Reinigung v. Uniformkleidung

Von: , Frage gestellt am Di, 28. Mär 2000

folgender Sachverhalt:

Ich weiß, einen speziellen Pauschalbetrag für Arbeitsmittel gibt es zwar nicht, wohl aber eine so genannte Nichtbeanstandungsgrenze von DM 200,-: Bis zu diesem Betrag verzichtet das Finanzamt auf die Vorlage von Belegen, wenn ich Aufwendungen für Arbeitsmittel ohne Belege geltend mache. Diese Regelung gilt Bundeseinheitlich und soll von allen Finanzämtern beachtet werden (Oberfinanzdirektion Bremen am vom 9.1.90, STEK EStG § 9 Nr. 511).

Wenn ich typische Berufskleidung zu Hause in der privaten Waschmaschine wasche, darf ich die Reinigungskosten schätzen (BFH-Urteil vom 29.6.1993, BStBl.1993 II S.837 und 838). Diese geschätzten Kosten belaufen sich auf ca. DM 500,-. Das Finanzamt kann anhand meiner Lohnsteuerkarte erkennen, das ich typische Berufs Kleidung tragen muss. Diese beiden BFH Urteile sind auch in den Lohnsteuer Richtlinien enthalten. Die Lohnsteuer Richtlinien wiederum sind ein Teil der Einkommensteuer Richtlinien auf die ich mich berufen kann. Deswegen nun meine Frage: Wenn ich jetzt zusätzlich geschätzte Reinigungskosten an gebe, und Belege für Reinigungskosten auch vorlegen kann, das Finanzamt mir aber nur DM 200,- vielleicht auch DM 300,- zubilligt, und ich darauf hin Einspruch einlegen würde, hätte ich damit im Einspruchs Verfahren oder sogar vor dem Finanzgericht damit Erfolg?

Vielen Dank für Ihre Mühe und Antwort.

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