Antwort von
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Re: Einarbeitungshilfen durch das Arbeitsamt stpfl
Sind die einem Betrieb durch das
Arbeitsamt nach dem Dritten
Sozialgesetzbuch gewährten Leistungen aus
der „Aktion Beschäftigungshilfen für
Langzeitarbeitslose“ der Bundesregierung
einkommensteuerpflichtige
Betriebseinnahmen und müssen diese daher
beim Finanzamt als Betriebseinnahme
deklariert werden ?
Das sind mE Erstattungen von Betriebsausgaben durch Dritte.
Sie mindern dadurch die Betriebsausgaben und erhöhen folglich den Gewinn.
Finanzamt sagt natürlich "ja".
Es wären nur Betriebseinnahmen bei einmaligen Zuschüssen, die nicht an der Höhe des gezahlten Lohnes für den AN orientiert sind. Natürlich auch steuerpflichtige Zuschüsse, da sie nicht im "Katalog" der steuerfreien Einnahmen (§ 3 EStG) stehen.
Aber was soll das, wenn einem die auf der
einen Seite gewährten Zuschüsse auf der
anderen durch das Finanzamt wieder
weggenommen werden ?
Kann es sein, daß das Unternehmen die Arbeitskraft eines AN kostengünstig bis mitunter kostenlos erhält?
Es wäre mE ungerecht, wenn man den Lohn und die Lohnnebenkosten als BA abziehen könnte, die Arbeitskraft im Unternehmen hat und den Ersatz der Aufwendungen (Zuschuß) steuerfrei einstreicht.