Hallo Vice,
Wieso möchte ebay die USt.-IdNr. wissen und ist auch nur dann
bereit eine USt. freie Rechnung auszustellen?
Grundsätzlich kann die USt-ID-Nummer auch dort, wo sie nicht zwingend erforderlich ist, für einen vereinfachten Nachweis der Unternehmereigenschaft verwendet werden. Wir haben hier einen solchen Fall vorliegen: Die Überprüfung der Unternehmereigenschaft anhand von anderen Nachweisen würde die dafür erforderliche Kapazität wahrscheinlich um eine mindestens vierstellige Zahl von Manntagen erhöhen. Die Bestätigungsabfrage für eine USt-ID-Nummer lässt sich mit einer ziemlich einfachen Routine weitgehend automatisieren.
Da die Schweiz
nicht in der EU ist müsste ebay normalerweise nettofreie
Rechnungen für deutsche Firmen- UND Privatkunden ausstellen.
Hmmm. Mal schauen:
(a) e-bay International sitzt in der Schweiz.
(b) e-bay International betreibt zumindest die Deutschland-Geschäfte vorwiegend von Kleinmachnow aus.
© e-bay erbringt meines Erachtens entweder eine Vermittlungsleistung im Sinn des § 3a UStG: Ort der Leistung ist dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Also unabhängig von (b) in D. Oder eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinn des § 3a Abs 3 und 4 UStG. Ort der Leistung ist in diesem Fall jedenfalls dann D, wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist. Wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, ist der Ort der Leistung die Betriebsstätte, von der aus die sonstige Leistung ausgeführt wird. Also nochmal D.
Unabhängig von den verschiedenen Alternativen, die sich hier ergeben, stellt sich für mich die Frage (wir haben sie vor einigen Wochen schon mal hier diskutiert), wie genau die umsatzsteuerliche Ansässigkeit von e-bay definiert wird: Ob hier der handelsrechtliche Sitz (= CH, für sonstige Leistungen gibts keine Unterscheidung EU/Drittland, sondern bloß Inland/Ausland) allein maßgeblich ist und warum die Betriebsstätte in Kleinmachnow keine Rolle spielt.
Dieses scheint aber bei einem nicht ganz unbedeutenden Unternehmer wie dem vorliegenden durch welche OFD auch immer abgesegnet zu sein, so dass wir hier unabhängig davon, welche der genannten Begründungen zum Ort der Leistung = D führt, offenbar eine Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers in D haben, für die gem. § 13b UStG der Empfänger der Leistung die USt schuldet, falls er ein Unternehmer oder eine jPdÖR ist oder falls es sich um Leistungen an einem Bauwerk handelt. Falls nichts davon zutrifft, schuldet der (ausländische) Unternehmer die USt, der die Leistung erbringt.
Kurz eingedampft: Es liegen in D erbrachte Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers vor. Falls der Leistungsempfänger Unternehmer ist, schuldet er die USt. Falls er keiner ist, schuldet der Erbringer der Leistung die (deutsche!) USt.
Zu den einzelnen Fragen:
- Was ist eine EU USt.-IdNr.?
Diese begegnet mir hier das erste Mal. Nachschlag dazu folgt. Ich vermute, dass diese der administrativen Vereinfachung dient - es gäbe sonst ein ziemliches Chaos, wenn e-bay-Kunden mit USt-ID-Nummern aus verschiedenen EU-Staaten auftreten würden: Eine mehr oder weniger beliebige Verteilung des Ortes der Leistungen von e-bay über die EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG). Aber das ist spekulativ.
- Falls Firmen aus der Schweiz mit dieser „EU USt.-IdNr.“
doch hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferung
umsatzsteuerfrei die Rechnung mit Angabe der USt.-IdNr.
ausweisen kann, wieso gilt das dann für Dienstleistungen?
Wir haben schon einmal darüber gesprochen: Wenn man Lieferung und sonstige Leistung im Zusammenhang USt international nicht stur, strikt und phantasielos trennt, gerät man unweigerlich ins Rutschen.
Sonstige Leistung unterscheidet bloß Inland/Ausland, mit der einzigen Ausnahme § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG, die hier aber keine Rolle spielt.
Ort der Lieferung eines Unternehmers aus einem Drittland kann durchaus innerhalb der EU liegen: Nämlich dann, wenn der LKW innerhalb der EU in Bewegung gesetzt wird. In diesem Fall wird der Unternehmer aus dem Drittland in der EU USt-pflichtig. Aber das ist ein anderes Kapitel.
Es wäre ja für mich FALSCH diese Umsätze als in Deutschland
mit 16% steuerpflichtig in die Anlage UR einzutragen da es
sich ganz klar um eine Dienstleistung handelt.
Es geht um bezogene Leistungen, die in D USt-pflichtig sind und für die der Empfänger der Leistung die USt schuldet, falls er Unternehmer im Sinn des UStG ist.
Schöne Grüße
MM