Spam / unaufgeforderte emails etc...
Von: , Frage gestellt am Di, 30. Nov 1999
ich hab jetzt mal gesammelt...
ich hoffe es interessiert jemanden...
-
allerdings muss ich ganz ehrlich zugeben, daß mich dir urteile etwas verwundern..
ich sehe den unterschied nicht zwischen
einer email und einem flugzettel, den
man in den briefkasten gesteckt bekommt.
darin gleich verstoesse gegen das uwg
und 823 (auch ohne ivm 1004), das finde
ich sehr seltsam...
kann jemand dazu was sagen ?
(ich hab die urteile nicht durchgearbeitet)
yuri
LG Augsburg "Werbung per E-Mail" (Az: 2 O 34416/98)
Die unaufgeforderte Zusendung einer E-Mail an Privatleute verstößt gegen § 823 I BGB.
Beschluß vom 19. Oktober 1998
LG Berlin "Werbung per E-Mail" (Az: 16 O 201/98)
Die unaufgeforderte Zusendung einer E-Mail an Privatleute verstößt gegen § 1 UWG und §
823 I BGB.
Beschluß vom 02. April 1998
LG Berlin "Werbung per E-Mail" (Az: 16 O 301/98); MMR 1998, 491
Die unaufgeforderte Zusendung einer E-Mail an Privatleute verstößt gegen § 823 I BGB.
Beschluß vom 14. Mai 1998
LG Berlin "Werbung per E-Mail/ EU-Fernabsatzrichtline" (Az: 16 O 320/98)
Die unaufgeforderte Zusendung einer E-Mail an einen Rechtsanwalt ist ein Eingriff in dessen
Gewerbebetrieb. Der Versender kann sich auch nicht auf die (noch nicht umgesetzte)
EU-Fernabsatzrichtline berufen, da auch hiernach sein Handeln unzulässig wäre. Der
Rechtsanwalt muß sich auch nicht auf Software zum herausfiltern von unerwünschten e-mails
verweisen lassen. Er hat daher gem. §§ 1004, 823 I BGB einen Unterlassungsanspruch.
Urteil vom 13. Oktober 1998
AG Brakel "Werbung per E-Mail" (Az: 7 C 748/97); MMR 1998, 492
Die unaufgeforderte Zusendung einer E-Mail an Privatleute verstößt gegen §§ 823 I, 1004
BGB.
Urteil vom 11. Februar 1998
LG Hamburg "Werbung per E-Mail" (Az: 312 O 579/97)
Anerkenntnisurteil vom 06. Januar 1998
LG Traunstein "Werbung per E-Mail" (Az: 2 HKO 3755/97); MMR 1998, 53
Wettbewerbswidrig handelt, wer Werbung per E-Mail an Privatleute verschickt, ohne zuvor von
diesen aufgefordert worden zu sein.
Beschluß vom 18. Dezember
