Hallo zusammen,
ich versuche mal, diesen Artikel richtig zu verfassen:
Ein Mensch, bis vor kurzem selbständig, nun wieder angestellt, bekommt von einem Verwandten ein ganzes Zimmer voller Bücher geschenkt, da dieser die Bücher loswerden möchte. Der Mensch möchte die Bücher aber auch nicht behalten, sondern sie eventuell online versteigern. Diese Bücher sind privat erworben worden. Ist diesem Menschen eine private Veräußerung möglich? Welche Dinge sollte dieser Mensch beachten?
Viele vitaminreiche Grüße
Salat 
Hi !
Einkommensteuerrechtlich sehe ich da kein Problem. aus der sog. Spekulationsfrist (1 Jahr) des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG solltest du wegen der Schenkung wohl raus sein. Denn § 23 Abs. 1 Satz 3 legt fest, dass die die Haltedauer des Vorgängers zuzurechnen ist.
Schwierigkeiten sehe ich eher im Bereich der Erbschaft-/Schenkungssteuer und im Bereich der Umsatzsteuer.
Bei der Schenkungssteuer ist neben dem Verwandschaftsverhältnis auch die Höhe des Erwerbes entscheidend. Aufgrund des Sachverhaltes lässt sich keine allg. Auskunft geben. Hier sollte die Fragestellung präziser formuliert werden.
Im Bereich der Umsatzsteuer gelangt man u.U. ziemlich schnell durch die Buchverkäufer über die für Kleinunternehmer geltende Grenze von € 17.500. Dann ´hat man USt auszuweisen, und, und, und
BARUL76
Hallo zusammen,
ich versuche mal, diesen Artikel richtig zu verfassen:
Ein Mensch, bis vor kurzem selbständig, nun wieder angestellt,
bekommt von einem Verwandten ein ganzes Zimmer voller Bücher
geschenkt, da dieser die Bücher loswerden möchte. Der Mensch
möchte die Bücher aber auch nicht behalten, sondern sie
eventuell online versteigern. Diese Bücher sind privat
erworben worden. Ist diesem Menschen eine private Veräußerung
möglich? Welche Dinge sollte dieser Mensch beachten?
Der Verkauf von geschenkten Bücher hat allerdings rein gar nichts mit privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG zu tun. Art und Inhalt dieser steuerbaren Einkünfte aus … ist im Abs. 1 erschöpfend aufgeführt.
Grundsätzlich gilt: mit seinem persönlichen Eigentum an Gegenständen des privaten Lebens kann einer machen was er will ! Nur wer nachhaltig am Wirtschafts- und Warenverkehr teilnimmt und daraus Gewinn anstrebt an diesen Gewinn als eine Einkuftsart zu versteuern.
Egal ob einer 1, 10 oder 100 eigene Bücher online versteigert, bleibt es ein privates Veräußerungsgeschäft, was nicht unter den § 23 fällt und der Ertrag daraus nicht steuerpflichtig ist.
florian
Sorry florian, aber hier stimmt wohl so einiges nicht.
Der Verkauf von geschenkten Bücher hat allerdings rein gar
nichts mit privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG zu
tun.
Gerade dieser Punkt soll doch mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgedeckt sein („andere Wirtschaftsgüter“)
Art und Inhalt dieser steuerbaren Einkünfte aus … ist
im Abs. 1 erschöpfend aufgeführt.
genau, siehe oben
Grundsätzlich gilt: mit seinem persönlichen Eigentum an
Gegenständen des privaten Lebens kann einer machen was er will
!
genau so seh ich das auch. Und wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt, interessiert das auch den Fiskus.
Nur wer nachhaltig am Wirtschafts- und Warenverkehr
teilnimmt und daraus Gewinn anstrebt an diesen Gewinn als eine
Einkuftsart zu versteuern.
Nachhaltig bedeutet mit Widerholungsabsicht. Wenn jemand ein Buch verkauft und die Absicht hat, auch ein zweites zu verkaufen, ist damit bereits die Nachhaltigkeit gegeben.
Egal ob einer 1, 10 oder 100 eigene Bücher online versteigert,
bleibt es ein privates Veräußerungsgeschäft,
vollkommen richtig.
was nicht unter
den § 23 fällt und der Ertrag daraus nicht steuerpflichtig
ist.
Und da liegt der Fehler. Selbstverständlich wäre das Ganze einkommensteuerpflichtig, wenn innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird. Nur durch die Hinzurechnung der Besitzdauer vom Schenker wird man wohl in dem hier geschilderten Fall aus der Spekulationsfrist herauskommen und auch nur deshalb bleiben diese Vorgänge nicht steuerbar. Sollten dennoch Bücher innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert werden, bleibt ein Betrag von € 512 nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG ebenfalls unberücksichtigt (Freigrenze, kein Freibetrag, d.h. bei Überschreiten um nur einen Cent, ist der geamte Betrag steuerpflichtig.
BARUL76
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Danke…
Dank Euch beiden für die ergiebige Diskussion 