Freiberufler stellt Rechnung nach England

Hallo zusammen,

habe eine etwas knifflige Frage und würde mich über ein paar Tipps sehr freuen.

Ich bin Gewerbetreibender in Deutschland (Einzelfirma, keine GmbH o.ä.) und muss nun einer Firma in London eine Rechnung schreiben. Diese Firma ist eine „Ldt.“ also quasi eine engliche GmbH.

Die Firma braucht nun von mir eine Rechnung ohne MwSt. Was muss ich beachten? Jemand sagte mir, ich bräuchte dann die UST-Ident-Nr. dieser Firma und müsste das irgendwo melden…

DANKE im voraus.

Grüße,
Daniel

[NACHTRAG] Freiberufler stellt Rechnung nach E…
Wollte noch ergänzend erwähnen, dass

  • es sich um Internetdienstleistungen (Erstellung von Webseiten ect.) handelt
  • ich selbst keine UST-Ident-Nr. habe.

Hi !

Na dann prüfen wir das doch mal durch:

Nach § 1 Abs 1 Nr 1 UStG sind steuerbar

  • die Lieferungen und und sonstigen Leistungen,
  • eines Unternehmers,
  • im Rahmen seines Unternehmens,
  • die er im Inland,
  • gegen Entgelt ausführt.

Dass es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des UStG handelt, steht wohl ausser Frage. Ebenso, dass ist die Unternehmereigenschaft wohl zu bejahen. Ich gehe ebenfalls davon aus, dass das Unternehmen die Leistung üblicherweise erbringt und sie daher in den Rahmen des Unternehmens fallen. Dass gegen Entgelt ausgeführt wird, ergibt sich ja bereits aus der Fragestellung.
Der Punkt, der im UStG den komplexesten Regelungsgehalt aufweist, ist sicherlich die Bestimmung des Ortes der Leistung. Dafür ist § 3a UStG heranzuziehen. In den Absatz 2 kann ich die Leistungen ncht einordnen. Im Absatz 4 allerdings sehe ich ein paar Anhaltspunkte. So sieht die Nummer 2 mit:

  • Sonsige Leistungen, die der Werbung ODER der Öffentlichkeitsarbeit dienen,…
    nicht schlecht aus. Das sollte aber für deinen Einzelfall ein Fachmann vor Ort prüfen. Hab mal kurz die Kommentare dazu befragt und mit der richtigen Argumentation kann man die Leistung darunter fallen lassen oder aber eben auch nicht.

Nehmen wir an es ist eine Leistung nach § 3a Abs 4 Nr 2 UStG, dann bstimmt § 3a Abs. 3 UStG, dass die Leistung (wenn sie an einen Unternehmer erbracht wird, was bei einer Ltd. ja zutrifft) dort als erbracht gilt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. In diesem Fall wäre das wohl England.
Da dann die Leistung nicht im Inland erbracht wurde, ist sie umsatzsteuerlich als nicht steuerbar anzusehen. Ein Ausweis der USt verbietet sich somit. Wer dennoch Umsatzsteuer ausweist, muss sie auch ans Finanzamt abführen.

Nehmen wir an, es ist keine Leistung nach § 3a Abs 4 Nr 2 UStG, dann gilt der Grundfall nach § 3a Abs 1 UStG. Der Ort der sonstigen ist dort wo der Unternehmer (also du) sein Unternehmen betreibt.
Das dürfte dann wohl das Inland sein. Und da alle Punkte nach § 1 Abs 1 Nr 1 dann erfüllt wären, ist diese Leistung in D steuerbar. Nach der Steuerbarkeit prüfen wir regelmäßig, ob es eine Steuerbefreiung für diese Leistung gibt. Da sich im § 4 UStG keine Befreiungsvorschrift findet, ist die Leistung sogar steuerpflichtig. Da nach § 12 UStG der ermäßigte Steuersatz nicht in Frage kommt, ist also auf den vollen Betrag auch noch Umsatzsteuer in Höhe von 16% zu berechnen.
ABER: Nach § 13b Abs 1 Nr 1 in Verbindung mit Abs 2 UStG geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Das bedeutet, in der Rechnung darf keine USt ausgewiesen werden und es muss zusätzlich auf der Rechnung folgender Hinweis stehen:
„Auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UstG in Verbindung mit § 13b Abs. 2 UStG wird hingewiesen.“
Damit wären dann umsatzsteuerlich auch alle Pflichten erfüllt.

Ich hoffe, dass das Fachchinesisch noch einigermaßen verständlich war. Es bleibt aber noch zwingend die Prüfung vorzunehmen, ob es sich um Eine Leistung nach § 3a Abs 4 UStG handelt.

BARUL76

PS:Jede halbwegs gute Uni-Bibliothek, die auch mit Literatur zum Thema Steuerrecht bestückt ist, hat zum UStG auch geeignete Kommentare da, nach denen sich eine Argumentation für ODER gegen die oben angesprochene Leistung ausarbeiten läßt. Im Grunde meines Herzens wäre ich bei der Erstellung einer Website wohl gegen den Werbe- bzw. Öffentlichkeitscharakter. Könnte mich aber eben auch vom Gegenteil überzeugen lassen.

1 „Gefällt mir“

Danke + kleine Frage hinterher
Hallo barul76,

vielen Dank für Deine professionelle Antwort und dafür, dass Du dir soviel Zeit genommen hast!

Ich lasse die Sache gerade von meinem Steuerberater prüfen. Vorweg noch eine Kleinigkeit:

Für den Fall 1. (also, dass die Leistung umsatzsteuerlich als nicht steuerbar anzusehen wäre) noch eine kleine Frage:

Wie ist das mit diesen UST-IDENT-Nummern? Ich selbst habe keine, ich gehe davon aus, das die englische Firma schon eine hat. Was muss da beim Schreiben der Rechnung beachten? Geht das überhaupt so, wenn ich selbst keine solche Nummer habe?
Muss man das Geschäft dann irgendwo gesondert melden?

Viele Grüße,
Daniel

Hi !

die USt-ID brauchst du nur, wenn Lieferungen ausgeführt werden, das heißt, wenn Gegenstände „verkauft“ werden. Da bei dir keine Gegenstände sondern Leistungen verkauft werden. Ist die USt-ID irrelevant.

BARUL76

Hi !

Na dann prüfen wir das doch mal durch:

Nach § 1 Abs 1 Nr 1 UStG sind steuerbar

  • die Lieferungen und und sonstigen Leistungen,
  • eines Unternehmers,
  • im Rahmen seines Unternehmens,
  • die er im Inland,
  • gegen Entgelt ausführt.

Dass es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des UStG
handelt, steht wohl ausser Frage. Ebenso, dass ist die
Unternehmereigenschaft wohl zu bejahen. Ich gehe ebenfalls
davon aus, dass das Unternehmen die Leistung üblicherweise
erbringt und sie daher in den Rahmen des Unternehmens fallen.
Dass gegen Entgelt ausgeführt wird, ergibt sich ja bereits aus
der Fragestellung.
Der Punkt, der im UStG den komplexesten Regelungsgehalt
aufweist, ist sicherlich die Bestimmung des Ortes der
Leistung. Dafür ist § 3a UStG heranzuziehen. In den Absatz 2
kann ich die Leistungen ncht einordnen. Im Absatz 4 allerdings
sehe ich ein paar Anhaltspunkte. So sieht die Nummer 2 mit:

  • Sonsige Leistungen, die der Werbung ODER der
    Öffentlichkeitsarbeit dienen,…
    nicht schlecht aus. Das sollte aber für deinen Einzelfall ein
    Fachmann vor Ort prüfen. Hab mal kurz die Kommentare dazu
    befragt und mit der richtigen Argumentation kann man die
    Leistung darunter fallen lassen oder aber eben auch nicht.

Nehmen wir an es ist eine Leistung nach § 3a Abs 4 Nr 2 UStG,
dann bstimmt § 3a Abs. 3 UStG, dass die Leistung (wenn sie an
einen Unternehmer erbracht wird, was bei einer Ltd. ja
zutrifft) dort als erbracht gilt, wo der Leistungsempfänger
sein Unternehmen betreibt. In diesem Fall wäre das wohl
England.
Da dann die Leistung nicht im Inland erbracht wurde, ist sie
umsatzsteuerlich als nicht steuerbar anzusehen. Ein Ausweis
der USt verbietet sich somit. Wer dennoch Umsatzsteuer
ausweist, muss sie auch ans Finanzamt abführen.

Hi barul,
bis hierher bin ich voll Deiner Meinung, aber sind wir denn schon fertig?
Wenn in Deutschland nicht steuerbar ist es wohl wahrscheinlich in England steuerbar und steuerpflichtig.
Gehen wir mal weiter davon aus, dass auch die Engländer die 6. EG-Richtlinie gelesen haben, dann haben die auch soetwas wie einen §13b und die Steuerschuldnerschaft geht auf die Ltd über. Ein Hinweis darauf sollte deshalb nicht fehlen.

Nehmen wir an, es ist keine Leistung nach § 3a Abs 4 Nr 2
UStG, dann gilt der Grundfall nach § 3a Abs 1 UStG. Der Ort
der sonstigen ist dort wo der Unternehmer (also du) sein
Unternehmen betreibt.
Das dürfte dann wohl das Inland sein. Und da alle Punkte nach
§ 1 Abs 1 Nr 1 dann erfüllt wären, ist diese Leistung in D
steuerbar. Nach der Steuerbarkeit prüfen wir regelmäßig, ob es
eine Steuerbefreiung für diese Leistung gibt. Da sich im § 4
UStG keine Befreiungsvorschrift findet, ist die Leistung sogar
steuerpflichtig. Da nach § 12 UStG der ermäßigte Steuersatz
nicht in Frage kommt, ist also auf den vollen Betrag auch noch
Umsatzsteuer in Höhe von 16% zu berechnen.

Ab hier solltest Du das ganze noch einmal überdenken.
Die englische Ltd ist jetzt Steuerschuldner in Deutschland???
Die können sich jetzt also hier einen Fiskalvertreter suchen um die Umsatzsteuer abzuführen. Ich glaube das wäre nicht im Sinne des Erfinders gewesen.

Die Rechnung wäre mit USt-Ausweis zu stellen, die USt un D. anzumelden …
Ich glaub aber sowieso eher an Lösung 1, denn § 3a (4) Nr. 14 UStG würd evtl. auch ganz gut passen.

ABER: Nach § 13b Abs 1 Nr 1 in Verbindung mit Abs 2 UStG geht
die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Das
bedeutet, in der Rechnung darf keine USt ausgewiesen werden
und es muss zusätzlich auf der Rechnung folgender Hinweis
stehen:

„Auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 1
Nr. 1 UstG in Verbindung mit § 13b Abs. 2 UStG wird
hingewiesen.“
Damit wären dann umsatzsteuerlich auch alle Pflichten erfüllt.

Grüße
Chris

Hallo barul76,

vielen Dank für Deine professionelle Antwort und dafür, dass
Du dir soviel Zeit genommen hast!

Ich lasse die Sache gerade von meinem Steuerberater prüfen.
Vorweg noch eine Kleinigkeit:

Für den Fall 1. (also, dass die Leistung umsatzsteuerlich als
nicht steuerbar anzusehen wäre) noch eine kleine Frage:

Wie ist das mit diesen UST-IDENT-Nummern? Ich selbst habe
keine, ich gehe davon aus, das die englische Firma schon eine
hat. Was muss da beim Schreiben der Rechnung beachten? Geht
das überhaupt so, wenn ich selbst keine solche Nummer habe?
Muss man das Geschäft dann irgendwo gesondert melden?

Die USt-ID der Ltd. brauchst Du m.E. schon, denn erst dann kannst Du Dir sicher sein, dass sie Unternehmer i.S.d. 6. EG-Richtlinie ist.

Eine eigene brauchst Du nicht. Melden musst Du m.W. auch nichts.

Grüße
Chris

Hi !

Hi barul,
bis hierher bin ich voll Deiner Meinung, aber sind wir denn
schon fertig?
Wenn in Deutschland nicht steuerbar ist es wohl wahrscheinlich
in England steuerbar und steuerpflichtig.
Gehen wir mal weiter davon aus, dass auch die Engländer die 6.
EG-Richtlinie gelesen haben, dann haben die auch soetwas wie
einen §13b und die Steuerschuldnerschaft geht auf die Ltd
über. Ein Hinweis darauf sollte deshalb nicht fehlen.

Sorry, ist natürlich korrekt. In der Ausbildung hatten wir ja immer nur aus deutscher Sicht geprüft und da war dann an der Stelle „nicht steuerbar“ im Prüfungsschema immer Schluss.

Ab hier solltest Du das ganze noch einmal überdenken.
Die englische Ltd ist jetzt Steuerschuldner in Deutschland???

Wieso? Die sind natürlich weiterhin in England Steuerschuldner. Müssen dann die englische Umsatzsteuer abführen und können sich im selben Atemzug diese USt wieder als VoSt ziehen.

Die können sich jetzt also hier einen Fiskalvertreter suchen
um die Umsatzsteuer abzuführen. Ich glaube das wäre nicht im
Sinne des Erfinders gewesen.

sehe ich genauso, siehe oben

Die Rechnung wäre mit USt-Ausweis zu stellen, die USt un D.
anzumelden …

nein, denn das Prüfungsschema ergibt eindeutig, dass keine Umsatzsteuer auszuweisen ist.

Ich glaub aber sowieso eher an Lösung 1, denn § 3a (4) Nr. 14
UStG würd evtl. auch ganz gut passen.

Ooops, da hatte ich beim Schreiben des Textes wohl noch ein altes Gesetz auf dem Tisch. Die Nummer 14 gab es da noch gar nicht. Hab gleich mal in dem BMF-Schreiben vom 12.06.2003 (BStBl I 2003, Seite 375) nachgesehen. Da steht ja sogar ganz eindeutig drin, was du nur vermutest. Wieder mal was dazu gelernt.

Danke

Barul76

PS: Auszug aus dem Schreiben

  1. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
    (1) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen umfassen im Wesentlichen:

  2. Digitale Produkte wie z.B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates,

  3. Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (z.B. Website, Webpage),

  4. von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateneingabe des Leistungsempfängers,

  5. sonstige automatisierte Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz erforderlich ist (z.B. Dienstleistungen, die von Online-Markt-Anbietern erbracht und die z.B. über Provisionen und andere Entgelte für erfolgreiche Vermittlungen abgerechnet werden).

(2) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind insbesondere:

  1. Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen.

Hierzu gehören z.B. die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Weg), Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf.

  1. Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung.

Hierzu gehört z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Software (wie z.B. Beschaffungs- oder Buchhaltungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates, Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Webbannern), Herunterladen von Treibern (z.B. Software für Schnittstellen zwischen PC und Peripheriegeräten wie z.B. Drucker), automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites und automatisierte Online-Installation von Firewalls,

  1. Bereitstellung von Bildern, wie z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern,

  2. Bereitstellung von Texten und Informationen.

Hierzu gehören z.B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften, Web-Protokolle und Website-Statistiken, Online-Nachrichten, Online-Verkehrsinformationen und Online-Wetterberichte, Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer vom Leistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- und Finanzbereich generiert werden (z.B. regelmäßig aktualisierte Börsendaten), Bereitstellung von Werbeplätzen (z.B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages),

  1. Bereitstellung von Datenbanken, wie z.B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen,

  2. Bereitstellung von Musik (z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC, Mobiltelefone usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingels, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen),

  3. Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien.

Hierzu gehören z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Filmen und die Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind,

  1. Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung.

Hierzu gehört z.B. der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze verbreitet und nicht gleichzeitig auf herkömmlichen Weg ausgestrahlt wird,

  1. Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.

Hierzu gehört z.B. der automatisierte Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze angewiesen ist, auch sogenannte virtuelle Klassenzimmer. Dazu gehören auch Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden,

  1. Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal),

  2. Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines usw.).

D A N K E
Allen, die sich hier so fleißig beteiligt haben, recht herzlichen Dank. Das hat mich schon sehr viel weiter gebracht… Ein echtes „Experten-Forum“ eben :wink:

Hi barul,

Du hattest ja in Deiner Lösungsmöglichkeit 2 festgestellt: in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig - also muss ja in D. USt abgeführt werden. Jetzt kamst Du aber mit § 13b wonach die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht, hier die englische Ltd.
Es war also irgendwie der Wurm drin oder ich habs total falsch verstanden. Ist aber eh egal, wenn wir uns auf Lösung 1 einigen würden, danke auf den Hinweis auf das BMF-Schreiben, war mir bisher nicht bekannt.

Die Erstellung einer Website fällt wohl eindeutig unter (1) Nr. 1 oder sieht das jemand anders?

  1. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
    (1) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
    umfassen im Wesentlichen:

  2. Digitale Produkte wie z.B. Software und zugehörige
    Änderungen oder Updates,

Grüße Chris