Hallo zusammen,
ein guter Freund hat einen Strafbefehl über DM 3000,- wg. des
Vorwurfs der Hehlerei erhalten. Er hat fristgerecht Einspruch
eingelegt, Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung
angefordert und bei einem, zugegeben, bekannten Anwalt um
Rechtsbeistand gebeten. Jetzt sagt der Anwalt, er will für
diesen Fall DM 3000,- (!!!) Pauschal-Honorar innerhalb von 7
Tagen haben.Der Anwalt legt zudem einen Schrieb vor, daß er in
diesem
speziellen Fall an den gesetzlichen Regelungen vorbei bezahlt
werden will und bei speziellen Schwierigkeiten das Honorar noch
höher ausfallen kann. Dieser Schrieb soll also noch
unterschrieben werden, eine Mandantenvertretung ist bereits
unterschrieben. Und der Anwalt hat seinerseits nochmals bei
Gericht Einspruch eingelegt.
Ist dieses Verhalten normal? Wie verhält man sich jetzt am
Besten? Bei einer Deckungszusage der RV bleibt man doch auf den
übertariflichen Gebühren des Anwalts hocken, oder? Soll man sich
vielleicht doch einen anderen Anwalt suchen, auch wenn das einen
schlechten Eindruck vor Gericht macht.
Erstmal Danke und Gruß
Moien!
Hier geht es nicht um Zivlrecht, wo das Anwaltshonorar nach Brago festgelegt wird, sondern um Strafrecht!
Ein Pflichverteidiger erhält hier auch ne festgelegte Summe, aber wenn du dir selbst einen Anwalt suchst kann der sich nach Stunden bezahlen lassen.
Liegt die Deckungszusage der Rechtsschutz denn vor??? Soweit ich weiß wird Strafrecht bei Rechtschutzversicherungen ausgeschlossen - bin mir da aber net sicher…sollte sich mal den Vertrag durchlesen, ob er nur für Zivilrecht oder auch für Strafrecht versichert ist…
Bernd
Hallo Felix,
Honorarvereinbarungen sindim Strafrecht ganz normal, und ein bekannter (und hoffentlich guter) Strafverteidiger hat nun mal seinen Preis. Der hat es dann auch oft nicht nötig, sich mit „Kleinkram“ zu beschäftigen, und sagt sich, dass er seine Zeit, in der er gutes Geld mit interessanten Vertretungen verdienen könnte, nicht unter Wert mit solchen Fällen verschwenden will. Da die BRAO aber die Mandatsablehnung aus solchen Gründen verbietet, wird dann regelmäßig ein so hohes Honorar gefordert, dass der Mandant entweder von der Sache Abstand nimmt, und sich einen billigeren Anwalt sucht oder eben so viel bezahlt, dass der Anwalt sich sagen kann, dass der Fall zwar für ihn nicht interessant, aber wenigstens kein finanzieller Verlust ist.
Klingt gemein, aber die BRAO lässt dem Anwalt auch keine Möglichkeit ganz offen zu sagen, dass er an einem Fall nicht interessiert ist. An Stelle Deines Bekannten würde ich mal „Vergleichsangebote“ einholen. Für solche Kleinigkeiten braucht man keinen Spitzenstrafverteidiger. Die „Kurse“ der Gerichte sind in solchen Fällen ziemlich klar, und da ändert dann auch kein Verteidiger groß etwas. Andererseits, wenn die Beschuldigung falsch ist, und sich die Unschuld beweisen lässt, schafft dies auch ein Berufsanfänger.
Gruß vom Wiz
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Moin,
Hier geht es nicht um Zivlrecht, wo das Anwaltshonorar nach
Brago festgelegt wird, sondern um Strafrecht!
ähm Bernd! EINSPRUCH! Natürlich wird auch das Honorar in Strafsachen nach der BRAGO berechnet! allerdings nicht nach 10-tel Sätzen sondern als sog. Betragsrahmengebühr also von 50 - 410 DM (z.B.) . Steht in §§ 83 ff BRAGO.
Ein Pflichverteidiger erhält hier auch ne festgelegte Summe,
Der Betriff Pflichtverteidiger hat mit der „normalen“ anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren nix zu tun. Er kommt von dem beigeordneten RA, wenn man sich keinen leisten kann -> analog PKH
aber wenn du dir selbst einen Anwalt suchst kann der sich nach
Stunden bezahlen lassen.
oder ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Was mir jedoch gerade einfällt. Wenn der Mandant ihm die Honorarvereinbarung nicht unterschreibt, der Mandatsvertrag aber bereits abgeschlossen ist -> wäre der RA jetzt nicht verpflichtet, die Vertretung zu übernehmen (wobei selbst wenn wird der das dann nicht mehr gerade mit vollem Einsatz machen).
Liegt die Deckungszusage der Rechtsschutz denn vor??? Soweit
ich weiß wird Strafrecht bei Rechtschutzversicherungen
ausgeschlossen - bin mir da aber net sicher…
ist auch gut so
sofern mitversichert (bei einigen muß Strafrecht extra versichert werden)sind ausgeschlossen lediglich Strafverfahren, die aufgrund vorsätzlichen Handelns mit einer Verurteilung enden -> dann fordert die RSV zurück.
sollte sich
mal den Vertrag durchlesen, ob er nur für Zivilrecht oder auch
für Strafrecht versichert ist…
jep
-> ich würde mal einen anderen RA fragen -> Da der 1. RA jedoch von sich aus schon Einspruch eingelegt hat (was auch im Sinne des Mandanten ist), kann dieser jedoch trotz Anwalswechsel (also Mandatsentzug) die Verfahrensgebühr kassieren. Diese ist für ihn angefallen und muß bezahlt werden. Die RSV wird dies nicht zweimal tun. Hier ist (leider gottes) zu prüfen, ob der die Regelvergütung übersteigende Betrag nicht geringer ist, als das was der neue RA zusätzlich kostet.
Genaue Zahlen könnte ich liefern, wenn mir mal wer sagt, vor welchem Gericht das Verfahren läuft (AG, LG usw).
Gruß
Daniel Scholdei
häääh ;o))
Moin,
Hier geht es nicht um Zivlrecht, wo das Anwaltshonorar nach
Brago festgelegt wird, sondern um Strafrecht!ähm Bernd! EINSPRUCH! Natürlich wird auch das Honorar in
Strafsachen nach der BRAGO berechnet! allerdings nicht nach
10-tel Sätzen sondern als sog. Betragsrahmengebühr also von 50
- 410 DM (z.B.) . Steht in §§ 83 ff BRAGO.
Ein Pflichverteidiger erhält hier auch ne festgelegte Summe,
Der Betriff Pflichtverteidiger hat mit der „normalen“
anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren nix zu tun. Er kommt
von dem beigeordneten RA, wenn man sich keinen leisten kann
-> analog PKH
schon klar…paßte net unbedingt hierhin, aber ich wollt mal mit Wissen glänzen ;o)))
aber wenn du dir selbst einen Anwalt suchst kann der sich nach
Stunden bezahlen lassen.oder ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Also watt denn nu??? Oben schreibst du nach Brago und hier schreibst du pauschal oder nach Stunden… *dummguck*
Was mir jedoch gerade einfällt. Wenn der Mandant ihm die
Honorarvereinbarung nicht unterschreibt, der Mandatsvertrag
aber bereits abgeschlossen ist -> wäre der RA jetzt nicht
verpflichtet, die Vertretung zu übernehmen (wobei selbst wenn
wird der das dann nicht mehr gerade mit vollem Einsatz
machen).
Naja…wenn er das Mandat daraufhin niederlegt kann er dann noch Forderungen haben, denn er hat ja schon bei Gericht Widerspruch erhoben… im Zivilrecht wäre es klar, aber wie isses hier???
Liegt die Deckungszusage der Rechtsschutz denn vor??? Soweit
ich weiß wird Strafrecht bei Rechtschutzversicherungen
ausgeschlossen - bin mir da aber net sicher…ist auch gut so
sofern mitversichert (bei einigen muß
Strafrecht extra versichert werden)sind ausgeschlossen
lediglich Strafverfahren, die aufgrund vorsätzlichen Handelns
mit einer Verurteilung enden -> dann fordert die RSV
zurück.
Naja…Dealerei geschieht selten unabsichtlich ;o))
sollte sich
mal den Vertrag durchlesen, ob er nur für Zivilrecht oder auch
für Strafrecht versichert ist…jep
Hoffe du klärst mich noch weiter uff ;o))
Bernd
Moin nochmal,
schon klar…paßte net unbedingt hierhin, aber ich wollt mal
mit Wissen glänzen ;o)))
*gg* hat geklappt und ich konnte auch noch leuchten *lachwech*
aber wenn du dir selbst einen Anwalt suchst kann der sich nach
Stunden bezahlen lassen.oder ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Also watt denn nu??? Oben schreibst du nach Brago und hier
schreibst du pauschal oder nach Stunden… *dummguck*
beides … nach der BRAO kann der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren, wenn er diesbezüglich mit dem Mandanten eine schriftliche Vereinbarung schließt …
aber bereits abgeschlossen ist -> wäre der RA jetzt nicht
verpflichtet, die Vertretung zu übernehmen (wobei selbst wenn
wird der das dann nicht mehr gerade mit vollem Einsatz
machen).Naja…wenn er das Mandat daraufhin niederlegt kann er dann
noch Forderungen haben, denn er hat ja schon bei Gericht
Widerspruch erhoben… im Zivilrecht wäre es klar, aber wie
isses hier???
weiß ich auch gerade nicht … muß das WE mal schlau machen … ich melde mich.
Naja…Dealerei geschieht selten unabsichtlich ;o))
wenn ihm das aber nicht nachgewiesen wird, dann fehlt der RSV die Grundlage um es zurückzufordern! desderwegen schrieb ich das
Hoffe du klärst mich noch weiter uff ;o))
no sichr doch
Gruß
Daniel
Moien!
Moin nochmal,
schon klar…paßte net unbedingt hierhin, aber ich wollt mal
mit Wissen glänzen ;o)))*gg* hat geklappt und ich konnte auch noch leuchten *lachwech*
naja…geht so ;o)))
beides … nach der BRAO kann der Anwalt eine höhere als die
gesetzliche Vergütung vereinbaren, wenn er diesbezüglich mit
dem Mandanten eine schriftliche Vereinbarung schließt …
da hätten wir doch einen Ansatzpunkt… er hat keine Vergütung bei „Vertragsabschluß“ mit dem Mandanten vereinbart, d. h. er bekommt den „normalen“ Satz…nachträglich dürfte das ja wohl net gehen…
Bernd
im „nächsten Leben“ werde ich auch Anwalt, denn es denen ja vollkommen egal, wie der Prozess ausgeht, denn sie bekommen ihr Geld immer.
Von 100 RA kannst du 99 …
Ein guter RA ist wie ein 6er im Lotto.
Wie findet man einen guten Anwalt?
Gute Anwälte haben nichts dagegen, wenn man ihnen bei der Arbeit im Gericht zu sieht.
Hallo Ralf,
was willst Du uns denn damit sagen?
im „nächsten Leben“ werde ich auch Anwalt, denn es denen ja
vollkommen egal, wie der Prozess ausgeht, denn sie bekommen
ihr Geld immer.
Also nach Deiner Logik würde wohl niemand mehr schuldige Straftäter verteidigen, denn wenn diese, wie zu erwartenb steht, verurteilt werden, hätte der Anwalt Deiner Ansicht nach ja versagt. Gleiches auch im Zivilrecht, für den Anwalt der Partei, die zu Recht einen Prozess verliert.
Ärzte bekommen übrigens auch Geld für eine Behandlung, wenn der Patient schließlich doch stirbt, was irgendwann bei uns allen mal passiert. Und auch der Mechaniker, der Stunden investiert um einen Fehler zu suchen und letztendlich feststellt, dass das Gerät nicht mehr reparabel ist, wird wohl kaum umsonst arbeiten.
Wenn Du also Erfolgshonorare willst, wirst Du wohl kaum noch einen Anwalt für Fälle mit schlechten Chancen, also gerade die, bei denen Du einen guten Anwalt am nötigsten hättest, finden. Ich weiß nicht, ob dies in Deinem Interesse wäre.
Gruß vom Wiz