Gerät während Garantiezeit 3mal defekt

Von: , Frage gestellt am Di, 24. Jul 2001

Hi,

welche Möglichkeiten gibt es, ist ein Gerät während der Garantiezeit dreimal defekt?

Umtausch wohl in jedem Fall.
Gibt es auch Geld retour?
Bzw. stimmt es, daß ich dafür auch eine Gutschrift erwirken können müßte?

Grund dafür ist, das Nachfolgemodell ist bereits günstiger als das Gerät, welches ich gekauft habe.

Danke für Euer Wissen,

Romana

9 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 14 Minuten 0 hilfreich
    Re: Gerät während Garantiezeit 3mal defekt

    Hi Romana,

    es gibt gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Die stehen dir auf jeden Fall zu. Sie gelten allerdings nur 6 Monate ab Kauf des Gerätes. In dieser Zeit mußt du zwar bis zu dreimal einen Reparaturversuch des Händlers zulassen, dann kannst du aber wandlen (Rückgängigmachen des Kaufvertrages) oder den Kaufpreis mindern.
    Viele Händler bzw. Hersteller gewähren über diese gesetzlich verbindlichen Gewährleistungsansprüche hinaus eine sog. Garantie, die oft 1 - 5 Jahre dauert.
    Wie in dieser Zeit Defekte und Reparaturen behandelt werden bzw. sich Rechte zum Umtausch oder Wandlung ergeben, ist Vereinbarungssache bzw. steht in den jeweiligen AGB.

    Gruß,
    Francesco

    • Antwort von nach 22 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Gerät während Garantiezeit 3mal defekt

      Hi Francesco,

      danke für die prompte Antwort. Wandlung bedeutet was? Umtausch bzw. auch Geldrückgabe bzw. Gutschein? Die AGB's hatte ich angefordert, doch leider nie erhalten.

      Ich werde mal heftig nachhaken. :-)

      Ciao,
      Romana [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
        Wandlung ...

        ist Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Gerät hin, Kohle zurück, am Arsch die Räuber, schönen Tag noch ...

        Und nicht auf Zeitwert oder sowas reiten lassen, das greift nämlich erst nach längerem Gebrauch.

        Gruß kw

        • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
          Re: Wandlung ...

          Hi,

          hört sich zwar gut an, das mit dem Geld zurück, doch auf welches Gesetz kann ich mich hier im BGB berufen?


          Ciao,
          Romana [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

          • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
            Re^2: Wandlung ...

            Hi,
            Barracuda. hört sich zwar gut an, das mit dem Geld zurück, doch auf
            welches Gesetz kann ich mich hier im BGB berufen?
            Also, BGB stimmt jedenfalls. Habe allerdings keins hier, nur BetrVG und so was alle ... bin mir aber sicher, daß das BGB das so regelt. Sonst gebe ich meinen BlödKaufmannsgehilfenbrief zurück.

            Gruß kw

            • Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
              Re^3: Wandlung ...

              Hi,

              in dem Fall muß man aber nicht nur wissen, sondern auch wissen wo es steht. Belege wollen die Menschen. :-) Ansich hängt das was eine Firma anbietet von dessen AGB's ab, ob man eine Geld-zurück-Garantie hat, weiß ich nicht und genau das möchte ich gerne wissen.

              Anyway, vielleicht weiß ja noch jemand was?

              Ciao,
              Romana [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

            • Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
              Re^4: Wandlung ...

              Hi,
              Barracuda. in dem Fall muß man aber nicht nur wissen, sondern auch wissen
              wo es steht. Belege wollen die Menschen. :-)
              Die Startseite des Rechzbretz enthält mehrere interessante Links, u.a. Meta-Suchmaschinen ...

              aber um Dir halbwegs zufriedenstellend zu dienen, bitte schön : §§ 459 ff. regeln das, und der § 462 regelt die Wandlung. Und im übrigen hatte ich ja gesagt, daß ich Dir den § nicht nennen konnte, weil ich kein BGB habe. Wenn Du solche hehren Ansprüche an die Auskünfte in w-w-w stellst, empfehle ich den Zusatz "bitte nicht bei Hilfsbereitschaft melden, sondern nur mit juristischem Vollexamen und vollständig ausgestatteter Bibliothek". Diese Leute verlangen aber im allgemeinen Gebühren.

              Dafür läßt sich ein solcher Zusatz auch bei Anfragen in anderen Brettern anwenden ...

              kw

            • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
              Re^5: Wandlung ...

              Hi Barracuda,

              ich hatte nichts in Gedanken, was Dich aus meiner Sicht hätte ärgerlich stimmen können. Das was von Dir oder wem auch immer kommt, ist okay. Ich erwarte nichts. Und wenn ich mehr brauche, frage ich weiter oder suche weiter. Es hätte ja sein können, daß jemand Bescheid weiß und mir die Mühe des Nachforschens erspart. Dafür ist ja wer-weiss-was.de auch u.a. gedacht, oder. Ich habe niemals erwartet, daß Du Nachforschungen anstellst, wenn Du es selbst nicht weißt.

              Fakt ist nun mal, daß ich nicht argumentieren kann, ich weiß (was schon mal nicht stimmt, meine es nur vom Hörensagen), daß ich das Geld zurückbekomme.

              Es tut mir leid, wenn Du Dich verschnupft fühlst und ich danke Dir für's Heraussuchen.

              Ciao,
              Romana [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

            • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
              Re^3: Wandlung ...

              Hallo Also, BGB stimmt jedenfalls. Habe allerdings keins hier, nur
              BetrVG und so was alle ... bin mir aber sicher, daß das BGB
              das so regelt. Sonst gebe ich meinen
              BlödKaufmannsgehilfenbrief zurück.

              TIPP
              schaue nächstes Mal doch unter
              http://www.gesetze.2me.net/index.html

              Da gibt´s auch das BGB

              Gruß Andreas

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