hab in der einschlägigen literatur nix gefunden, was mir wirklich weiterhilft…
säumnis- und verspätungszuschläge entstehen ja bekanntlich kraft gesetz und werden dann in einem gewissen rahmen festgelegt - nehmen wir mal an eine fa. hat die letzten 2 jahre ungef. ca. 40.000 euros an zuschlägen gelatzt, wobei die fristüberschreitung sowohl bei abgabe als auch bei zahlung immer so zwischen einem tag und ein paar wochen lag…
erlassanträge wurden bisher noch nicht gestellt - gibt es die möglichkeit eines pauschalen erlasses in höhe von einem gewissen prozentsatz, oder sollte für jeden zuschlag einzeln ein antrag gestellt werden (was ne arbeit) ?
… ferner stellt sich hier die frage nach einer begründung, da man ja nicht mit einmalig, usw. kommen kann…
Zu ersten Frage:
Da der Erlass nach § 227 Ao eine Billigkeitsentscheidung ist und daher über jeden Tatbestand einzeln entschieden werden muss, ist für jeden SZ und VZ gesondert ein Antrag auf Erlass zu stellen.
ABER: es ist dabei nicht unbedingt notwendig, für jeden einzelnen Sachverhalt ein separates Schreiben aufzusetzen. Also einfach in einem Anschreiben in einer Tabelle sämtliche Beträge auflisten. Die Nennung jeder einzelnen Zahl wirkt somit als eigenständiger Erlass-Antrag.
Zur zweiten Frage:
Begründung
bei den VZ und SZ, die für 1-2 Tage zu zahlen waren kommt möglicherweise ein Erlass in Höhe von 50% wegen sachlicher Unbilligkeit (Zinseffekt)
bei denen mit längerem Zeitraum vielleicht persönliche Unbilligkeit (zum pünktlichen Zahlen anhalten, obwohl kein Geld zum Zahlen da war = drohende Insolvenz) in Betracht.
Ist natürlich alles ziemlich vage, weil ja die Situation des Steuerpflichtigen hier nicht konkreter dargestellt wurde.
kleine Korrektur:
Nur Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, deswegen werden die auch vom Computer automatisch berechnet.
Verspätungszuschläge sind immer eine Ermessenentscheidung des Bearbeiters und werden manuell festgesetzt.
Über Verspätungszuschläge lassen wir kaum mit uns reden, es sei denn, die wurden mit der maximal zulässigen von 10 % der Nachzahlung festgesetzt.
Säumniszuschläge können schon mit ausreichender Begründung erlassen werden, aber dann normalerweise höchstens zu 50 %, ein bißchen Strafe muss sein. Außerdem wäre es auch sonst ungerecht gegenüber diejenigen, die pünktlich zahlen.
Ein pauschaler Antrag reicht, es muss nicht jeder einzelne Betrag aufgeführt werden, den kann der Bearbeiter sowieso am PC sehen.
kleine Korrektur:
Nur Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, deswegen werden
die auch vom Computer automatisch berechnet.
Verspätungszuschläge sind immer eine Ermessenentscheidung des
Bearbeiters und werden manuell festgesetzt.
Über Verspätungszuschläge lassen wir kaum mit uns reden, es
sei denn, die wurden mit der maximal zulässigen von 10 % der
Nachzahlung festgesetzt.
… das war der fall - regelmäßig bis an die 10% ran, ohne berücksichtigung der verspätung - im krassesten fall 600,00 euros (10%) bei einer überschreitung von einem tag !!! - bei einem monat sind m.e. 10% auch schon zuviel - hier wären doch eher 5% angemessen - oder ?
Säumniszuschläge können schon mit ausreichender Begründung
erlassen werden, aber dann normalerweise höchstens zu 50 %,
ein bißchen Strafe muss sein. Außerdem wäre es auch sonst
ungerecht gegenüber diejenigen, die pünktlich zahlen.
…schon klar, aber wenn ich dann auf eine verzinsung von 30 % komme, ist doch wohl die verhältnissmäßigkeit nicht mehr gegeben - hinzu kommt, dass die unternehmnung regelm. am rande der insolvenz wandelte und somit zwar verzögert, aber eben nicht fristgerecht gezahlt wurde - der erzieherische charakter der SZ geht doch dann offensichtlich ins leere, da ja zahlungswilligkeit, aber eben keine möglichkeit bestand…
Ein pauschaler Antrag reicht, es muss nicht jeder einzelne
Betrag aufgeführt werden, den kann der Bearbeiter sowieso am
PC sehen.
…schon klar, aber wenn ich dann auf eine verzinsung von 30 %
komme, ist doch wohl die verhältnissmäßigkeit nicht mehr
gegeben - hinzu kommt, dass die unternehmnung regelm. am rande
der insolvenz wandelte und somit zwar verzögert, aber eben
nicht fristgerecht gezahlt wurde - der erzieherische charakter
der SZ geht doch dann offensichtlich ins leere, da ja
zahlungswilligkeit, aber eben keine möglichkeit bestand…
Wieso wandelte das Unternehmen am Rande der Existenz und musste soviel zahlen ?
Das kann dann ja nur Umsatzsteuer sein und die gehört dem Unternehmer nun mal nicht, er leitet die nur treuhänderisch weiter.
Bei den Verspätungszuschlägen allerdings würde ich nach der geschilderten Lage schon einen Erlassantrag stellen, entgegenkommenderweise aber nicht bis auf 0.-
peter - stimmt das mit den verspätungszuschlägen und der
einspruchsfrist, oder geht da mit erlass u.u. doch noch was ?
Verspätungszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen und dafür können Änderungen nach § 130 AO durchgeführt werden. Einspruchsfrist ist deshalb m.E. nicht maßgeblich.
Man sollte auch überprüfen, ob die Summe der Verspätungszuschläge monatlich im Verhältnis zu der festgesetzten Jahresumsatzsteuer liegen. Ist nur ein Anhaltspunkt, ob insgesamt zu hohe Verspätungszuschläge festgesetzt wurden. Erlass ist aber Ermessensentscheidung.
Gleichwohl ist eine gerichtliche Überprüfung durchaus möglich.