Hi !
Hi barul,
bis hierher bin ich voll Deiner Meinung, aber sind wir denn
schon fertig?
Wenn in Deutschland nicht steuerbar ist es wohl wahrscheinlich
in England steuerbar und steuerpflichtig.
Gehen wir mal weiter davon aus, dass auch die Engländer die 6.
EG-Richtlinie gelesen haben, dann haben die auch soetwas wie
einen §13b und die Steuerschuldnerschaft geht auf die Ltd
über. Ein Hinweis darauf sollte deshalb nicht fehlen.
Sorry, ist natürlich korrekt. In der Ausbildung hatten wir ja immer nur aus deutscher Sicht geprüft und da war dann an der Stelle „nicht steuerbar“ im Prüfungsschema immer Schluss.
Ab hier solltest Du das ganze noch einmal überdenken.
Die englische Ltd ist jetzt Steuerschuldner in Deutschland???
Wieso? Die sind natürlich weiterhin in England Steuerschuldner. Müssen dann die englische Umsatzsteuer abführen und können sich im selben Atemzug diese USt wieder als VoSt ziehen.
Die können sich jetzt also hier einen Fiskalvertreter suchen
um die Umsatzsteuer abzuführen. Ich glaube das wäre nicht im
Sinne des Erfinders gewesen.
sehe ich genauso, siehe oben
Die Rechnung wäre mit USt-Ausweis zu stellen, die USt un D.
anzumelden …
nein, denn das Prüfungsschema ergibt eindeutig, dass keine Umsatzsteuer auszuweisen ist.
Ich glaub aber sowieso eher an Lösung 1, denn § 3a (4) Nr. 14
UStG würd evtl. auch ganz gut passen.
Ooops, da hatte ich beim Schreiben des Textes wohl noch ein altes Gesetz auf dem Tisch. Die Nummer 14 gab es da noch gar nicht. Hab gleich mal in dem BMF-Schreiben vom 12.06.2003 (BStBl I 2003, Seite 375) nachgesehen. Da steht ja sogar ganz eindeutig drin, was du nur vermutest. Wieder mal was dazu gelernt.
Danke
Barul76
PS: Auszug aus dem Schreiben
-
Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
(1) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen umfassen im Wesentlichen:
-
Digitale Produkte wie z.B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates,
-
Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (z.B. Website, Webpage),
-
von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateneingabe des Leistungsempfängers,
-
sonstige automatisierte Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz erforderlich ist (z.B. Dienstleistungen, die von Online-Markt-Anbietern erbracht und die z.B. über Provisionen und andere Entgelte für erfolgreiche Vermittlungen abgerechnet werden).
(2) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind insbesondere:
- Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen.
Hierzu gehören z.B. die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Weg), Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf.
- Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung.
Hierzu gehört z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Software (wie z.B. Beschaffungs- oder Buchhaltungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates, Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Webbannern), Herunterladen von Treibern (z.B. Software für Schnittstellen zwischen PC und Peripheriegeräten wie z.B. Drucker), automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites und automatisierte Online-Installation von Firewalls,
-
Bereitstellung von Bildern, wie z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern,
-
Bereitstellung von Texten und Informationen.
Hierzu gehören z.B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften, Web-Protokolle und Website-Statistiken, Online-Nachrichten, Online-Verkehrsinformationen und Online-Wetterberichte, Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer vom Leistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- und Finanzbereich generiert werden (z.B. regelmäßig aktualisierte Börsendaten), Bereitstellung von Werbeplätzen (z.B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages),
-
Bereitstellung von Datenbanken, wie z.B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen,
-
Bereitstellung von Musik (z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC, Mobiltelefone usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingels, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen),
-
Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien.
Hierzu gehören z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Filmen und die Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind,
- Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung.
Hierzu gehört z.B. der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze verbreitet und nicht gleichzeitig auf herkömmlichen Weg ausgestrahlt wird,
- Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.
Hierzu gehört z.B. der automatisierte Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze angewiesen ist, auch sogenannte virtuelle Klassenzimmer. Dazu gehören auch Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden,
-
Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal),
-
Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines usw.).