Arbeitsrecht: Sittenwidrige Abstandszahlung?

Hallo, Experten!
Folgender Fall:
Arbeitnehmer beschließt, sich selbständig zu machen (im selben Bereich, quasi als Konkurrenz zum derzeitigen Chef).
Alles wird in die Wege geleitet: Existenzgründungsberatung, Gespräche mit den Banken etc.
Als der AN dies dem Chef mitteilt, kommt die Antwort: ‚Kannst Du gerne machen, aber das kostet was. Wenn Du nicht zahlst, mache ich Dir die Hölle heiß.‘
Damit war gemeint (ICH bin übrigens besagter Arbeitnehmer): Mein Chef hätte alles getan um zu verhindern, dass ich bei Lieferanten und auf dem Markt Fuß fassen kann. Außerdem habe ich in seinem Haus zur Untermiete gewohnt, er hätte mich sofort rausgeschmissen. Die Telefonleitung hätte ich nicht benutzen dürfen, Firmenschild und Briefkasten wären abgeschraubt worden.
Darum habe ich, gegen meinen ‚wirklichen Willen‘ (wie in §133 BGB, falls der zutrifft) eine Vereinbarung über eine Abstandszahlung in Höhe von 12 x 1.000 DM oder einmalig 7.200 DM unterschrieben und diesen Betrag auch bezahlt. Es kamen noch 2.000 DM für den Vertrieb eines bestimmten Produktes hinzu, also insgesamt 9.200 DM.
Im Angestelltenvertrag war eine solche Regelung nicht vorgesehen. Mein Chef bezeichnete das als marktüblich; außerdem war er in finanziellen Schwierigkeiten und er war stocksauer auf mich. Und ich war in der Situation, keine andere Wahl gehabt zu haben.
Frage: War die Vereinbarung sittenwidrig und kann ich mein Geld jetzt zurückfordern? Mittlerweile ist das 10 Monate her.

Vielen Dank und viele Grüße
Babs

Guten Abend, liebe® Babs,
Der Fall, daß ein Arbeitnehmer für vorzeitiges Ausscheiden einen Abstand zahlt, ist außergewohnlich. Eigentlich nur vorstellbar, wenn a) die Kündigungszeit sehr lang ist und b) der Arbeitnehmer eine Schlüsselposition hat, die ihn für den Betrieb unentbehrlich macht.
Dazu müßtest Du uns noch etwas mehr sagen. Und laß uns bitte den entscheidenden Text der Ausscheidevereinbarung wissen („einvernehmliches Ausscheiden“ - oder was sonst). Nur dann läßt sich die Frage beantworten.
Viele Grüsse
Alexander Boeker

Hi Babs,

wenn im Arbeitsvertrag eine Konkurrenzklausel nicht integriert war, dann hat dein Ex-Chef eigentlich schlechte Karten gehabt, deine Unternehmensgründung zu verhindern.
Wir leben aber in einer freien (sozialen) Marktwirtschaft. Das heißt unter anderem auch, alles ist erlaubt, was nicht verboten ist und Verträge können frei geschlossen werden, soweit sie nicht gegen irgendwelche Gesetze verstossen.
Dein Ex-Chef hat dir ja schon drohend aufgezeigt, zu welchen Maßnahmen er greifen könnte. Das ist nicht strafbar. Das ist halt die freie Marktwirtschaft. Mit der Vereinbarung, die dich viel Geld gekostet hat, hast du dir ihn vom Hals gehalten.
Das war - denke ich - die richtige Entscheidung. Eine rechtsgrundlage, das Geld zurück zu fordern, gibt es nicht.
Du kannst aber jetzt „Gas geben“ und dir durch entsprechende saubere und legale Akquisitionstätigkeit die Kunden besorgen, die er als seine Stammkunden betrachtet. Du wirst ihm langfristig mehr schaden, als ihm lieb ist. Das gleicht den Geldverlust mehrfach wieder aus.

Gruß,
Francesco

Wir leben aber in einer freien (sozialen) Marktwirtschaft. Das
heißt unter anderem auch, alles ist erlaubt, was nicht
verboten ist und Verträge können frei geschlossen werden,
soweit sie nicht gegen irgendwelche Gesetze verstossen.
Dein Ex-Chef hat dir ja schon drohend aufgezeigt, zu welchen
Maßnahmen er greifen könnte.

Hallo, Francesco,
danke für Deine Antwort.

  1. Zur Aussage ‚Verträge können frei geschlossen werden‘:
    Ist ein Vertrag nicht unwirksam gemäß §133 BGB, wenn der wirkliche Wille nachweislich nicht vorlag,
    und
  2. Zur Aussage ‚drohend aufgezeigt‘:
    Ist das nicht die Ausbeutung einer Zwangslage gemäß §138 BGB?

Gruß,
Babs

Eigentlich nur

vorstellbar, wenn a) die Kündigungszeit sehr lang ist und b)
der Arbeitnehmer eine Schlüsselposition hat, die ihn für den
Betrieb unentbehrlich macht.

Hallo, Alexander,
danke für Deine Antwort. Beides ist nicht der Fall.

Dazu müßtest Du uns noch etwas mehr sagen. Und laß uns bitte
den entscheidenden Text der Ausscheidevereinbarung wissen
(„einvernehmliches Ausscheiden“ - oder was sonst). Nur dann
läßt sich die Frage beantworten.

Von ‚einvernehmlichem Ausscheiden‘ war in dieser Vereinbarung keine Rede. In der Vereinbarung wurde lediglich geregelt, dass ich, wegen meiner Kündigung, entweder 12 x DM 1.000 zu zahlen habe oder einmalig 7.200. Dafür wurde kein Grund genannt.

Gruß,
Babs

Liebe® Babs,
jetzt höre ich zum ersten Mal, daß Du g e k ü n d i g t hast. Das ändert sich natürlich alles. Da geht es um die Rechtsfrage, ob Du die Zahlungen ohne Rechtsgrund zurückverlangen darfst - sog. "ungerechtfertigte Bereicherung §§ 812 ff BGB. Der entscheidende Gesichtspunkt wird dann sein, ob Du damals gewußt hast, daß Du zur Zahlung nicht verpflichtet warst (§ 814 BGB) - sog. positive Kenntnis. Dabei ist entscheidend, wie Dein Anwalt das vor Gericht darlegt. Und wie ihr, weil die Gegenseite bestimmt bestreiten wird, das so beweist, daß das Gericht davon überzeugt ist. Also ohne Anwalt geht das kaum.
Und denke bitte an das Prozeßkostenrisiko: im (hier gebotenen) Arbeitsgerichtsprozeß gibt es keine Kostenerstattung, d.h. auch wenn Du obsiegst, mußt Du Deinen Anwalt selbst bezahlen.
Viele Gruesse - und vor allem viel Erfolg
Alexander Boeker

Von ‚einvernehmlichem Ausscheiden‘ war in dieser Vereinbarung
keine Rede. In der Vereinbarung wurde lediglich geregelt, dass
ich, wegen meiner Kündigung, entweder 12 x DM 1.000 zu zahlen
habe oder einmalig 7.200. Dafür wurde kein Grund genannt.

§§ 812 ff BGB. Der entscheidende Gesichtspunkt wird dann sein,
ob Du damals gewußt hast, daß Du zur Zahlung nicht
verpflichtet warst (§ 814 BGB) - sog. positive Kenntnis.

Hallo Alexander,
ich habe diese §§ sofort nachgelesen.
§812 steige ich noch nicht so ganz hinter. Aber §814 kann für mich schädlich sein, das stimmt (aber ich muß es ja damals noch nicht gewußt haben). Aber was ist der Sinn dieses Paragraphen, wenn er Menschen, die unter Druck eine Vereinbarung unterschreiben müssen, schadet?
Ich werde ich meine Rechtsanwältin (die engagiere ich auf jeden Fall) daraufhin ansprechen. Wenn sie wirklich gut ist, kommt sie natürlich auch selbst drauf.

Vielen Dank & viele Grüße
Babs

Hi Babs,

der wirkliche Wille des Vertragsschließenden darf nicht so ausgelegt werden, dass jeder mit dem Vertrag verbundene Nachteil, der eigentlich nicht gewollt ist, dazu führen kann, einen Vertrag für unwirksam zu erklären.
Der Wille zum Vertragsschluß war ja da. Du hast den Vertrag in vollem Bewußtsein seines Inhaltes und bei klarem Verstand unterschrieben. Daher kannst du diese Vorschrift nicht zu deinen Gunsten heranziehen.
Eine Ausbeutung einer Zwangslage war es auch nicht, du hattest ja die freie Entscheidung, den Vertrag zu unterschreiben oder es sein zu lassen. Vor- oder Nachteile kann man in diesem Zusammenhang nicht aufrechnen und daraus eine Zwangslage machen.

Gruß,
Francesco

der wirkliche Wille des Vertragsschließenden darf nicht so
ausgelegt werden, dass jeder mit dem Vertrag verbundene
Nachteil, der eigentlich nicht gewollt ist, dazu führen kann,
einen Vertrag für unwirksam zu erklären.
Der Wille zum Vertragsschluß war ja da.

Nein, der Wille war nicht da. Ich wäre SOFORT aus dem Haus geflogen, dessen Hauptmieter mein Chef war. Ich hätte (bis zum Rausflug) die Telefonleitung nicht benutzen dürfen und er hätte meinen Briefkasten abgeschraubt. Ausserdem hatte ich keine finanziellen Mittel, mir sofort eine neue Wohnung zu suchen und einzurichten. In den 5 Jahren, die wir zusammen gelebt haben, hat er einen Großteil der Einrichtung nach seinem Geschmack selbst finanziert. Ich hatte weder Küche, noch Waschmaschine, noch sonstwas. Er hat mir auch gedroht, Lieferanten gegen mich zu mobilisieren, um nicht die günstigen Einkaufskonditionen zu erhalten. Nur - für diese Aussagen oder Drohungen habe ich natürlich keine Zeugen.

Gruß,
Babs