Betriebsübernahme, Klausel im Vertrag

Hallo zusammen,
Ich möchte einen Betrieb übernehmen, nun bekam ich den Vorvertrag, in dem steht das mir der Zustand der einzelenen Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens bekannt ist . Die Veräusserung erfolgt durch den Verkäufer ohne Haftung für offene und versteckte Mängel.Nun meine Frage ist das in Ordnung? Ich habe meine Bedenken, da ich ja nicht jeden Gegenstand bzw. Maschine ausgiebig testen kann.
Vielen Dank den Experten im voraus
Liebe Grüße Anke

hallo!
ich weiss nur,das es bei Immobilien üblich ist!
wie das bei maschienen ist,weiss ich nicht.
aber ich denke mir mal,das das auch korrekt ist,da es ja gebraucht maschienen sind, und der veräusserer halt eben gewährausschlussklauseln in den vertrag bringen kann-sollte ich falsch liegen-sacht bescheid :smile:

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Ich möchte einen Betrieb übernehmen, nun bekam ich den
Vorvertrag, in dem steht das mir der Zustand der einzelenen
Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens bekannt ist . Die
Veräusserung erfolgt durch den Verkäufer ohne Haftung für
offene und versteckte Mängel.Nun meine Frage ist das in
Ordnung? Ich habe meine Bedenken, da ich ja nicht jeden
Gegenstand bzw. Maschine ausgiebig testen kann.

Hallo Anke,

bezüglich der Anlagegegenstände halte ich diesen Haftungsausschluß des Verkäufers für völlig in Ordnung. Es muß einen klaren Schnitt geben, ab dem Du eben für alles zuständig bist. Dabei macht es keinen Sinn, sich um jeden Kleinkram zu kümmern. Vom Zustand der werthaltigen Maschinen wirst Du Dich aber selbst überzeugen müssen. Was Du dann nicht siehst, ist eben ein Restrisiko.

Viel wichtiger als versteckte Mängel irgendwelcher Anlagegegenstände sind versteckte Risiken, die in der Vorgeschichte des Unternehmens liegen. Das können Produkthaftungsrisiken sein, Forderungen des Finanzamts und der Sozialkassen, alte offene Lieferantenrechnungen oder titulierte Forderungen gegen das Unternehmen.

Sofern Du die Rechtsnachfolge antrittst und nicht nur Maschinen kaufst, solltest Du darauf bestehen, daß zum Übernahmezeitpunkt eine Bilanz erstellt wird. Auch wenn es während des laufenden Geschäftsjahres ist - ganz egal. Die daraus hervorgehenden Forderungen gegen das zu übernehmende Unternehmen sieh Dir genau an. An der Stelle ist eine Vertragspassage überlebenswichtig: Von allen Forderungen, die in dieser Bilanz nicht auftauchen, von wem und aus welchem Grund auch immer, hat Dich der Alteigentümer freizuhalten.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für die prompte Antwort.
Die Dinge die du noch angesprochen hast sind geklärt und vertraglich geregelt, aber sehr nett mich darauf aufmerksam zu machen.
Liebe Grüße Anke

Hallo Sven,

vielen Dank für die zügige Antwort.

Liebe Grüße Anke