Abzinsung unbefristeter Darlehen

Hallo!

Das steuerliche Abzinsungsgebot für längerfristige (>12 Monate) unverzinsliche Verbindlichkeiten gilt seit einigen Jahren.
Häufig werden Gesellschafterdarlehen an eine GmbH vereinbarungsgemäss *:wink:* unverzinslich und unbefristet ausgereicht. Praktisch werden diese Darlehen in den seltensten Fällen kurzfristig gewährt, also liegen im Regelfall eher langfristige Schulden vor. Es stellt sich also die Frage, ob und ggf. auf Grundlage welcher Laufzeit eine Abzinsung vorzunehmen ist.

Kennt jemand amtliche Fundstellen hierzu? Ich denke insbesondere an „Fristvermutungen bei Eigenkapitalersatzcharakter“ o. ä. (Sollte es solche Quellen nicht geben, wäre die Regelung des §6 Abs.1 Nr.3 EStG glatter Hohn, auch wenn aus fiskalischer Sicht an „Verlustbuden“ kein Interesse besteht).

Danke!
Ciao!
Nemo

hi nemo,

Es stellt sich also die Frage, ob
und ggf. auf Grundlage welcher Laufzeit eine Abzinsung
vorzunehmen ist.

ich habe lange überlegt, was du hier für ein problem hast. ich gehe davon aus, das du einen zinsfuss berechnen willst aufgrund eines zeitraumes x, der in dem fall nicht definiert werden kann.

amtliche fundstellen gibt es m.E. keine, denn das gesetz nennt doch schon den abzinsungsfaktor von 5,5% oder?

wenn du nun ein solches verrechnungskonto eines gesellschafters hast, dann wird das mit 5,5% verzinst. wo liegt das problem. bei dauerndem schuldsaldo kann man doch von mehr als 12 monaten ausgehen, wenn erste verbindlichkeit und aufstellungszeitpunkt der bilanz mehr als 12 monate auseinander sind und hier die verb. noch besteht, wenn sie auch wie in einem girokonto schon wieder x mal neu aufgenommen und getilgt wurde…

dafür gibts doch die gute alte zinsstaffel, oder?

also, bis auf das mickrige BMF schreiben, 23.08.1999, IV C 2 - S 2175 - 25/99, BStBl I 1999, 818 habe ich nichts gefunden.

die restlichen fundstellen (bay. finmin und div. OFD) befassen sich nur mit baudarlehen und der frage ob verzinslichkeit durch den zwang zum bau mit diesen landesdarlehen gegeben ist oder nicht. zur laufzeitfrage und der lgfr.vermutung gibt es nichts.

tja,

gruss vom

showbee

p.s. der bauabzug ist wirklich ans fremde FA zu zahlen :wink:

Hallo Showbee!

Zunächst danke (auch für die Info zur Bauabzugsteuer). Aber nun ich meine nicht den Zinsfuss von 5,5%, der gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben wurde. Die Anwendung der Formel für die Abzinsung bereitet an anderer Stelle Schwierigkeiten:

Kapitalwert Verb. (Anfangskapital)
= Nennwert Verb. (Endkapital) / (100+5,5%)^Laufzeit.

Nun wird im Regelfall ein Darlehen nicht unverzinslich gewährt, es sei denn zur dauernden Kapitalverstärkung. Alles andere wäre wirtschaftlich wie steuerlich sinnlos. Nur gerade bei derartigen unbefristeten Darlehen bleibt die Frage der Laufzeit offen.

Meine Frage lautete daher, ob es „widerlegbare Laufzeitvermutungen“, beispielsweise in Abhängigkeit von bestimmten Bilanzkennzahlen gibt. Ich schätze zwar, dass dies nicht der Fall ist. Aber wer weiss…

Es erscheint mir einfach unverständlich, dass der Alleingesellschafter einer GmbH bei Vereinbarung eines unbefristeten Darlehens (Zinsverlust kann ja anderweitig ausgeglichen werden *:wink:*) besser gestellt wird als ein nichtbeherrschender Gesellschafter, der vielleicht tatsächlich wegen schlechter Finanzlage auf eine Verzinsung verzichtet hat, aber zur Sicherheit wenigstens eine Befristung vereinbart hat.

Was soll´s, immerhin war für vorverlagerte Gewinne noch das Anrechnungsverfahren bei Vollauschüttung vor dem 31.12.2001 möglich.

Ciao!
Nemo

Hi,

Lt Kommentar Schmidt 20.Auflage (2001) zu § 6 TZ 408
zur Abzinsungstechnik, die bei unverzinslichen Darlehen anzuwenden ist: BStBl 97 I 408 Tz 2.1.1
Dazu empfiehlt der Kommentar noch BStBl 89 II 728.
Die Laufzeit sei zu schätzen, gegenteiliger Meinung sei DStR 2000 S. 508. Lt Kommentar seien die Preisverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend BStBl 92 II 910

Ich hoffe, dass das Dir ein wenig weiterhilft.

Viele Grüße
Cirwalda

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