nehmen wir mal folgenden Fall an: Eine Eigentümergemeinschaft tagt, auf der Tagesordnung stehen diverse Anträge, bei denen einstimmig beschlossen werden muss. Dies passiert auch bei den ersten Punkten. Bei einem späteren Punkt bricht Streit aus und eine Partei verlässt unter Protest die Versammlung.
Was wäre jetzt mit den bereits gefassten Beschlüssen der vorherigen Punkte? Kann die „streitende“ Partei ihre ursprüngliche Zustimmung dazu wieder zurücknehmen, oder gilt „gesagt ist gesagt“?
die vorher gehenden Beschlüsse sind natürlich verbindlich. Für die weiteren Beschlüsse muss dann lediglich die veränderte Besetzunn der WEG festgesteltl werden. Da letztlich jedoch die Anteile bei unterschiedlichen Wohnungen zu beachten sind, dürfte dies nur dann zu einem Problem werden, wenn mit dem Aussscheiden eines Eigentümers die Mehrheit der Stimmenanteile gefährdet ist.
Es muss hier einmal hingewiesen werden, dass es nicht zulässig ist, nach anwesenden Personen abzustimmen. Es muss nach WEG nach Anteilen abgestimmt werden. Was natürlich dann durchaus heissen kann, wer mehrere Wohnungen in einer Immobilie hat hat anteilig ein höheres Stimmrecht. Die Höhe der jeweils anteiligen Ja, Nein-Stimmen oder Enthaltungen sind im übrigen in einem gut geführten Protokoll ausgewiesen. Es waren also z.B. 800/1000 Anteile anwesend, davon haben 500/1000 mit Ja, 200/1000 Anteile mkit Nein und 100/1000 Anteile sich der Stimme enthalten. Dies ist eion ordnungsgemässer gerichtlich überprüfbarer Beschluss.
nehmen wir mal folgenden Fall an: Eine Eigentümergemeinschaft
tagt, auf der Tagesordnung stehen diverse Anträge, bei denen
einstimmig beschlossen werden muss. Dies passiert auch bei den
ersten Punkten. Bei einem späteren Punkt bricht Streit aus und
eine Partei verlässt unter Protest die Versammlung.
Was wäre jetzt mit den bereits gefassten Beschlüssen der
vorherigen Punkte? Kann die „streitende“ Partei ihre
ursprüngliche Zustimmung dazu wieder zurücknehmen, oder gilt
„gesagt ist gesagt“?
Wer zugestimmt hat kann nicht aus Verärgerung dann zurücknehmen, denn es bedarf letztlich eines Antrages auf eine neue Abstimmung und dieser Antrag kann in einer WEG-Sitzung nicht, nachdem es bereits einen Beschluss gibt, in derselben Sitzung mit einem anderen Beschluss gekippt werden. Da muss neu einberufen werden.
die vorher gehenden Beschlüsse sind natürlich verbindlich. Für
die weiteren Beschlüsse muss dann lediglich die veränderte
Besetzunn der WEG festgesteltl werden. Da letztlich jedoch die
Anteile bei unterschiedlichen Wohnungen zu beachten sind,
dürfte dies nur dann zu einem Problem werden, wenn mit dem
Aussscheiden eines Eigentümers die Mehrheit der Stimmenanteile
gefährdet ist.
Richtig bei Feststellung der Beschlußfähigkeit geht es nach Miteigentumsanteilen, mehr als die Hälfte müssen vertreten sein.
Ansonsten muß eine 2. Ev einberufen werden, für die dies dann nicht mehr gilt.
Es muss hier einmal hingewiesen werden, dass es nicht zulässig
ist, nach anwesenden Personen abzustimmen. Es muss nach WEG
nach Anteilen abgestimmt werden. Was natürlich dann durchaus
heissen kann, wer mehrere Wohnungen in einer Immobilie hat hat
anteilig ein höheres Stimmrecht. Die Höhe der jeweils
anteiligen Ja, Nein-Stimmen oder Enthaltungen sind im übrigen
in einem gut geführten Protokoll ausgewiesen. Es waren also
z.B. 800/1000 Anteile anwesend, davon haben 500/1000 mit Ja,
200/1000 Anteile mkit Nein und 100/1000 Anteile sich der
Stimme enthalten. Dies ist eion ordnungsgemässer gerichtlich
überprüfbarer Beschluss.
Falsch,
Grundprinzip ist die Abstimmung nach Köpfen !!
Wenn einer 4 Wohnungen besitzt hat er nur eine (!!) Stimme.
Ausnahmen hiervon können in der Teilungserklärung getroffen werden (Anteilsprinzip, mehr als 1 Stimme bei mehreren Wohnungen etc.).
nehmen wir mal folgenden Fall an: Eine Eigentümergemeinschaft
tagt, auf der Tagesordnung stehen diverse Anträge, bei denen
einstimmig beschlossen werden muss. Dies passiert auch bei den
ersten Punkten. Bei einem späteren Punkt bricht Streit aus und
eine Partei verlässt unter Protest die Versammlung.
Was wäre jetzt mit den bereits gefassten Beschlüssen der
vorherigen Punkte? Kann die „streitende“ Partei ihre
ursprüngliche Zustimmung dazu wieder zurücknehmen, oder gilt
„gesagt ist gesagt“?
Wer zugestimmt hat kann nicht aus Verärgerung dann
zurücknehmen, denn es bedarf letztlich eines Antrages auf eine
neue Abstimmung und dieser Antrag kann in einer WEG-Sitzung
nicht, nachdem es bereits einen Beschluss gibt, in derselben
Sitzung mit einem anderen Beschluss gekippt werden. Da muss
neu einberufen werden.
Beschlüsse sind rechtskräftig, solange sie nicht angefochten worden sind (1 Monatsfrist)
Nichtige Beschlüsse entfalten hingegen keine Wirkung.
Neue Anträge dürfen in der EV nicht gestellt bzw. nicht darüber abgestimmt werden, da alle Eigentümer darüber informiert werden müssen. Anders evt. wenn alle Eigentümer da sind.
Richtig bei Feststellung der Beschlußfähigkeit geht es nach
Miteigentumsanteilen, mehr als die Hälfte müssen vertreten
sein.
Es muss hier einmal hingewiesen werden, dass es nicht zulässig
ist, nach anwesenden Personen abzustimmen. Es muss nach WEG
nach Anteilen abgestimmt werden. Was natürlich dann durchaus
heissen kann, wer mehrere Wohnungen in einer Immobilie hat hat
anteilig ein höheres Stimmrecht. Die Höhe der jeweils
anteiligen Ja, Nein-Stimmen oder Enthaltungen sind im übrigen
in einem gut geführten Protokoll ausgewiesen. Es waren also
z.B. 800/1000 Anteile anwesend, davon haben 500/1000 mit Ja,
200/1000 Anteile mkit Nein und 100/1000 Anteile sich der
Stimme enthalten. Dies ist eion ordnungsgemässer gerichtlich
überprüfbarer Beschluss.
Falsch,
Grundprinzip ist die Abstimmung nach Köpfen !!
Wenn einer 4 Wohnungen besitzt hat er nur eine (!!) Stimme.
Ausnahmen hiervon können in der Teilungserklärung getroffen
werden (Anteilsprinzip, mehr als 1 Stimme bei mehreren
Wohnungen etc.).
Harry, ist besteht wohl kein Dissenz, sondern in der Interpretation ein Misverständis. Selbstverständlich sind die Anteile durch Personen vertreten. Aber ---- der Anteil der jeweiligen Partei muss bei Abstimmung beachtet werden. Die Rechtssprechung geht ausdrücklich nur von Anteilen aus. Grund: In einem Haus mit acht Wohnungen hat ein Eigentümer 5 Wohnungen mit einem Eigentumsanteil von z.B. 650/1000. 3 Eigentümer halten die restlichen 350/1000. Bei einer Abstimmung könnte daher die Minderheit stets die Mehrheit überstimmen und den einzelnem Eigentümer mit seinen mehrheitlichen Anteilen in seinen Rechten auf Eigentum beschneiden. (Empfehlung WEG-Kommentar , Bärmann/Pick oder „Der Wohnungseigentümer“, Bielefeld sowie die veröffentlichten Urteile in WM, DMB-Verlag)
Grüsse Günter
nehmen wir mal folgenden Fall an: Eine Eigentümergemeinschaft
tagt, auf der Tagesordnung stehen diverse Anträge, bei denen
einstimmig beschlossen werden muss. Dies passiert auch bei den
ersten Punkten. Bei einem späteren Punkt bricht Streit aus und
eine Partei verlässt unter Protest die Versammlung.
Was wäre jetzt mit den bereits gefassten Beschlüssen der
vorherigen Punkte? Kann die „streitende“ Partei ihre
ursprüngliche Zustimmung dazu wieder zurücknehmen, oder gilt
„gesagt ist gesagt“?
Wer zugestimmt hat kann nicht aus Verärgerung dann
zurücknehmen, denn es bedarf letztlich eines Antrages auf eine
neue Abstimmung und dieser Antrag kann in einer WEG-Sitzung
nicht, nachdem es bereits einen Beschluss gibt, in derselben
Sitzung mit einem anderen Beschluss gekippt werden. Da muss
neu einberufen werden.
Beschlüsse sind rechtskräftig, solange sie nicht angefochten
worden sind (1 Monatsfrist)
Nichtige Beschlüsse entfalten hingegen keine Wirkung.
Neue Anträge dürfen in der EV nicht gestellt bzw. nicht
darüber abgestimmt werden, da alle Eigentümer darüber
informiert werden müssen. Anders evt. wenn alle Eigentümer da
sind.
Harry, ist besteht wohl kein Dissenz, sondern in der
Interpretation ein Misverständis. Selbstverständlich sind die
Anteile durch Personen vertreten. Aber ---- der Anteil der
jeweiligen Partei muss bei Abstimmung beachtet werden. Die
Rechtssprechung geht ausdrücklich nur von Anteilen aus. Grund:
In einem Haus mit acht Wohnungen hat ein Eigentümer 5
Wohnungen mit einem Eigentumsanteil von z.B. 650/1000. 3
Eigentümer halten die restlichen 350/1000. Bei einer
Abstimmung könnte daher die Minderheit stets die Mehrheit
überstimmen und den einzelnem Eigentümer mit seinen
mehrheitlichen Anteilen in seinen Rechten auf Eigentum
beschneiden. (Empfehlung WEG-Kommentar , Bärmann/Pick oder
„Der Wohnungseigentümer“, Bielefeld sowie die veröffentlichten
Urteile in WM, DMB-Verlag)
Grüsse Günter
Hi,
wie gesagt muß in Teilungserklärung geregelt sein.
Bärmann/Pick (der Kleine), Bärmann/ Pick/Merle (der Große) oder Niedenführ/Schulze singen da gemeinsam.
Grundprinzip nach § 25 II 1 WEG ist aber das Kopfprinzip.
Hat der BGH bereits früh entschieden Bghz 49, 197 (oder so)
ein Kopf eine Stimme, egal wieviel Wohnungen oder anteile !!
Mehrheitsprobleme gibt es in jedem Fall.
Der gewerbliche Eigentümer, der viele Wohnungen besitzt könnte sodann ebenfalls alles alleine bestimmen, dies ist ebenfalls problematisch.
diskutieren wir nicht eine rechtliche Norm, die in der Praxis kaum Anwendung findet, weil heute kaum noch in Mehrfamilienhäusern ein Vertrag geschlossen wird, der nicht die „Anteile“ regelt und auf die Personen nicht mehr achtet. Mir sind aus der Praxis der letzten sechs Jahre keine Fälle bekannt, in welchen von der Regelung der Anteile abgewichen wurd. Und daher habe ich einzig die praktizierten Modelle dargestellt, weil theoretische und für Einzelfälle abweichende Regelung im Alltag kaum Anwendung finden. Selbstverständlich sind in dem § 25 II und III einige Vorschriften zur Kopfzahl enthalten. Nur, wie gesagt, ich habe in den letzten Jahren weder in meiner Beratungstätigkeit bei Hausverwaltungen und WEGs als auch im Mieterverein derartige Vereinbarungen angetroffen.