Wieder mal Urheberrecht

Moin Gemeinde

Ich habe eine Frage zum Urheberrecht und hoffe, daß mir jemand Auskunft geben kann.

Es geht um eine Internetseite eines Ferienhauses.

Ein Fotograf erstellt für einen Auftraggeber (AG) eine Interentseite.
Als Bezahlung möchte er gern in eben diesem Ferienhaus Ferien machen.

Der AG willigt ein und der Fotograf macht dort Ferien.
Während seines Aufenthaltes macht er diverse Fotos für die Website.
Er verpflichtet sich, die HP zu erstellen und auch zu pflegen.

Die Website steht nun im Netz.

Aus irgendwelchen Gründen wird die HP nun seit Monaten nicht mehr aktualisiert und der AG möchte nun jemand anderen mit der Arbeit betrauen.

Wie sieht es nun mit Fotos aus?

Im Normalfalle liegt das Urheberrecht der Fotos ja beim Fotografen.
Aber wie sieht es mit Fotos aus, die explizit für diese HP erstellt wurden?
Ohne den Auftrag wären die Fotos ja nie gemacht worden, da der Fotograf ja nicht in dem Haus Urlaub gemacht hätte.

Auf der Website sind außerdem auch Fotos der Umgebung, der Clubanlage, von Freizeit- und Einkaufsmöglichkeiten.
Halt alles, was einen User interessieren könnte, der dort uU Urlaub machen möchte.

Für eine Antwort wäre ich wirklich dankbar.

Viele Grüße, masc
http://www.mascxxl.de

nutzungsrecht!

Im Normalfalle liegt das Urheberrecht der Fotos ja beim
Fotografen.
Aber wie sieht es mit Fotos aus, die explizit für diese HP
erstellt wurden?

hi masc,

es muß unterschieden werden zwischen urheber- und nutzungsrecht.

das erstere hat immer derjenige, der eine schützenswerte bzw.
künstlerische arbeit (im weitesten sinne) erstellt.
verkauft werden kann lediglich das nutzungsrecht für die arbeit.
der umfang der nutzung muß natürlich vertraglich geklärt sein.
eine „uneingeschränkte nutzung“ in diesem fall würde also
bedeuten, daß der kunde mit einmaliger zahlung die rechte zur
veröffentlichung eingekauft hat.
bei wie auch immer eingeschränkter nutzung muß dann neu
verhandelt werden (lizenzvertrag).

das urheberrecht kann nicht veräußert werden, sonst hieße es
nicht so. also darf nur der lizensierte nutzer das material
innerhalb der vereinbarung benutzen.

soviel grob gesagt.

gruß,
frank

Moin Frank

Zuerst einmal danke schön für Deine Antwort.

der umfang der nutzung muß natürlich vertraglich geklärt sein.
eine „uneingeschränkte nutzung“ in diesem fall würde also
bedeuten, daß der kunde mit einmaliger zahlung die rechte zur
veröffentlichung eingekauft hat.

Ich weiß gar nicht, ob es da überhaupt einen Vertrag gegeben hat.
Müsste ich mal nachhaken.

bei wie auch immer eingeschränkter nutzung muß dann neu
verhandelt werden (lizenzvertrag).

das urheberrecht kann nicht veräußert werden, sonst hieße es
nicht so. also darf nur der lizensierte nutzer das material
innerhalb der vereinbarung benutzen.

Wie sieht es aber aus, wenn der AG jetzt den ganzen Krempel von jemand anderem bearbeiten lassen will.

Weißt Du darauf eine Antwort? *hoff*

Gruß, masc

hi masc,
dies thema ist verzwickt, das weiß ich aus leidvoller
designer-erfahrung. deshalb:

Ich weiß gar nicht, ob es da überhaupt einen Vertrag gegeben
hat.
Müsste ich mal nachhaken.

dies wäre der wichtigste punkt.

Wie sieht es aber aus, wenn der AG jetzt den ganzen Krempel
von jemand anderem bearbeiten lassen will.
Weißt Du darauf eine Antwort? *hoff*

nicht direkt, da ist einiges unklar. wenn überhaupt keine
veträge vorliegen, wäre die „gestaltungshöhe“ der arbeit zu
berücksichtigen mittels gutachter (kostet geld).
wird hier eine eigenständige künstlerische arbeit festgestellt,
darf der AG ohne vertragliche lizenz nichts tun ausser
wegschmeissen oder im ursprünglichen zustand zu belassen, da er
ja weder nutzungsrechte noch sonstige vereinbarungen nachweisen
kann. er hätte also lediglich eine entwurfsarbeit bestellt und
abgegolten, wie auch immer.
das wäre aber ein aufwändiger rechtlicher weg, den ich nur bei
großen forderungen nehmen würde.

besser ist, sich mit dem AG gütlich zu einigen, da sich gerichte
bei dieser thematik schwertun. berufsverbände für designer und
fotografen haben da schon einiges ausgefochten, aber wie gesagt:
kommt auf die dimensionen an.

und: IMMER einen nutzungsvertrag formulieren. sonst beule.

gruß,
frank

Gruß, masc

vielen Dank :smile: (o.T.)
.

nachtrag
… in jedem falle darf der AG nicht in der vorliegenden arbeit
herumbasteln. wenn geändert wird, nur mit einwilligung des
urhebers. ansonsten muß er alles neu machen.
(dies nur als argumentationshilfe, rein rechtlich ists
vertrackter)

ich sach ja: komplizierte sache…

gruß,
frank

Moin Frank

Ich hab fast befürchtet, daß es so schwierig sein wird. *seufz*
Danke schön für Deine Antworten.

Gruß, masc

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