Teure Falle?
Von: , Frage gestellt am Fr, 29. Mär 2002
Hallo!
Mal wieder ein akademisches und im Einzelfall möglicherweise teures Problem...
- Die Ehegatten A und B (beide 40J.) sind zu je 1/2 Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks.
- A ist seit Jahren arbeitslos, B arbeitet und verdient ganz gut.
- Im Jahr 2001 bauen beide auf dem gemeinsamen Grundstück aus den Ersparnissen des B ein 2-geschossiges Haus (EG+OG gleich groß).
- Ein Jahr nach der Fertigstellung versucht sich A als Gewerbetreibender im Erdgeschoss (Einkunftserzielungabsicht unstrittig). Wie zuvor bei einem Existenzgründerseminar erfahren, macht er neben den laufenden Ausgaben auch die Abschreibung für das halbe Gebäude geltend.
- Zum Ende des ersten Jahres macht er, nachdem die letzten Bestände verkauft sind, den Laden "dicht", meldet das Gewerbe ab und gibt seine erste und einzige Einnahme-Überschuss-Rechnung ab. Daraufhin erklärt ihm das FA, er müsse er nun einen Aufgabegewinn ermitteln....
Wie ist dieser Sachverhalt zu würdigen?
Danke und Ciao!
Nemo
P.S.: Mein Lösungsvorschlag zur Diskussion
(vgl. BFH GrS 5/97, BStBl 99 II 774 + 98 II 784):
1. Erdgeschoss = notwendiges Betriebsvermögen,
a) soweit es A gehört (=1/2)
b) soweit es B gehört (=1/2): wie ein Gebäude zu behandelndes Nutzungsrecht (vgl. R42(5)EStR).
2. Grund und Boden = notwendiges Betriebsvermögen,
a) soweit er A gehört (=1/2) und dieser Anteil betrieblich genutzt wird (1/2 von 1/2),
b) Privatvermögen, soweit er B gehört (=1/2) und dieser Anteil von A betrieblich genutzt wird: anders als beim Gebäude keine Fiktion eines Nutzungsrechts (oder seht ihr das anders?)
3. Einlage §4(1)5 EStG der Wirtschaftsgüter unter "1 a und b" höchstens zu HK §6(1)5a EStG. Da A keine Kosten für die Herstellung getragen hat, liegt echter Drittaufwand iSd. o.g. Urteils vor, seine Herstellungskosten betragen Null. Für Gebäude und Gebäude "Nutzungsrecht" ist keine Abschreibung möglich, da AfA-Bemessungsgrundlage=Null.
4. Einlage Grund und Boden "2 a" zum Teilwert §6(1)5 EStG.
5. Betriebsaufgabe = Überführung der WG des BV ins PV zum gemeinen Wert §16(3) 1,7 EStG.
6. Grund und Boden "2a" : Überführung erfolgsneutral, da Teilwert=gemeiner Wert
7. Gebäude "1a,b": Enormer Aufgabegewinn, da fast neues Gebäude, aber Buchwert=0
Stimmt etwas in meiner Lösung nicht, und ggf. wo liegt der Fehler?
