Hallo,
eine Frage zur Besteuerung eienr Abfindungszahlung. Wenn ein Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zustimmt, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis danach am 31.1.2006 endet (krummes Datum, muß aber so wegen der Kündigungsfrust gemacht werden), wie sieht es dann mit der Besteuerung der Abfindung aus. Wie man bei diversen Abfindungsrechnern sieht, wird auch das reguläre Gehalt mit in die Berechnung der Abfindung mit einbezogen. Wird bei der Besteuerung nun das gesamte zu erwartende Gehalt für das Jahr 2006 oder nur das tatsächliche im Januar verdiente Geld herangezogen?
Danke und Gruß
abi
Hi !
Antwort auf die Frage gibt § 39b Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Einfachheit halber einfach mal hier notiert. Zu beachten ist aber noch, dass evtl. noch ein Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen ist.
BARUL76
(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag abzuziehen und ein etwaiger Jahreshinzurechnungsbetrag zuzurechnen. Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Jahreslohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 6 bis 8 zu ermitteln. Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungs-Freibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind. Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. Werden in einem Lohnzahlungszeitraum neben laufendem Arbeitslohn sonstige Bezüge von insgesamt nicht mehr als 150 Euro gezahlt, so sind sie dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen. Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 4 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 7 zu verfünffachen ist .
§3 steuerfrei sind:
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 8 181 Euro . Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 10 226 Euro , hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 12 271 Euro ;