Ermittlung '8-niedr. Kontostand'

Von: , Frage gestellt am Sa, 13. Sep 2003

Liebe Experten,

im Zuge der Jahresabschluß-Arbeiten möchte der StB den 8.niedr. Kontostand wissen.

Meine Frage:
Wenn ein Konto das ganze Jahr über Guthaben aufweist, muß der Stand dann ermittelt werden? Wenn ja, das 8.-niedrigste Guthaben?

und
wenn ein Konto einmal Guthaben aufwies, kann ich dann dieses eine Mal mitrechnen und muß dann nur noch sieben niedrige Stände ermitteln?
Beispiel:
+2.100
-1.350
-2800
-1430
-5480
-2270
-120
-4950
-3610
-6720
-8900

Ist der korrekte Konto-Stand 4950,00?

Möchte keinen Denk-Fehler machen.

Vielen, vielen Dank für Eure Mühe!

Nicole

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
    Re: Ermittlung '8-niedr. Kontostand'

    hi, Wenn ein Konto das ganze Jahr über Guthaben aufweist, muß der
    Stand dann ermittelt werden? Wenn ja, das 8.-niedrigste
    Guthaben?
    nein, dann existieren doch keine kurzfristen zinsen, welche als dauerschuldzinsen hinzuzurechnen wären mit dem zinssatz x, nicht war? und
    wenn ein Konto einmal Guthaben aufwies, kann ich dann dieses
    eine Mal mitrechnen und muß dann nur noch sieben niedrige
    Stände ermitteln?
    ja, deswegen soll ein konto ja mindestens im jahr 1 woche und 1 tag im guthaben sein, denn dann sind die niedrigsten stände positiv, weshalb die zurechnung entfallen kann.


    schau doch mal in die GeweStR 45 Abs. 7:


    "(7)1Kontokorrentschulden sind im allgemeinen laufende Schulden (vgl. die BFH-Urteile vom 17.3.1959, BStBl 1960 III S. 49, und vom 6.11.1964, BStBl 1965 III S. 195). 2Kann aus den Umständen der Kreditgewährung und -abwicklung geschlossen werden, daß trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden soll, liegt eine Dauerschuld vor. 3Dementsprechend kann eine Dauerschuld angenommen werden, wenn die Kontokorrentschuld mehr als ein Jahr und zwischenzeitlich ein Guthaben nur an einigen wenigen Tagen besteht. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 3.7.1997 (BStBl II S. 742). 5Hat der niedrigste Schuldenstand nur während ganz kurzer Zeit - bis zu sieben Tage - bestanden, ist er für die Feststellung des als Dauerschuld in Betracht kommenden Mindestbetrags der Schuld unberücksichtigt zu lassen. 6Vgl. die RFH-Urteile vom 14.11.1938 (RStBl 1939 S. 160), vom 22.11.1938 (RStBl 1939 S. 216) und vom 22.6.1943 (RStBl S. 695). 7Das gilt auch bei Saisonbetrieben. 8Vgl. das RFH-Urteil vom 26.10.1938 (RStBl S. 1117) und das BFH-Urteil vom 25.7.1961 (BStBl III S. 422). 9Der Mindestbetrag der Schuld ist daher durch Außerachtlassen der niedrigsten - auch positiven - Kontostände an insgesamt sieben Tagen im Jahr zu ermitteln; Mindestschuld ist danach der Kreditbetrag, der dem Gewerbebetrieb an 358 - im Schaltjahr an 359 - Tagen im Jahr zur Verfügung stand.




    Beispiel:



    Der Kontostand einer Kontokorrentschuld, die mit 4 v.H. zu verzinsen ist, hat in einem Wirtschaftsjahr in täglich unterschiedlicher Höhe zwischen 1 Mio. DM und 49000 DM betragen. Die acht niedrigsten Kontostände lauteten auf




    1.
    49 000 DM,

    2.
    54 800 DM,

    3.
    58 600 DM,

    4.
    70 100 DM,

    5.
    105 000 DM,

    6.
    117 200 DM,

    7.
    121 400 DM,

    8.
    130 000 DM.



    Als Dauerschuldzinsen sind die Hälfte von 4 v.H. von 130 000 DM, das sind 2 600 DM, hinzuzurechnen. Entsprechend würde, wenn die aufgezeigten Kontostände Nr. 1 an 3 Tagen, Nr. 2 an 2 Tagen und Nr. 3 an 2 Tagen bestanden hätten, von dem viertniedrigsten Kontostand mit 70 100 DM auszugehen sein, da die an insgesamt sieben Tagen bestehenden niedrigeren Kontostände Nr. 1 bis 3 außer Betracht bleiben müßten.




    10Werden die Zinsen aus einem Kontokorrentkredit - abweichend von den Salden in den Kontoauszügen - nach der Zinsstaffelmethode errechnet, ist für die Bestimmung des Mindestbetrags für die Errechnung der Dauerschuldzinsen nicht von den Salden in den Kontoauszügen, sondern von den der Zinszahlung tatsächlich zugrunde gelegten Beträgen auszugehen. 11Vgl. das BFH-Urteil vom 28.7.1976 (BStBl II S. 792). 12Sind nach den vorstehenden Grundsätzen Kontokorrentschulden als Dauerschulden anzusehen, können sie mit einem Guthaben auf einem anderen Konto bei derselben Bank jedenfalls dann nicht verrechnet werden, wenn das Guthaben infolge langfristiger Festlegung der Mittel z.Z. nicht zur Tilgung der Dauerschulden herangezogen werden kann. 13Vgl. das BFH-Urteil vom 31.7.1962 (BStBl III S. 540). 14Ein Kontokorrentkredit ist aber dann mit einem anderen Kredit derselben Bank zu einer Einheit zusammenzufassen, wenn der über das eine Konto gewährte Kredit jeweils zur Abgeltung der auf dem anderen Konto ausgewiesenen Schuld verwendet wird. 15Vgl. das BFH-Urteil vom 6.6.1973 (BStBl II S. 670). 16Kontokorrentverhältnisse mit verschiedenen Kreditgebern sind in der Regel - entsprechend ihrer schon durch die Verschiedenheit von Gläubiger und Schuldner gekennzeichneten Individualisierung - auch gewerbesteuerlich als selbständige Kreditgeschäfte anzusehen, es sei denn, daß die Bedingungen, nach denen ein Kredit abzuwickeln ist, durch das Zusammenwirken mehrerer Kreditgeber zustande gekommen sind. 17Vgl. das BFH-Urteil vom 16.1.1974 (BStBl II S. 388). 18Dem Mindestkredit eines Kontokorrentverhältnisses mit einem Kreditgeber wird der Charakter der Dauerschuld aber nicht dadurch genommen, daß der Kredit jeweils für die "notwendige" Zeit durch die Aufnahme eines entsprechenden Kredits oder die Erhöhung um einen entsprechenden Kredit bei einem anderen Kreditgeber abgedeckt wird, wenn für die Aufnahme oder Erhöhung keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen nichtsteuerlichen Gründe vorliegen. 19Vgl. die BFH-Urteile vom 4.8.1977 (BStBl II S. 843), vom 5.11.1980 (BStBl 1981 II S. 219) und vom 20.11.1980 (BStBl 1981 II S. 223). 20Das gilt auch, wenn Teile des Kontokorrentkredits vorzeitig - etwa aus dem Erlös anderer Waren - getilgt werden. 21Vgl. das BFH-Urteil vom 7.8.1990 (BStBl II S. 1081). 22Eine Schuld mit wechselndem Bestand kann nicht generell nur in Höhe des Mindestbestandes als Dauerschuld angesehen werden. 23Der Mindestbestand ist nur dann maßgeblich, wenn dieser erst die laufende Schuld zu einer Dauerschuld werden läßt. 24Vgl. das BFH-Urteil vom 8.2.1984 (BStBl II S. 379)."





    mfg vom

    showbee

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