Hallo,
wahrscheinlich langweile ich Juristen mit meiner Frage, stelle sie aber trotzdem.
Zum Hintergrund: in dem Roman den ich gerade lese (England um 1890), kommt der Fall vor, daß ein Angeklagter auf dem Weg zur Verhandlung (Schadensersatzklage eines Kunden) verunglückt. In der Verhandlung wird er durch einen Anwalt vertreten, und ein persönliches erscheinen ist nicht notwendig, weshalb das Verfahren auch ohne ihn durchgeführt wird, und er zum Schadensersatz verurteilt wird.
Meine Frage ist nun, ob ein derartiges Urteil (gegen einen Toten) heute noch Bestand hätte?
Sollte ich etwas wichtiges vergessen haben bitte ich um Nachfrage.
Grundsätzlich ja. Die Erben treten grundsätzlich die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an, also treten quasi genau in seine Position.
Also bis zum Antritt des Erbes kann den ruhenden Nachlass des Erblassers als juristische Person belangen, nach dem Antritt des Erbes den Erben oder die Erbengemeinschaft.
Gruß
Tom
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Danke,
spielt es dabei auch keine Rolle, daß er nicht mehr zu seiner Verteidigung aussagen kann, da ja nur das in der Verhandlung gesagte gilt. Die Erben werden ja meist nicht mit allen Details vertraut sein.
Also das kommt jetzt auf alles Mögliche an. Ich hab jetzt nur allgemein erklärt, dass der Tod noch nicht automatisch einen Prozess beendet oder einen Anspruch erlöschen lässt. Wenn derjenige nicht vertreten war, würde nach heutigem Prozessrecht gegen ihn ein Versäumungsurteil ergehen, da die beklagte Partei nicht beim Prozess erschienen ist. Der ruhende Nachlass bzw. die Erben (in der Praxis der ruhende Nachlass eher, da ja Fristen einzuhalten sind und das Verlassenschaftsverfahren evtl. länger dauert) müssten dies aufheben und könnten den Prozess als Beklagte weiterführen. Natürlich würde die Vernehmung des Erblassers zur Beweisfindung wegfallen, das muss ja sein, denn er ist tot. Die Parteienvernehmung ist aber ohnehin kein sehr aussagekräftiges Beweismittel.
Gruß
Tom
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