Benachteiligung von arbeitnehmern

hallo liebe experten,

der arbeitsrechtliche gleichbehandlungsgrundsatz verbietet, einzelne arbeitnehmer oder gruppen von arbeitnehmern ohne sachlichen grund von allgemeinbegünstigenden regelungen des arbeitsverhältnisses auszunehmen und willkürlich schlechter zu stellen als andere arbeitnehmenr in vergleichbarer lage.

kann mir jemand bitte einige beispiele für sachliche gruende in diesem zusammenhang nennen???

vielen dank im voraus.

by

charly

hallo charly !

Der § 75 Abs. 1 Betr.VG regelt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmer/innen.
d.h., daß Personen nicht wegen ihres Geschlechts ihrer Religion ihrer Herkunnft und Nationalität benachteiligt werden dürfen.
So die Theaorie.
In der Praxis sieht es natürlich so aus, daß es immer wieder Verstöße gegen dieses Gesetz geben wird. Immer wieder verstoßen Arbeitgeber dagegen indem sie mit einzelnen Arbeitnehmer gesonderte Arbeitsverträge aushandeln. Hier herrscht die sogenannte Vertragsfreiheit. Aber auch z.B. bei Streiks, wenn der Arbeitgeber den Nichtstreikenden eine Prämie verspricht für den Fall, faß sie sich nicht am Streik beteiligen.Aber es würde hier an dieser Stelle zu weit führen alles ganz ausführlich zu erörtern. Ich hoffe erst ist Die mal geholfen.
Gruß manfred

Hi Charly,

Beispiele für echte „sachliche Gründe“ wären unterschiedliche Qualifikation, unterschiedliche Berufserfahrung, abweichende Verantwortungsbereiche, unterschiedliche Kompetenzen und damit Verantwortung, andere Aufgabenstellung usw.

Soweit zur Theorie: In der Praxis beduetet das, man findet fast immer einen „passenden sachlichen Grund“ und gibt es den wirklich einmal nicht, dann wird einer konstruiert. (Letzteres hat mir einmal ein Personalleiter gessagt.)

Trotzdem - munter bleiben

Hubert