Darf die Firma einfach den Arbeitsvertrag aendern?

Hallo,
ich bin bei einer Vertriebsfirma beschäftigt, da ist es so, dass man Provisionen auch von selbst angeworbenen Mitarbeitern erhält. Jetzt soll das dahingehend abgeändert werden, dass man diese Mitarbeiterprovisionen nur noch erhält, wenn man in dem Monat gleichzeitig selbst auch Umsatz gemacht hat (was aber nicht immer der Fall ist). Kann das einfach so geändert werden nach dem Motto „wems nicht passt, der kann ja gehen“ oder ist das rechtlich gar nicht möglich, wenn es bei der Einstellung anders vereinbart war?

Andrea D.

es kommt darauf an, was in dem Vertrag konkret geschrieben steht. Eine einseitige Änderung eines Vertrages, Vertrag bedeutet, daß man sich auf gewisse Spielregeln GEEINIGT hat, ist immer eine Kündigung des Vertrages. Aber so ohne weiteres plötzlich alles zu ändern, ohne daß der VertragsPARTNER einverstanden ist, ist nicht erlaubt. Im Zweifel frage mal bei der Sprechstunde des Arbeitsgerichtes nach oder lasse ich, über eine Rechtsschutzversicherung, von einem Anwalt beraten.

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Hallo andrea,

zu dem fall den du geschildert hast, fehlen zwar noch einige infos um ihn tatsächlich korrekt zu beantworten. aber ich unterstelle mal, dass du einen ganz „normalen“ arbeitsvertrag hast und auch eine ganz „normale“ angestellte bei dem besagten unternehmen bist.

dann gibt es nämlich prinzipiell zu sagen, dass eine solche änderung des arbeitgebers eine änderungskündigung bedingt. änderungskündigung heist, dass er dir eine beendigungskündigung mit gleichzeitigem angebot eines neuen arbeitsvertrages unterbreiten muss. nimmst du den neuen arbeitsvertrag nicht an, wird das arbeitsverhältnis aufgrund der beendigungskündigung fristgerecht beendet, d. h. gekündigt.

by

charly

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Liebe andrea,

ich hab nochmal nachgesehen und habe festgestellt, daß es auser ablehung und annahme noch eine alternative gibt.

du kannst die änderungskündigung auch noch unter stillschweigendem oder bestimmt ausdrücklich vorgebrachten vorbehalt annehmen, dass sie in einem Kündigungsschutzverfahren auf ihre soziale rechtfertigung hin geprüft wird. in diesem fall ändern sich die arbeitsvertraglichen Festlegungen erst dann entgültig, wenn deren Richtigkeit durch ein arbeitsgericht festgestellt wird. kann das arbeitsgericht keine soziale rechtfertigung feststellen, gelten die vorher vereinbarten bedingungen weiter.

es müsste allerdings in diesem zusammenhang geklärt werden, was mit sozialer rechtfertigung gemeint ist. im allgemeinen ist damit im arbeitsrecht nämlich die sozialauswahl von sozial schutzbedürftigen arbeitnehmern gemeint(z.b. alt, schwerbehindert, unterhaltpflichtig, etc). ich weiss nicht, ob dass das entlohnungsverfahren etwas damit zu tun hat. sicher ist aber, dass wenn du dich dagegen wehren willst das wahrscheinlich nicht ohne anwalt und arbeitsgericht von statten gehen wird. im zweifelsfall würde ich eine fachliche beratung bei einem anwalt für arbeitsrecht ohnehin vorschlagen.

trotzdem noch viel glück wünscht dir

charly