Die Antwort steht in einem BMF-Schreiben vom 30.Mai 1997, BStBl 1997 I 627. Danach gehört das Darlehenskonto zum Sonderbetriebsvermögen und ist bei § 15a EStG nicht zu berücksichtigen. Die Ergänzungsbilanz ist allerdings einzurechnen. Damit ist das Kapitalkonto insgesamt negativ (1,5 Mio + 200.000 ./. 2 Mio). bei einem negativen Kapitalkonto können nach § 15a EStG keine ausgleichsfähigen Verluste mehr zugewiesen werden, es sei denn, das Haftungskapital ist noch nicht voll eingezahlt (§ 15a I Satz 2 EStG). Die Verluste werden auf die Zukunft vorgetragen.
mfG Grobshäuser
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