Ex-Geschäftsführer: Nachvertragliche Aufwendungen?

Hallo Zusammen!

Ein geschäftsführender Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH liquidiert seine GmbH. Wie üblich wandelt er sich per notarieller Bestellung vom Geschäftsführer zum Liquidator. Für seine zwölfmonatige Liquidatortätigkeit erhält er kein Entgelt und keine Aufwandsentschädigung, da die GmbH das Stammkapital verbraucht hat. Mit Ende der Geschäftsführertätigkeit tritt der Gesellschafter bei einem fremden, dritten Unternehmen in ein reguläres Anstellungsverhältnis als Arbeitnehmer. Die GmbH beschäftigt somit keine Arbeitnehmer mehr.

Der Liquidator führt die Liquidation von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus durch. Die GmbH besitzt keine eigenen Geschäftsräume mehr. Das häusliche Arbeitszimmer entspricht den üblichen Kriterien, ist also in sich abgeschlossen und wird auch nicht anderweitig genutzt. Die Tätigkeiten bestehen aus der kaufmännischen Abwicklung des Unternehmens mit den anfallenden Korrespondenzen, der Buchhaltung, der Jahresabschlußvorbereitung etc. Zudem ist dort der verbleibende Teil des ehemaligen Lagerbestands der GmbH untergebracht. Der Abverkauf dieser Restbestände erfolgt ebenso aus dem häuslichen Arbeitszimmer heraus.

Kann der Gesellschafter den Kostenanteil des Arbeitszimmers an der Wohnung einkommensteuerlich geltend machen, auch wenn er keine Einnahmen bezieht? Unter welche Einkunftsart würde dies fallen?

Viele Grüße

Jens

Hi !

Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Also nicht die unentgeltlich erbrachten Leistungen) erhöhen die Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG und können dann bei Vollbeendigung der GmbH als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend gemacht werden.

BARUL76

Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Also nicht die
unentgeltlich erbrachten Leistungen) erhöhen die
Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG und können dann bei
Vollbeendigung der GmbH als negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb geltend gemacht werden.

Hm, wo genau ist der Unterschied? Die Aufwendungen entstehen ja zunächst im privaten Bereich des Gesellschafters, in dem er sein Arbeitszimmer der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Eine Entgeltzahlung kann nicht erfolgen, weil die Gesellschaft nicht mehr über ausreichende Mittel verfügt. Wo ist der Bogen bzw. welches ist der Weg, um die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers in den Verlust der GmbH zu bekommen?

Viele Grüße

Jens