Erbrecht-eine generelle u. eine spezielle Frage

Hi Experten,

wir sind ein Ehepaar ohne Kinder. Ich weiß, dass die jeweiligen Eltern des Ehepartners gesetzliche Erben bei Tod eines Ehepartners wären und dass es daher wichtig ist, ein Testament aufzusetzen und sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen (dann nur Pflichtteil für die Eltern).

Bisher hatten wir auch nur das getan. Jetzt sind allerdings Kleinigkeiten dazu gekommen und wir haben alles neu überdacht.

Dabei kam die Frage auf, was ist wenn z.B. beide Partner bei einem Verkehrsunfall ums Leben kommen. Wird dann versucht, den Todeszeitpunkt zu bestimmen? Hat dann der Längstlebende das Erbe angetreten, so dass die Eltern des Erstverstorbenen wesentlich weniger erben würden? Müsste doch eigentlich so sein, zumal wenn man folgende Abwandlung bedenkt…der eine Partner ist bei Unfall sofort tot, der andere liegt noch eine Zeit lang im Koma!

Soweit zur generellen Frage.

In unserem Fall haben wir daher nun ein Berliner Testament aufgesetzt, uns gegenseitig zu Alleinerben bestimmt und dann als Erben des Längstlebenden die Eltern/Elternpaare zu jeweils 50 % bedacht (ein Elternteil sollte ausgeschlossen werden, das ist der Hintergrund). Damit dürfte das o.g. Problem umgangen sein, oder?

Dadurch taucht allerdings auch wieder ein neues auf…wenn einer stirbt. Dann hätte der verbleibende Partner vielleicht Schwierigkeiten ein neues Testament zu erstellen, da er ja der Längstlebende ist, und daher weiterhin die Eltern des Verstorbenen laut Testament erbberechtigt sind (müsste doch richtig sein, oder?). Wir haben also einen Passus hinzugefügt, wonach folgendes gilt: Hat einer der Ehepartner das Erbe angetreten, ist er berechtigt, alleine völlig neu über das gesamte Erbe zu verfügen.

Damit dürften doch dann wirklich alle Unklarheiten beseitigt sein?

Gruß
Jeanny

Wir haben also einen Passus hinzugefügt,
wonach folgendes gilt: Hat einer der Ehepartner das Erbe
angetreten, ist er berechtigt, alleine völlig neu über das
gesamte Erbe zu verfügen.

Liebe Jeanny (an das „Hallo“ oder „Hi“ habe ich mich noch nicht gewöhnen können)
Der letzte Absatz, wonach der Überlebende völlig frei den Schlußerben bestimmen kann, hebelt das Berliner Testament in seiner Grundkonzeption aus; denn das will gerade den Überlebenden binden.
Denkt doch einmal darüber nach, im Testament konkret zu bestimmen, welches Eltern-paar nicht Schlußerbe sein soll.

  • Am besten sind erfahrungsgemäß die ganz einfachen Testamente. Und Ihr könnt, wenn sich die Lage ändert und wenn Ihr Euch beide einig seid, alles immer noch ändern.
    Viele Grüße!
    Alexander Boeker

Liebe Jeanny (an das „Hallo“ oder „Hi“ habe ich mich noch
nicht gewöhnen können)
Der letzte Absatz, wonach der Überlebende völlig frei den
Schlußerben bestimmen kann, hebelt das Berliner Testament in
seiner Grundkonzeption aus; denn das will gerade den
Überlebenden binden.
Denkt doch einmal darüber nach, im Testament konkret zu
bestimmen, welches Eltern-paar nicht Schlußerbe sein soll.

  • Am besten sind erfahrungsgemäß die ganz einfachen
    Testamente. Und Ihr könnt, wenn sich die Lage ändert und wenn
    Ihr Euch beide einig seid, alles immer noch ändern.
    Viele Grüße!
    Alexander Boeker

Du hast mit Sicherheit Recht, das Problem habe ich ja auch erkannt, mir schien diese Lösung allerdings immer noch die einfachste. Und am wichtigsten ist es doch, dass im eventuellen Streitfall klar erkennbar ist, was wir wollten. Wir wollen ja auch, dass zumindest für eine gewisse Übergangszeit (nehmen wir an, ein Partner ist gestorben) alles so bleibt, wie es ist, d.h. beide Elternteile haben weiterhin Anrecht auf die Hälfte des Erbes, denn dieses ist ja schließlich gemeinsam während der Ehe aufgebaut worden und Kinder oder sonstige Vertraute sind nicht vorhanden. Hat dann der überlebende Part vielleicht eine neue Familie aufgebaut oder sich mit den Schwiegereltern verstritten oder was auch immer, soll er auch ein neues Leben beginnen können und sich von der alten Ordnung lösen.

Das ist der Hintergrund. Ich werde die Sache aber auch nochmal mit zwei Testamenten durchdenken, danke für den Hinweis!

Gruß
Jeanny

Hallo, Jeanny,

kurz zu Ihrer „speziellen“ Frage:

Wenn Sie und Ihr Mann - was hoffentlich nie passiert - etwa bei einem Verkehrsunfall schwer verunglücken und wenn dann - beispielsweise - Ihr Mann zwei Stunden vor Ihnen an den Folgen des Unfall verstirbt, dann würden Sie - weil Längstlebende - zunächst Alleinerbin Ihres Mannes. Ihre nächsten Angehörigen würden gesetzliche Erben hinter Ihnen. Die Angehörigen Ihres Mannes würden leer ausgehen.

Sie können das ändern, in dem Sie in Ihrem Testament folgende Regelung aufnehmen:

‚Sollten wir gemeinsam versterben oder in gemeinsamer Gefahr umkommen, dann sollen … Erben … zu (Erbteile) werden.‘

Das OLG Zweibrücken (vergl. FamRZ 97, 212 ff) hat dahin entschieden, daß ein Fall des „Umkommens in gemeinsamer Gefahr“ auch dann (noch) vorliegt, wenn der Tod des Partners nach einem Verkehrsunfall nach 6 Tagen eintritt.

Mit freundlichen Grüßen
Eilert F. Ulbts, Rechtsanwalt

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jeanny,

eie Regelung für den Fall, dass beide gleichzeitig versterben sollte man auf jeden Fall treffen, denn auch wenn die Abfolge des Todeseintritts beider nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, wird nach dem Verschollenengesetz immer ein gleichzeitiger Todeseintritt nagenommen. D.h. bei den typischen Verkehrsunfällen, Flugzeugabstürzen etc. bei denen beide umkommen, hat man immer diese Situation und sollte hierfür eine Regelung parat haben.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

In unserem Fall haben wir daher nun ein Berliner Testament
aufgesetzt, uns gegenseitig zu Alleinerben bestimmt und dann
als Erben des Längstlebenden die Eltern/Elternpaare zu jeweils
50 % bedacht (ein Elternteil sollte ausgeschlossen werden, das
ist der Hintergrund). Damit dürfte das o.g. Problem umgangen
sein, oder?

Dadurch taucht allerdings auch wieder ein neues auf…wenn
einer stirbt. Dann hätte der verbleibende Partner vielleicht
Schwierigkeiten ein neues Testament zu erstellen, da er ja der
Längstlebende ist, und daher weiterhin die Eltern des
Verstorbenen laut Testament erbberechtigt sind (müsste doch
richtig sein, oder?). Wir haben also einen Passus hinzugefügt,
wonach folgendes gilt: Hat einer der Ehepartner das Erbe
angetreten, ist er berechtigt, alleine völlig neu über das
gesamte Erbe zu verfügen.

Damit dürften doch dann wirklich alle Unklarheiten beseitigt
sein?

Gruß
Jeanny

Hallo, Jeanny,

kurz zu Ihrer „speziellen“ Frage:

Wenn Sie und Ihr Mann - was hoffentlich nie passiert - etwa
bei einem Verkehrsunfall schwer verunglücken und wenn dann -
beispielsweise - Ihr Mann zwei Stunden vor Ihnen an den Folgen
des Unfall verstirbt, dann würden Sie - weil Längstlebende -
zunächst Alleinerbin Ihres Mannes. Ihre nächsten Angehörigen
würden gesetzliche Erben hinter Ihnen. Die Angehörigen Ihres
Mannes würden leer ausgehen.

Sie können das ändern, in dem Sie in Ihrem Testament folgende
Regelung aufnehmen:

‚Sollten wir gemeinsam versterben oder in gemeinsamer Gefahr
umkommen, dann sollen … Erben … zu (Erbteile) werden.‘

Das OLG Zweibrücken (vergl. FamRZ 97, 212 ff) hat dahin
entschieden, daß ein Fall des „Umkommens in gemeinsamer
Gefahr“ auch dann (noch) vorliegt, wenn der Tod des Partners
nach einem Verkehrsunfall nach 6 Tagen eintritt.

Mit freundlichen Grüßen
Eilert F. Ulbts, Rechtsanwalt

Hallo,
Ich danke allen schonmal für die Antworten, da bin ich wieder etwas schlauer.

Wenn ich alles richtig verstanden habe, reicht es für uns demnach in einem gemeinsamen Testament nur zwei Dinge zu bestimmen.

  1. Wir setzten uns gegenseitig als Alleinerben ein.
  2. Sollten wir gemeinsam versterben oder in gemeinsamer Gefahr

umkommen, dann sollen … Erben … zu (Erbteile) werden.

Wenn im zweiten Satz, ein Elternteil nicht genannt ist, ist dieser doch dann automatisch ausgeschlossen, richtig? Noch sicherer dürfte es doch allerdings sein, den Elternteil, der ausgeschlossen werden soll, am Ende nochmal konkret zu benennen (denn was ist, wenn der Tod des entsprechenden Ehepartners erst später als nach 6 Tagen eintritt,also z.B. nach 2 Wochen)? Dann wäre ja wieder die gesetzliche Erbfolge eingetreten! Ja ich weiß, das sind wilde Spekulationen…der Fall wird hoffentlich nicht eintreten, aber man weiß ja nie!

Gruß
Jeanny