du hast also mit 2 steuerberatern gesprochen und keiner war in der lage dir kurz zu erklären, dass einlagen und entnahmen bei einer gbr sich beim gesellschafter nicht auswirken, sondern nur der auf den anteil entfallende festgestellte gewinn der gbr… „kopfschüttel“
gruß vom inder
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
du hast also mit 2 steuerberatern gesprochen und keiner war in
der lage dir kurz zu erklären, dass einlagen und entnahmen bei
einer gbr sich beim gesellschafter nicht auswirken, sondern
nur der auf den anteil entfallende festgestellte gewinn der
gbr… „kopfschüttel“
Doch, also mein Steuerberater hat mir das so erklärt.
Aber die Steuerberater, die die Gewinnfeststellung der GbR gemacht haben, haben bei mir den gleichen Gewinnanteil wie bei jedem anderen Gesellschafter. Dafür habe ich ein positives „Eigenkapitalkonto“.
ebend - es wirkt sich n i c h t in deinem steuerl. ergebnis aus - wär doch auch etwas einfach im hinblick auf ne schöne gestaltung - im einen jahr leg ich was ein - im nächsten ziehe ich raus - je nachdem wie es gerade passt…
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Die Mittel, die in die GbR über den vereinbarten Anteil hinaus eingelegt worden sind, würden bei der Verteilung des Ergebnisses eine Vorabvergütung in Höhe angemessener Verzinsung durchaus rechtfertigen. Dieses wäre aber nicht Funktion der Feststellungserklärung (in der die Verteilung des Ergebnisses bloß dargestellt, nicht irgendwie beeinflusst wird), sondern Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern.
Ebenfalls wäre denkbar, dass die Gesellschafter sich dahingehend einigen, dass die eingelegten Mittel wie eine Erhöhung des Anteils behandelt werden, was dann den proportionalen Schlüssel zur Verteilung des (wahrscheinlich) Verlustes verschieben würde und zu einer (anteilig) höheren EStlichen Verlustzuweisung führen würde.
Beide Alternativen sind insofern wackelig, als im Nachhinein Vereinbartes im Zusammenhang Ertragsteuern immer einen haut-goût von Willkür hat und daher im Zweifelsfall steuerlich unwirksam ist. Andererseits braucht es für einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter keinen Notar.
Es würde hier also darum gehen, sich noch einmal genau zu besinnen, was denn eigentlich ausgemacht worden ist, bevor das Geld in die GbR geflossen ist. Vielleicht findet sich sogar in der unteren Schublade noch ein Protokoll dazu?
meinst Du vielleicht, da Du mehr eingelegt hast als die anderen Gesellschafter, müsstest Du auch mehr vom Gewinn bekommen.
Das könnte im Gesellschaftsvertrag so vereinbart sein, ist nichts vereinbart gilt aber nach § 722 BGB die Gewinnverteilung nach Köpfen, d.h. jeder Gesellschafter bekommt unabhängig von seinem Beitrag das gleiche.
Was Du irgendwann in welcher Höhe als Gewinn wieder aus der Gesellschaft rausbekommst, ist allerdings eine zivilrechtliche Sache und wird nicht durch die steuerliche gesonderte und einheitliche Feststellung festgeklopft (hast Du tatsächlich mehr Gewinnanspruch, wäre diese halt falsch gewesen).
Vielleicht haben auch die von Dir befragten Steuerberater Dein Anliegen nicht verstanden. Ansprechpartner sind aber in erster Linie mal Deine Mitgesellschafter, denn der Steuerberater hat nur zu erklären was ihr vereinbart habt.
Grüße
Chris
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]