Montage natürlich auch. Laß Dir nix erzählen. Habt ihr denn keinen Betriebsrat oder sowas? Oder ´ne Gewerkschaft? Die sollten sowas eigentlich klären können. Wenn nicht, dann soll er mal das Bundesarbeitsministerium anrufen, die werden ihm das gleiche erzählen.

Hoffe, das hilft Dir weiter.

Gruß
Mathias

Tarif?
Hi!

Ich bin mir da nicht pauschal so sicher, wie Matthias!

Mein Chef sagt jetzt, dass der Ostersonntag und der
Pfingstsonntag keine Feiertage wären (Nur die Montage), und
deshalb nur einen Aufschlag von 10% statt 25% rechtfertigen.

Es gibt durchaus Tarife, in denen Feiertage, die auf einen Sonntag fallen geringere Überstundenzuschläge vorsehen, als die, die auf einen Wochenarbeitstag fallen!

Nach welchem Tarif wirst Du denn vergütet?

Grüße
Guido

Hi, Guido!

Mußte mich nochmal zu Wort melden.

Ich bin mir da nicht pauschal so sicher, wie Matthias!

Da kannst Du Dir aber ganz sicher sein. Daran, das es gesetzliche Feiertage sind, kann auch kein Tarif was ändern, höchstens der Gesetzgeber. Was wir doch nicht hoffen wollen :wink:

Es gibt durchaus Tarife, in denen Feiertage, die auf einen
Sonntag fallen geringere Überstundenzuschläge vorsehen, als
die, die auf einen Wochenarbeitstag fallen!

Dies ist allerdings was anderes und durchaus möglich. Was aber nix am Feiertagsstatus ändert. Obwohl ich das eine Sauerei fände, wenn man hier Unterschiede machen täte. Feiertag ist eigentlich Feiertag, ob nun Sonntag oder nicht. Ich kenne auch keinen Tarif, der hier differenziert. Kennst Du sowas? Dann wär ich Dir für einen Hinweis dankbar.

Soweit von mir.

So long
Grüße
Mathias

Nach welchem Tarif wirst Du denn vergütet?

Grüße
Guido

Dass Feiertage Feiertage sind, ist klar!
Hi Matthias!

Mußte mich nochmal zu Wort melden.

…und das ist auch gut so :wink:

Da kannst Du Dir aber ganz sicher sein. Daran, das es
gesetzliche Feiertage sind, kann auch kein Tarif was ändern,
höchstens der Gesetzgeber. Was wir doch nicht hoffen wollen
:wink:

Davon rede ich auch nicht! Ich bezog mich nur auf die Vergütung!

Dies ist allerdings was anderes und durchaus möglich. Was aber
nix am Feiertagsstatus ändert. Obwohl ich das eine Sauerei
fände, wenn man hier Unterschiede machen täte. Feiertag ist
eigentlich Feiertag, ob nun Sonntag oder nicht. Ich kenne auch
keinen Tarif, der hier differenziert. Kennst Du sowas? Dann
wär ich Dir für einen Hinweis dankbar.

Saurei hin oder her: Mir fallen ad hoc drei Tarife ein, bei denen das so geregelt wird!

Grüße
Guido

Hi Matthias!

Auch Hi, Guido!

…und das ist auch gut so :wink:

Wie darf ich das jetzt verstehen??? *grins*
Doch nicht etwa so wie ich es verstehen könnte wenn ich Grund und Ambitionen hätte es so zu verstehen wie es verstanden werden könnte? *stöhn-langerSatz*

Davon rede ich auch nicht! Ich bezog mich nur auf die
Vergütung!

Hab schon verstanden. Wollte es ja nur noch mal erwähnen :wink:

Saurei hin oder her: Mir fallen ad hoc drei Tarife ein, bei
denen das so geregelt wird!

Ehrlich? Welche sind denn das? Welche Gewerkschaft läßt denn sowas zu?
Bleibt also trotzdem ´ne Sauerei. Feiertags ackern und dafür nich mal vernünftig bezahlt werden. Gott sei Dank geht´s mir nicht auch so.

Gruß
Mathias

Oops - da waren meine Finger schneller…
…als meine Fachkenntnis :wink: (aber nur ein bißchen)

Hi Matthias!

Ich fange aber mal an:

Tarif für den Steinkohlebergbau - da macht es bis zu 50% aus!!!
War zumindest bis vor zwei Jahren so…

Bei uns hier gibt es keinen Tarif - nur eine Betriebsvereinbarung! Aber auch die zahlt unterschiedlich!

Ich war mir eigentlich sicher, dass der DRK Tarif da auch Unterschiede macht. Tut er auch, allerdings genau andersrum…

Das waren die drei, die mir ad hoc einfielen (oder auch nicht:wink:)

Wenn ich mich nicht irre, gibt es aber in Teilen der Chemieindustrie ebenfalls solche Regelungen.

Bleibt also trotzdem ´ne Sauerei. Feiertags ackern und dafür
nich mal vernünftig bezahlt werden. Gott sei Dank geht´s mir
nicht auch so.

Das Argument ist, dass der Sonntag eh frei wäre… (nicht meine Meinung!)

Was mich aber viel mehr interssiert: Wer zahlt bei Sonntagsarbeiten nur 10% Zuschläge?!

Grüße
Guido

Hallo Ralph,

Hallo,

wenn man (z.B. in einem Krankenhaus) eine 6-Tage-Woche hat,
wird ja jeder gearbeitete Sonntag mit 10% Aufschlag vergütet
und jeder Feiertag mit 25%. (So weit so gut.)

Mein Chef sagt jetzt, dass der Ostersonntag und der
Pfingstsonntag keine Feiertage wären (Nur die Montage), und
deshalb nur einen Aufschlag von 10% statt 25% rechtfertigen.

Der Ostersonntag und der Pfingstsonntag sind sowohl Sonntage als auch Feiertage. (irgentwie logisch)

Stimmt das so? Bei 8 Stunden Arbeit jeweils macht das nämlich
schon n paar Überstunden…

Die meisten Tarifverträge haben die Klausel, dass der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen ist. Krankenhausangestellte sind im Tarifverträgen der Gewerkschaft Ver.di eingeordnet. In den Tarifveträgen von Ver.di ist das meines Wissens immer so geregelt. Aber zur Sicherheit einfach mal reinschauen.

Ralph

Grüße
Michael

Sorry…off topic
Hi!

Ich sehe gerade, dass ich die ganze Zeit Deinen Namen mit einem „t“ zuviel schreibe…

Grüße
Guido

Hallo Ralph,

Krankenhäuser haben ja auch oft AVR-Tarife (Caritas) und die sind in der Regel ähnlich BAT.

Hier einmal der passende Ausschnitt aus der AVR:
§ 1 Zeitzuschläge

(1) Der Mitarbeiter erhält neben seinen Dienstbezügen (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen
1 bis 4b, Kr 14 bis Kr 9
15 v.H.

5b, Kr 8 und Kr 7
20 v.H.

5c bis 12, Kr 6 bis Kr 1
25 v.H.

b) für Arbeit an Sonntagen 25 v.H.,

c) für Arbeit

aa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, ohne Freizeitausgleich 135 v.H.
bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, bei Freizeitausgleich 35 v.H.

cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H.

dd) am Ostersonntag, Pfingstsonntag 35 v.H.

d) soweit nach § 3 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR kein Freizeitausgleich erteilt wird,

aa) an dem Tage vor dem Ostersonntag und Pfingstsonntag für die Arbeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr 25 v.H.,
bb) an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrstag für die Arbeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr 135 v.H.

der Stundenvergütung,

e) Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,50 DM.

f) für Arbeiten an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr 1,25 DM.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2, Buchst. e wird nicht gezahlt für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne daß eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld gezahlt wird.

(3) Die Stundenvergütung ergibt sich für jede Vergütungsgruppe aus § 2 der Anlage 6a zu den AVR.

Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlags nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a ist die Überstundenvergütung.

(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1 aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, die schriftlich abzufassen ist, oder einer betrieblichen Vereinbarung pauschaliert werden.

(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht für Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 1 bis 4b der Dienststellen, in denen Anhang C der AVR Anwendung findet; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e beträgt 0,75 DM je Stunde. Für die bei diesen Dienststellen beschäftigten übrigen Mitarbeiter gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Maßgabe, daß der Zeitzuschlag jeweils 0,75 DM je Stunde beträgt.

Die (fast) ganze AVR erhältst du unter http://www.diag-mav.org/arhilfen/gesetz/avr/avr.htm
Die Anlage 6 a ist der jetzige Fall.

Wenn AVR paßt und ich es dir noch näher erklären soll, einfach schreiben.

Liebe Grüße

Karin

Hi, Guido!

…als meine Fachkenntnis :wink: (aber nur ein bißchen)

Kommt vor. :wink:

Das Argument ist, dass der Sonntag eh frei wäre… (nicht
meine Meinung!)

Ist auch gerade an verlängerten Wochenenden ein nich so tolles Argument :wink:

Was mich aber viel mehr interssiert: Wer zahlt bei
Sonntagsarbeiten nur 10% Zuschläge?!

Dito. Das ist ja wohl die eigentliche Sauerei.

Aber Zusammenfassend nochmal Danke für Deine Info´s, hab mal wieder was gelernt.

Gruß
Mathias

Hi!

Ich sehe gerade, dass ich die ganze Zeit Deinen Namen mit
einem „t“ zuviel schreibe…

Ich weiß,ich weiß…

Da steh ich aber locker drüber :wink:

Gibt doch wesentlich wichtigeres im Leben…

Grüße
Mathias