Hallo!
Ich hatte das hier gerade im Nachrichten-Brett gefragt, weil dort i.A. das Video von/über Bin Laden diskutiert wurde. Hier im Brett schien es mir eher um nationales Recht zu gehen. Da mich die Frage aber wirklich interessiert, schreibe ich sie hier nochmal. Entschuldigt bitte das Cross-Posting, ins Recht-Brett passende Antworten sollten auch ruhig hier landen.
Leider hatte ich keine Möglichkeit, mir das Video von Bin Laden anzusehen, insofern kann ich nicht wirklich mitreden.
Wenn ich aber richtig informiert bin, dann wurde das Video doch in Afghanistan gefunden, oder? Also, nachdem die Amerikaner bereits dort waren.
Nun sieht mensch doch in Gerichtsfilmen immer, dass eindeutig Schuldige deswegen freigesprochen werden, weil die Beweise gegen sie mit unrechtmäßigen Mitteln gesammelt wurden, also z.B. ohne Durchsuchungsbefehl.
Nun hatten die Amerikaner ja
keinen irgendwie gearteten „Durchsuchungsbefehl“ eines (internationalen) Gerichtshofes, der UNO oder von sonst jemandem (mal abgesehen von Bush persönlich) und
mit der Bombardierung anscheinend bereits begonnen, bevor das Video gefunden wurde (dessen bin ich mir nicht sicher).
Also jetzt mal unabhängig von der problemlosen Fälschbarkeit von Videos zwei Fragen:
Wäre das Video in einem rechtsstaatlichen Prozess unter den gegebenen Umständen verwendbar?
Ist das Video als Rechtfertigung für die Angriffe akzeptabel, wenn es doch erst nach deren Beginn aufgetaucht ist?
Was meint ihr dazu?
Hat das Video unter diesen Gesichtspunkten irgendeinen Wert?
In Deutschland hätte es keinen Beweiswert
Das deutsche Beweisverfahren bei Strafprozessen ist in §§ 244-256 StPO (Strafprozeßordnung) geregelt. In Deutschland gilt für Schuld- und Rechtsfolgenfragen der sog. Strengbeweis, für prozessuale Fragen der Freibeweis. Strengbeweis bedeutet: Nur die in der Strafprozeßordnung genannten Beweismittel, nämlich: Zeugen, Sachverständige, gerichtlicher Augenschein, Urkunden und in gewissem Umfang auch Aussagen des Beschuldigten (bzw. der Mitbeschuldigten) können etwas beweisen. Für die ZEUGENvernehmung ist neuerdings in gewissem Umfang (z.B. § 247a StPO) die Videoaufzeichnung zugelassen. Videoaufzeichnungen mit Einlassungen des Beschuldigten (wie im BL-Video) beweisen in Deutschland auf der Schuld- und Rechtsfolgenebene gar nichts.
Hintergrund ist die tiefe (und sehr begründete) Abneigung des Gesetzgebers (von 1877; seitdem gibt es die StPO) gegen technische Beweismittel. Fotos, die es damals schon gab, können gestellt oder manipuliert werden. Videos ebenso. Statt dessen vertraut das deutsche Strafrecht dem ehrlichen Bürger. Die Aussage: „Ich habe gehört, wie XXX sagte, er habe gehört, wie der Beschuldigten sagte, er habe AAA getötet“, ist in den USA wertlos („hearsay is no evidence“ … Hörensagen ist kein Beweis), in Deutschland reicht das für die Verurteilung. Ein Tonband, auf dem der Beschuldigte sagt: „Ich habe AAA getötet“, ist in Deutschland kein Beweismittel.
Hintergrund ist die tiefe (und sehr begründete) Abneigung des
Gesetzgebers (von 1877; seitdem gibt es die StPO) gegen
technische Beweismittel. Fotos, die es damals schon gab,
können gestellt oder manipuliert werden. Videos ebenso. Ein
Tonband, auf dem der Beschuldigte sagt: „Ich habe AAA
getötet“, ist in Deutschland kein Beweismittel.
Gut, dann sind Videos also grundsätzlich bei uns nicht zulässig (wie du schon sagst: begründet). An den Punkt hatte ich noch gar nicht gedacht.
Damit wäre die Sache hierzulande schon mal gänzlich aus der Welt. Und dass das in den USA zulässig ist, ist sicherlich auch nicht uninteressant. Weiß vielleicht noch jemand, wie das z.B. in Den-Haag oder auf EU-Ebene gehandhabt wird?
Übrigens, wenn du sagst, Personenaussagen werde ein höherer Stellenwert beigemessen, dann heißt das ja noch nicht, es würde für eine Verurteilung reichen, wenn Bush sagt: „Der war’s!“, oder? Wo ist da die Grenze?
an der juristischen Diskussion über die Beweiskraft möchte ich mich mangels ausreichender Sachkenntnis nicht beteiligen.
Schuld zu personifizieren ist zwar sehr beliebt, aber solches Tun geht hier am Sachverhalt vorbei. Es gibt sicher einige Führungspersönlichkeiten, Leute mit Charisma, Einfluß und Geld; es ist aber ein elementarer Irrtum, durch Festnahme oder Töten dieser Leute den Terror bekämpfen zu können.
Die Diskussion um Echtheit und Beweiskraft des Videos ist müßig. Mit juristischen Winkelzügen gegenüber einer Einzelperson kann man keiner weltweiten ideologischen, gesellschaftlichen und politischen Fehlentwicklung entgegen wirken. Im Grunde fügt man so der Fehlentwicklung nur einen weiteren Schritt hinzu.
Der erste Schritt müßte die Einsicht sein, daß es eben nicht um das aus-dem-Verkehr-ziehen eines Mannes gehen kann. Abgesehen davon müßte dann die Frage der Verhältnismäßigkeit der Mittel gestellt werden.
Übrigens, wenn du sagst, Personenaussagen werde ein höherer
Stellenwert beigemessen, dann heißt das ja noch nicht, es
würde für eine Verurteilung reichen, wenn Bush sagt: „Der
war’s!“, oder? Wo ist da die Grenze?
Dem Strengbeweis liegt eine tiefe Logik zugrunde:
Augenschein ist Beweis durch Wahrnehmungen des Gerichts
Zeugen sind Beweis durch Wahrnehmungen anderer Menschen als der Richter
Sachverständige sind Beweis durch Wahrnehmungen, die ein besonderes Fachwissen erfordern.
Man braucht also immer eine WAHRNEHMUNG (mit den Sinnesorganen), damit etwas bewiesen werden kann. Was könnte Bush dazu, ob Bin Laden etwas „war“, wahrgenommen haben? Wohl nichts.