Re^3: Stellung als Mieter bei Zwangsversteigerung
Liebe Andrea,
ich war vom Normalfall ausgegangen, daß die Investitionen im Hinblick auf das bestehende und noch fortbestehende Mietverhältnis erfolgt seien - also die Ansprüche auf den Wert der Investitionen vom Fortbestand des Mietverhältnisses abhängig seien.
Aber wenn das nicht so ist und Ihr die Wohnung aufgebt. Dann kommt es zunächst darauf an, was - schriftlich oder mündlich - damals als Ihr investiert habt oder jetzt beim Auszug - vereinbart worden ist. Das müßte man genau wissen. Wenn nichts vereinbart ist, dann geht es nach §§ 951 I, 818 II BGB - ungerechtfertigte Bereicherung durch Einbauten. Darauf kann ich Dir aber keine abstrakte Antwort geben. Das kann nur der Anwalt, dem Du alle Unterlagen über den konkreten Fall vorlegtst. Nur damit Du einen Anhaltspunkt hast: der Wert der "Bereicherung", den Du evtl. erstattet bekommen könntest, richtet sich nicht nach den Kosten Eurer Einbauten, sondern nach dem, was das Haus als Ganzes durch die Einbauten jetzt wertvoller ist. Dass da Eure Chancen nur sehr begrenzt sind, kannst Du Dir selbst ausrechnen.
Gruesse
Alexander Boeker
ß da
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