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Zahle 100 DM
Du und die Reparaturwerkstatt haben einen Vertrag geschlossen und einen Preisvereinbarung zugrunde gelegt. (Die Vereinbarung habt Ihr doch wohl beide unterschrieben bzw. die Werkstatt hat sie vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis nehmen müssen, oder?) An diese Vereinbarung müsst Ihr beide Euch halten (§ 631 I BGB).
Falls man Eure Vereinbarung als Kostenanschlag betrachtet, so hätte die Werkstatt Dir eine wesentliche Preiserhöhung vor Vornahme der Reparatur mitteilen müssen (§ 650 II BGB). Da sie das nicht getan hat, kann sie auch nicht die Zahlung von 169,96 DM verlangen.
(Rechtstechnisch kann es sein, dass die Werkstatt einen Anspruch auf Zahlung von 169,96 hat. Jedoch muss sie weiter dafür haften, dass sie Dir die Preiserhöhung nicht mitgeteilt hat. Nach Aufrechnung ergäbe sich somit wieder ein Anspruch in Höhe von 169,96 – 69,96 = 100 DM.)
Es gibt sicherlich eine gewisse Preisüberschreitung, deren Hinnahme zumutbar ist, aber bei 169,96 DM ist diese Grenze wohl weit überschritten. Außerdem steht ja immer noch Eure – hoffentlich wasserdichte - Vereinbarung im Raum.
Erkläre der Werkstatt mal, dass Ihr eine Vereinbarung getroffen habt, an die Ihr Euch auch halten müsst. Es ist das Risiko der Werkstatt, ob sie die Reparatur zum vereinbarten Preis vornehmen kann oder ob nicht. Niemand hat sie gezwungen, den Werkvertrag zu schließen. Wenn sie es tut, muss sie sich auch dran halten. Basta.