Teure Falle?

Von: , Frage gestellt am Fr, 29. Mär 2002

Hallo!

Mal wieder ein akademisches und im Einzelfall möglicherweise teures Problem...

- Die Ehegatten A und B (beide 40J.) sind zu je 1/2 Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks.
- A ist seit Jahren arbeitslos, B arbeitet und verdient ganz gut.
- Im Jahr 2001 bauen beide auf dem gemeinsamen Grundstück aus den Ersparnissen des B ein 2-geschossiges Haus (EG+OG gleich groß).
- Ein Jahr nach der Fertigstellung versucht sich A als Gewerbetreibender im Erdgeschoss (Einkunftserzielungabsicht unstrittig). Wie zuvor bei einem Existenzgründerseminar erfahren, macht er neben den laufenden Ausgaben auch die Abschreibung für das halbe Gebäude geltend.
- Zum Ende des ersten Jahres macht er, nachdem die letzten Bestände verkauft sind, den Laden "dicht", meldet das Gewerbe ab und gibt seine erste und einzige Einnahme-Überschuss-Rechnung ab. Daraufhin erklärt ihm das FA, er müsse er nun einen Aufgabegewinn ermitteln....

Wie ist dieser Sachverhalt zu würdigen?

Danke und Ciao!
Nemo

P.S.: Mein Lösungsvorschlag zur Diskussion
(vgl. BFH GrS 5/97, BStBl 99 II 774 + 98 II 784):

1. Erdgeschoss = notwendiges Betriebsvermögen,
a) soweit es A gehört (=1/2)
b) soweit es B gehört (=1/2): wie ein Gebäude zu behandelndes Nutzungsrecht (vgl. R42(5)EStR).

2. Grund und Boden = notwendiges Betriebsvermögen,
a) soweit er A gehört (=1/2) und dieser Anteil betrieblich genutzt wird (1/2 von 1/2),
b) Privatvermögen, soweit er B gehört (=1/2) und dieser Anteil von A betrieblich genutzt wird: anders als beim Gebäude keine Fiktion eines Nutzungsrechts (oder seht ihr das anders?)

3. Einlage §4(1)5 EStG der Wirtschaftsgüter unter "1 a und b" höchstens zu HK §6(1)5a EStG. Da A keine Kosten für die Herstellung getragen hat, liegt echter Drittaufwand iSd. o.g. Urteils vor, seine Herstellungskosten betragen Null. Für Gebäude und Gebäude "Nutzungsrecht" ist keine Abschreibung möglich, da AfA-Bemessungsgrundlage=Null.

4. Einlage Grund und Boden "2 a" zum Teilwert §6(1)5 EStG.

5. Betriebsaufgabe = Überführung der WG des BV ins PV zum gemeinen Wert §16(3) 1,7 EStG.

6. Grund und Boden "2a" : Überführung erfolgsneutral, da Teilwert=gemeiner Wert

7. Gebäude "1a,b": Enormer Aufgabegewinn, da fast neues Gebäude, aber Buchwert=0

Stimmt etwas in meiner Lösung nicht, und ggf. wo liegt der Fehler?

8 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
    boah bist Du fies

    Hi Nemo,

    sitze gerade noch bei Brötchen und Kaffee und von steuerlicher Fachliteratur weit entfernt aber aus dem Bauch heraus würde ich bei einem von Ehegatten gemeinschaftlich erworbenen Grdst. nicht die AK/HK nur einem zurechnen, auch wenn die AH/HK zunächst nur aus einer Kasse geflossen sind.
    Wenn man das doch machen will, hätte die Ehefrau nach BGB immernoch einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Ehemann und spätestens der stellt AK/HK für den EM dar. Somit dürfte sich Dein hoher Entnahmegewinn erledigt haben.

    Berichtige mich, wenn mir der Kaffee die Sinne vernebelt haben sollte.

    Saludos,
    Raúl

    • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
      endlich mal was neues ;-)

      Hallo!

      Ich habe bewußt ein Beispiel gewählt, dessen Lösung provokant falsch wirkt, mich interessiert aber, wie man das Problem richtig löst:

      1. Ehegatten sind getrennte Steuersubjekte, dies gilt insbesondere hinsichtlich der persönlichen Leistungsfähigkeit. Der gesetzliche Güterstand Zugewinngemeinschaft ändert daran nichts. Daraus schließe ich, dass spätere Zugewinnausgleichsansprüche unbeachtlich sind.

      2. Nur solche Aufwendungen, die selbst getragen werden, stellen eine wirtschaftliche Belastung dar, mindern also die Leistungsfähigkeit. Aufwendungen eines Dritten dagegen nicht. Insofern ist Drittaufwand nicht abziehbar.

      3. Wenn ein Dritter Aufwendungen für ein dem Stpfl. gehörendes WG trägt, unterstellst Du einen Ausgleichsanspruch. Welche Anspruchsgrundlage ziehst Du heran?

      4. Stimmt man der grundsätzlichen Annahme eines Ausgleichsanspruchs des Dritten zu, dürfte ein Drittaufwand im Grunde nie vorliegen.

      5. Ich würde hier eher zu einer Geldschenkung unter Ehegatten neigen, aber auch nur aus dem Bauch heraus...

      Ciao!
      Nemo

      5.

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re: endlich mal was neues ;-)

        Da hast Du Dir ja ausgerechnet den Exoten-Fall herausgesucht, denn für den umgekehrten Fall, daß der Unternehmerehegatte die Kosten alleine getragen hat, sind ja mittlerweile durch BFH-Rechtsprechung die Fronten geklärt.
        Wahrscheinlich wären auch die Vereinbarungen der Ehegatten untereinander hinsichtlich eines evtl. Ausgleiches zu prüfen. Ohne entsprechende Literatur kann ich aber nur im Satz des Kaffees lesen, der gerade vor mir bruzzelt. 1. Ehegatten sind getrennte Steuersubjekte, dies gilt
        insbesondere hinsichtlich der persönlichen Leistungsfähigkeit.
        Das stimmt prinzipiell, kann Dir aber leider spontan keine Rechtsgrundlage für die jahrelange Praxis geben (versuche meine Wohnung von häßlicher Fachliteratur zu verschonen), während der von einem Ehegatten ausschließlich getragenen HK bei gemeinschaftlichem Eigentum die HK stets beiden zugerechnet wurden. Ich denke spontan an die Fälle mit dem siebenstellig verdienenden Arzt und seiner als Hausfrau tätigen Gattin, die gemeinsam ein Grdst. erwerben. Habe noch nie gesehen, daß hier eine alleinige Zurechnung auf den Ehemann erfolgte, obwohl eindeutig ist, daß die Ehefrau mangels finanzieller Voraussetzungen die AK/HK anteilig gar nicht tragen konnte. Denke schon, daß da Eherecht eine Rolle spielt, habe mir aber seit längerem keine Gedanken mehr darüber gemacht, da jahrelange Praxis und kein gegenläufiges Urteil vorhanden. Wenn ein Dritter Aufwendungen für ein dem Stpfl. gehörendes
        WG trägt, unterstellst Du einen Ausgleichsanspruch. Welche
        Anspruchsgrundlage ziehst Du heran?
        §§ 946, 951, 812 BGB Stimmt man der grundsätzlichen Annahme eines
        Ausgleichsanspruchs des Dritten zu, dürfte ein Drittaufwand im
        Grunde nie vorliegen.
        Das wäre schwarz-weiß Malerei. Dieser Anspruch besteht ja eben nicht grundsätzlich und nicht immer führen Aufwendungsersatzansprüche zu AK/HK. Ich würde hier eher zu einer Geldschenkung unter Ehegatten
        neigen, aber auch nur aus dem Bauch heraus...
        Das würde ja zu einem schenkungsteuerpflichtigem Vorgang führen. Habe vor geraumer Zeit einen Aufsatz gelesen, in dem dies im vorliegenden Fall verneint wurde.

        Vielleicht hat jemand die passenden Fundstellen parat (zu Hause zwischen den Ostereiern).

        Gruß Raúl

  2. Antwort von nach 7 Tagen 0 hilfreich
    Re: Teure Falle?

    Hi,
    Ich habe mal in meinem Archiv gestöbert:
    1. Anschaffungskosten werden nur für tatsächliche Aufwendungen anerkannt. Z.b. bei Rückschenkung von Geld sind das keine Anschaffungskosten.92 II 239, 397
    BFH 92 NV 24,36 und BFH 91 NV 384
    BFH vom 13.10.93 X R 86/89
    BFH vom 16.12.98 X R 139/95, NV
    2. Der Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch führt zu Anschaffungskosten bei Bauen auf fremden Grund und Boden
    BFH vom 30.9.97 IX R 25/96 = BFH 98 NV 167
    3. Beteiligt sich ein Ehegatte finanziell an den Anschaffungskosten eines Hauses, das dem anderen Eigentümer gehört, so wird der Eigentümer-Ehegatte grundsätzlich so behandelt, als habe er selbst die Anschaffung selbst getragen
    BStBl 99 II 778, TZ 4a
    D.h. für deinen Fall, dass der mittellose Ehegatte seine Anschaffungskosten zugerechnet bekommt, auch wenn er nichts zahlen konnte.
    4. Errichtet ein Ehegatte auf dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Grundstück auf seine Kosten ein betrieblich genutztes Gebäude, so ist die ihm zustehende unentgeltliche Nutzungsbefugnis wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln.
    BStBl 99 II 523 und BStBl 97 II 718
    D.h. für deinen Fall im Umkehrschluss, dass der Unternehmerehegatte kein Nutzungsrecht hat, da er keine Kosten getragen hat.
    5.Allein aufgrund der Tatsache, dass der Steuerpflichtige gemeinsam mit seinem Ehepartner ein Arbeitszimmer in der dem Ehepartner gehörenden Wohnung nutzt, sind ihm die anteiligen Anschaffungskosten entsprechend seiner Nutzung zur Vornahme von AfA nicht zuzurechnen (Text stammt von der Fachzeitschrift).
    BFH Beschluss vom 23.8.99 GrS 3/97
    D.h. für deinen Fall weiterhin, dass für die zweite Hälfte des betrieblich genutzten Gebäudeteils weiterhin kein AfA in Anspruch genommen werden kann (vom Unternehmereigentümer)
    6.Der BFH tendiert bei Bauen auf fremden Grund und Boden mittlerweile zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum
    BFH vom 18.7.2001 X R 23/99 = BFH 2002 NV 100
    BFH vom 18.7.2001 X R 111/96 = BFH 2002 NV 173
    Ggt bei BFH vom 18.7.2001 X R 29/99 bei Anbau
    nur soweit Miteigentumsanteil bei Anbau BFH vom 18.7.2001 X R 23/99 = BFH 2002 NV 175
    sogar für Lebenspartner BFH vom 18.7.2001 X R 15/01 = BFH 2002 NV 95
    Anspruch auf 10e nur im Rahmen des jeweiligen Miteigentumsanteils
    7.Bei Hausgemeinschaften wird bei zwei gleichgroßen Wohnungen und je ½ Miteigentumsanteil die Vereinbarung anerkannt, dass jeder eine Wohnung nutzt. Das heißt Nutzung nach Rechtszuständigkeit (Fundstelle müsste ich bei Bedarf noch suchen). Danach wäre AfA für gewerblichen Teil beim Unternehmer anzuerkennen, voll aus den anteiligen Anschaffungskosten und ohne Umweg über das Nutzungsrecht.
    8.weitere Aufsätze DStR 2000 S. 1672 und DB 99 S. 2486
    9. BFH vom 22.4.1998 X R 101/95 = BFH 1998 NV 1481 = DStZ 99 S. 460 mit Kommentar

    Zusammenfassung:
    AfA für Hälfte des gewerblich genutzten Gebäudeteils geht aus Anschaffungskosten, mit Vereinbarung der Rechtszuständigkeit auch für den ganzen Teil. Nutzungsrecht kann nicht aktiviert werden, da keine Kosten getragen wurden (also nicht Eigenaufwand).Entnahmeproblem ist dann auch vom Tisch.
    Viele Grüße
    Cirwalda [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 7 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Teure Falle?

      Hallo! 3. Beteiligt sich ein Ehegatte finanziell an den
      Anschaffungskosten eines Hauses, das dem anderen Eigentümer
      gehört, so wird der Eigentümer-Ehegatte grundsätzlich so
      behandelt, als habe er selbst die Anschaffung selbst getragen
      BStBl 99 II 778, TZ 4a
      D.h. für deinen Fall, dass der mittellose Ehegatte seine
      Anschaffungskosten zugerechnet bekommt, auch wenn er nichts
      zahlen konnte.
      => Vorstehendes gilt m. E. genau im umgekehrten Sinne. Der die Kosten tragende Ehegatte kann diese auch für den Miteigentumsanteil des anderen am selbstgenutzten Arbeitszimmer ansetzen! Es sei denn, Du rechnest dem unbelasteten Ehegatten eine Aufwendungsersatzverpflichtung zu.

      Danke und Ciao!
      Nemo

    • Antwort von nach 7 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Teure Falle?

      Hallo!

      Ich habe mir auf deinen speziellen Hinweis hin noch einmal die Passage "4a" des Urteils GrS1/97 BStBl 99 II 778 angesehen und tatsächlich...

      "4...a) Beteiligt sich ein Ehegatte finanziell an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Hauses, das dem anderen Ehegatten gehört, ist der Eigentümer-Ehegatte grundsätzlich so zu behandeln, als habe er selbst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet..."

      Hatte ich bei der letztlich getroffenen Entscheidung anders aufgefasst. Danke!

      Ciao!
      Nemo

  3. Antwort von nach 12 Tagen 0 hilfreich
    Re: Teure Falle?

    Hi,
    steht Dir DStR zur Verfügung? Ich würde Dir dann den Aufsatz "Drittaufwand: Eine Reise ins Ungewisse" empfehlen. DStR 2000 S. 1672

    und zu Deinem AfA Problem: Einlage mit Teilwert, aber AfA aus Anschaffungskosten: "Gestaltungsüberlegungen zur Vermeidung des eingeschränkten Abschreibungsvolumens bei Einlage eines Wirtschaftsgutes in ein Betriebsvermögen nach dessen Nutzung für Überschusseinkünfte" =DStR 2001 S. 1501

    Viele Grüße
    Cirwalda

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