Hallo,
ích habe zwei Fragen:
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Was ist die genaue Rechtsgrundlage für die sog. Spekulationssteuer auf Aktiengeschäfte?
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Fällt eine Spekulationssteuer (bei Übersteigen der Freigrenze von 512 Euro, die meines Wissens doch wohl gilt) auch an, wenn die Aktien im Wege der Erbfolge erworben werden und nach weniger als 12 Monaten veräußert werden? Eine Spekulation im eigentlichen Sinne liegt da ja wegen des Erwerbs kraft Gesetzes eigentlich nicht vor.
Danke im Voraus für Antworten!
Hi TomPom,
Hallo,
ích habe zwei Fragen:
- Was ist die genaue Rechtsgrundlage für die sog.
Spekulationssteuer auf Aktiengeschäfte?
Die findest du hier:
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p23.html
- Fällt eine Spekulationssteuer (bei Übersteigen der
Freigrenze von 512 Euro, die meines Wissens doch wohl gilt)
auch an, wenn die Aktien im Wege der Erbfolge erworben werden
und nach weniger als 12 Monaten veräußert werden? Eine
Spekulation im eigentlichen Sinne liegt da ja wegen des
Erwerbs kraft Gesetzes eigentlich nicht vor.
Doch, hier gilt die so genannte Fußstapfentheorie:
Der Erbe tritt in die Fußstapfen des Verstorbenen und damit hat er die Rechtsfolgen zu tragen, die sich daraus ergeben.
Es liegt zwar ein Erwerb kraft Gestzes vor, aber man hätte das Erbe ja ausschlagen können oder die Aktien eben erst nach Ablauf von 12 Monaten verkaufen können 
Danke im Voraus für Antworten!
Bitte !
Peter
Hi,
- Fällt eine Spekulationssteuer (bei Übersteigen der
Freigrenze von 512 Euro, die meines Wissens doch wohl gilt)
auch an, wenn die Aktien im Wege der Erbfolge erworben werden
und nach weniger als 12 Monaten veräußert werden? Eine
Spekulation im eigentlichen Sinne liegt da ja wegen des
Erwerbs kraft Gesetzes eigentlich nicht vor.
Doch, hier gilt die so genannte Fußstapfentheorie:
Der Erbe tritt in die Fußstapfen des Verstorbenen und damit
hat er die Rechtsfolgen zu tragen, die sich daraus ergeben.
Der Erwerb durch Erbanfall ist aber im Regelfall keine neue Anschaffung i.S.d. § 23 EStG, für die Berechnung der 12 Monate ist der Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers maßgebend.
Grüße
Chris
Vielen Dank.
Dank der Antworten habe ich jetzt auch folgende Aussage in einem Urteil des Bundesfinanzhofs gefunden (Urteil vom 21. März 1969, Az: VI R 208/67):
„Eine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG ist zwar nicht der unentgeltliche Erwerb auf Grund einer Erbschaft oder einer Schenkung (vgl. das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs - OFH - IV 53/50 S vom 4. Juli 1950, BFH 54, 503, BStBl I 1951, 237, und die Urteile des BFH VI 82/61 U vom 29. Juni 1962, BFH 75, 330, BStBl III 1962, 387 (388 a.E.); VI 300/63 U vom 18. September 1964, BFH 80, 479, BStBl III 1964, 647, sowie Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 23 Anm. 3c, S. 1662, Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 23 Anm. 16, S. E 1174, und Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 8. Aufl., §§ 22, 23, Tz. 56). Mit dem Erbfall hat die Klägerin also die Eigentumswohnungen nicht selbst angeschafft im Sinne des § 23 EStG. Die Anschaffung des Erblassers, ihres Ehemannes, ist ihr aber, wie das FG zutreffend entschieden hat, zuzurechnen.“
Damit ist wohl alles geklärt.
Nachtrag: Ich habe jetzt gehört, dass ein Übertrag der Aktien auf ein anderes Depot vor dem Verkauf bereits als Anschaffung im Sinne des EStG gelte. Das würde heißen, dass bei einem Depotübertrag Spekulationssteuer anfällt. Kann das jemand bestätigen?