Steuerberater in Köln gesucht

Hallo,

gerade komme ich von einem eher planlosen Steuerberater. Ich suche aber einen „mit allen Wassern gewaschenen“ Steuerberater im Raum „Köln Innenstadt“, der einen EU-Grenzgänger (1. Wohnsitz/2. Wohnsitz/Doppelte Haushaltsführung/Doppelbesteuerung/etc.) kompetent beraten kann.

Das zu versteuernde Einkommen ist allerdings deutlich unterhalb von 10^6 EUR/Jahr. Kennt da jemand jemanden?

Danke & Gruß

Fritze

Hallo Fritz,

„allgemeine“ Fragen kannst du auch hier stellen, es gibt hier Leute, die sich damit auskennen :smile:

Gruß

Peter

Fallbeispiel
Hallo,

„allgemeine“ Fragen kannst du auch hier stellen, es gibt hier
Leute, die sich damit auskennen :smile:

Na gut. Nehmen wir mal an, ein deutscher Staatsbürger lernt seine zukünftige Ehefrau im europäischen Ausland kennen … meinetwegen Belgien. Sie selbst ist in einer Arbeit sehr erfolgreich und fest eingebunden und kann den Ort nicht wechseln. Er entscheidet sich also, da eh gerade ein günstiger Moment für einen Wechsel ist, seine Arbeit, sagen wir mal in Hamburg, aufzugeben und zu seiner Freundin zu ziehen.

Leider klappt es aber mit der Arbeit im EU-Nachbarland nicht so recht, er entscheidet sich also, eine Stelle im grenznahen Raum, z.B. Köln, anzunehmen. Er stellt nach kurzer Zeit fest, das ein Pendeln zur Arbeit weder körperlich noch zeitlich machbar ist. Die Reisezeit betrüge pro Tag 5 Stunden (2.5 hin, 2.5 zurück).

Der Mann entscheidet sich, eine kleine (25 m^2) „Dienstwohnung“ in Köln zu mieten, um während der Woche nicht pendeln zu müssen. Die Wochenenden verbringt er stets zusammen mit seiner Lebensgefährtin in der schönen, großen, gemeinsamen Wohnung in Belgien.

Leider ist der Mann aber kein Politiker und somit bekommt er auch keine „was sein muss, muss sein“ 3.589,00 € steuerfreie Kostenpauschale (http://www.bundestag.de/mdb15/mdb_diaeten/1334.html).

Es stellt sich nun die Frage, was für den Mann langfristig steuerlich am günstigsten ist.

  1. Wo und in welchem Umfang ist der nun zum Grenzgänger gewordene Mann einkommenssteuerpflichtig?

  2. Kann er die rein während der Arbeitswoche genutze Zweitwohnung in Köln steuerlich geltend machen?

  3. Wie sieht es mit den Fahrtkosten zwischen Wohnung 1 und Wohnung 2 aus?

  4. Was ist mit den Umzugskosten und der Einrichtung der Wohnung 2?

  5. Kann eine evtl. geforderte „Zweitwohnsitzsteuer“ ebenfals auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet werden? (Werbungskosten)

  6. Können für dienstliche Zwecke benötigte Arbeitsgeräte (PC, Drucker, Telefon) zweimal angeschafft und entsprechend steuerlich geltend gemacht werden?

Oder ist es für den Mann besser, die Wohnung in Köln als ersten Wohnsitz anzugeben und die Pendelei zwischen Lebensgefährtin und Arbeitsstelle als Privatvergnügen zu betrachten?

Gruß

Fritze

Hi !

Ich gebe zu, diese Fragen sollte ein auch nur halbwegs kompetenter Steuerberater zwar nicht aus dem ff aber doch nach nur sehr kurzer Lektüre sehr schnell beantworten können.
Steuerberater kann man unter anderem auf der Seite der Bundes-Steuerberater-Kammer (www.bstbk.de) in der Rubrik Steuerberater-Suchservice finden. Wenn man dann auch noch nach „international“ sucht, dürfte schnell jemand gefunden sein.

Zu den Fragen. Da ich mich allerdings im belgischen Steuerrecht nicht die Bohne auskenne, kann ich ausschließlich die deutsche Sichtweise wiedergeben.

  1. Wo und in welchem Umfang ist der nun zum Grenzgänger
    gewordene Mann einkommenssteuerpflichtig?

Nach § 8 der deutschen Abgabenordnung (AO) hat er seinen steuerlichen „Wohnsitz“ (der steuerliche weicht zum Teil von dem Melderechtlichen Wohnsitz ab) in D. Sollte da noch jemand Zweifel haben, so liegt zumindest ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ nach § 9 AO vor. Liegen entweder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in D, so ist man in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Folge: Sämtliche weltweit erzielten Einkünfte werden in D der Einkommensteuer unterworfen. Um eine doppelte Besteuerung der ausländischen EInkünfte zu vermeiden, hat D mit einigen Staaten der Erde so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Belgien ist zum Beispiel dabei. In den DBA sind verschiedene Regelungen vorgesehen, wie die Vermeidung einer doppleten Besteuerung zu gewährleisten ist.
AUSBLICK: Bei Ehegatten, die ihre Wohnsitze in verschiedenen Staaten haben (so wie das Beispiel es derzeit konstruiert) ist eine Zusammenveranlagung in D wohl nicht möglich. Dies ginge nur, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Da aber die Ehefrau wegen des Wohnsitzes in B diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist auch weiterhin eine Einzelveranlagung durchzuführen.

  1. Kann er die rein während der Arbeitswoche genutze
    Zweitwohnung in Köln steuerlich geltend machen?

Ja. Es dürfte sich dabei wohl ziemlich zweifelsfrei (also ich nehme an, dass es sich tatsächlich um eine richtige Wohnung [Küche, Bad] handelt, in der der Mann einen eigenen „Hausstand“ betreibt) um eine Zweitwohnung handeln. Da durch ein BFH-Urteil im letzten Jahr auch die auf zwei Jahre beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die doppelte Haushaltführung bemängelt wurde und der Gesetzgeber daher diese Zeitbeschränkung aufgehoben hat, sind sämtliche Kosten abzugsfähig.
Welche Aufwendungen im Einzelnen abzugsfähig sind, findet sich in R 43 der Lohnsteuerrichtlinien (bzw. H 43 Lohnsteuerhinweise).

  1. Wie sieht es mit den Fahrtkosten zwischen Wohnung 1 und
    Wohnung 2 aus?

Der Teil der Fahrtkosten, der beruflich veranlasst ist, darf bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Diese können dabei im Bereich der „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ berücksichtigt werden. Dabei ist anzumerken, dass es sie bei Fahrten am Sonntag abend nach Köln, mit Übernachtung in der eigenen Wohnung nicht um Fahrten zur Arbeitstätte handelt. Ausschließlich solche Fahrten, die direkt von B zum Arbeitsplatz in Köln führen, sind als solche Wege anzusetzen. Es darf je Entfernungskilometer ein Betrag in Höhe von € 0,30 angesetzt werden.
Wegen der doppelten Haushaltführung käme der Ansatz der Fahrten (auch die Sonntagsfahrten) als „Familienheimfahrten“ in Betracht. Die Höhe des Wertansatzes entspricht dem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte"

  1. Was ist mit den Umzugskosten und der Einrichtung der Wohnung?

Siehe zu 2. R+H 43 LStR + LStGH

  1. Kann eine evtl. geforderte „Zweitwohnsitzsteuer“ ebenfals
    auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet werden?
    (Werbungskosten)

Ja nach R 43 Abs. 9 Satz 2 LStR

  1. Können für dienstliche Zwecke benötigte Arbeitsgeräte (PC,
    Drucker, Telefon) zweimal angeschafft und entsprechend
    steuerlich geltend gemacht werden?

Ja. Wenn sie tatsächlich zweimal angeschafft werden, ist dies unproblematisch. Es sollte jedoch bereits jetzt Beweisvorsorge getroffen werden, in welchem Umfang die jeweiligen Geräte beruflich genutzt werden. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass dies an den jeweiligen Wohnorten sehr unterschiedliche Verhältnisse sind. So dürfte z.B. in Köln ein erheblicher Anteil Privatnutzung von PC und Internet enthalten sein (allein schon wegen der Kommunikation mit der Freundin) während die Anlage in Belgien (nehmen wir mal an, die Freundin „darf“ diese nicht nutzen und macht es auch nicht) wahrscheinlich fast gar nicht privat genutzt wird (man hat dort ja schließlich besseres vor).

Oder ist es für den Mann besser, die Wohnung in Köln als
ersten Wohnsitz anzugeben und die Pendelei zwischen
Lebensgefährtin und Arbeitsstelle als Privatvergnügen zu
betrachten?

Siehe zu 1: Die melderechtliche Sichtweise spielt für eine steuerliche Einordnung in diesem fall keine Rolle. Selbst wenn jemand seinen melderechtlichen Pflichten nicht nachkommt, ist der Fall steuerlich wie oben beschrieben zu behandeln.

BARUL76

2 „Gefällt mir“

Hallo Barul,

zunächst einmal vielen Dank für die sehr ausführliche und kompetente Antwort. Hut ab!

Zu den Fragen. Da ich mich allerdings im belgischen
Steuerrecht nicht die Bohne auskenne, kann ich ausschließlich
die deutsche Sichtweise wiedergeben.

[…]

Die melderechtliche Sichtweise spielt für eine
steuerliche Einordnung in diesem fall keine Rolle. Selbst wenn
jemand seinen melderechtlichen Pflichten nicht nachkommt, ist
der Fall steuerlich wie oben beschrieben zu behandeln.

Ok. Nur eine Klärung, um zu sehen, ob ich es richtig verstanden habe.

Wenn dieser Mann sich entscheidet, melderechtlich seinen ersten Wohnsitz in Deutschland und den zweiten in Belgien zu wählen, hat das steuerrechtlich keine Bedeutung? D.h. der steuerrechtliche erste Wohnsitz (der gewöhnliche Aufenthalt oder wie wird es genannt?) kann in Belgien liegen, obwohl es melderechtlich der zweite Wohnsitz ist?

Oder wird die Argumentation gegenüber einer Finanzbehörde umso schwieriger, wenn melderechtlicher und steuerlicher Wohnsitz voneinander abweichen?

Kurzum: Kann sich der Mann eine eventuelle Zweitwohnsitzsteuer dadurch sparen, dass er einfach melderechtlich seinen ersten Wohnsitz in der Nähe seiner Arbeitsstelle angibt, steuerlich aber dennoch von der doppelten Haushaltsführung gebrauch machen? Das wäre doch dann die eleganteste Lösung, oder?

A propos: Gibt es hierzu …

Da durch ein BFH-Urteil im letzten Jahr auch die auf zwei Jahre
beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die doppelte
Haushaltführung bemängelt wurde und der Gesetzgeber daher
diese Zeitbeschränkung aufgehoben hat, sind sämtliche Kosten
abzugsfähig.

… ein Aktenzeichen des BFH? Eventuell ließe sich ja in dem Urteil auch noch ein Hinweis finden, was alles unter welchen Umständen als „doppelte Haushaltsführung“ gilt.

Vielen Dank noch einmal und einen STERN! Das ist wirklich W-W-W at its best!

Gruß

Fritze

Bestimmung steuerlicher Wohnsitz
Hi !

Ok. Nur eine Klärung, um zu sehen, ob ich es richtig
verstanden habe.

Da hatte ich mich ein ganz klein wenig uneindeutig ausgedrückt. Ich sprach bei der Betrachtungsweise IMMER vom Einkommensteuerrecht. Die Zweitwohnsitz-Steuergesetze, die in einigen Gemeinden bestehen, haben meist sehr wenig mit diesen Regelungen zu tun. In einigen Gemeinden bezieht man sich auf die Regelungen der AO. In anderen schafft man sich eigene Regelungen. Wie es im Einzelnen im Zweitwohnsitzsteuergesetz Köln geregelt ist und ob die überhaupt eins haben, weiß ich nicht.

Wenn dieser Mann sich entscheidet, melderechtlich seinen
ersten Wohnsitz in Deutschland und den zweiten in Belgien zu
wählen, hat das steuerrechtlich keine Bedeutung?

Richtig. Es wird zwar auch in den zum § 8 AO ergangenen Schreiben immer wieder darauf hingewiesen, dass dem melderechtlichen lediglich Wohnsitz Indiz-Wirkung zukommt. Aber eben nur die Wirkung eines Indizes und nicht die eines Nachweises oder Beweises.

D.h. der
steuerrechtliche erste Wohnsitz kann in Belgien liegen, obwohl es
melderechtlich der zweite Wohnsitz ist?

Richtig. Rein rechtlich ist dies möglich und passiert sicherlich auch in vielen Fällen. Es ist im Steuerrecht, anders als im Melderecht einfach eine Tatsachenfrage. Liegen bestimmte Umstände vor, dann GILT der Wohnsitz. Was im Melderecht dazu geregelt ist, interessiert das Steuerecht nicht.

Oder wird die Argumentation gegenüber einer Finanzbehörde umso
schwieriger, wenn melderechtlicher und steuerlicher Wohnsitz
voneinander abweichen?

Nein. Denn die Finanzbehörden haben ausschließlich Steuerrecht anzuwenden. Melderegister und ähnliches interessieren da nicht.

Kurzum: Kann sich der Mann eine eventuelle Zweitwohnsitzsteuer
dadurch sparen, dass er einfach melderechtlich seinen ersten
Wohnsitz in der Nähe seiner Arbeitsstelle angibt, steuerlich
aber dennoch von der doppelten Haushaltsführung gebrauch
machen? Das wäre doch dann die eleganteste Lösung, oder?

Wenn das Zweitwohnsitzsteuergesetz ausschließlich an das Melderecht anknüpft, ist das so. Meiner Meinug nach aber besteht aus steuerlicher Sicht ausschließlich in D ein Wohnsitz.

A propos: Gibt es hierzu …
… ein Aktenzeichen des BFH?

BVerfG, Beschluss v. 4. 12. 2002, 2 BvR 400/98, BStBl 2003 II S. 534

Eventuell ließe sich ja in dem
Urteil auch noch ein Hinweis finden, was alles unter welchen
Umständen als „doppelte Haushaltsführung“ gilt.

Da geh ich allerdings nicht von aus, ohne das Urteil jetzt allerdings gelesen zu haben. Wenn nioch Hinweise gwünscht werden, auch einfach mal in die Lohnsteuerichtlinien gucken. Quellen finden sich auf der Steuer-Startseite.

BARUL76

1 „Gefällt mir“

Hallo nochmals,

Kurzum: Kann sich der Mann eine eventuelle Zweitwohnsitzsteuer
dadurch sparen, dass er einfach melderechtlich seinen ersten
Wohnsitz in der Nähe seiner Arbeitsstelle angibt, steuerlich
aber dennoch von der doppelten Haushaltsführung gebrauch
machen? Das wäre doch dann die eleganteste Lösung, oder?

Wenn das Zweitwohnsitzsteuergesetz ausschließlich an das
Melderecht anknüpft, ist das so. Meiner Meinug nach aber
besteht aus steuerlicher Sicht ausschließlich in D ein
Wohnsitz.

Wie jetzt? Kann im beschriebenen Fall gar keine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden? Oder bezieht sich die Aussage „ausschließlich in D einen Wohnsitz“ nur auf die Frage der ggf. fälligen Zweitwohnsitzsteuer?

Gruß & gute Nacht

Fritze

Hi !

Einkommensteuer:
doppelter Wohnsitz nach § 9 Abs. 1 Satz 5 EStG in Verbindung mit R 43 LoStR ist im beschriebenen Fall möglich.

Zweitwohnsitzsteuer:
Ob und in welcher Höhe diese anfällt, hängt von dem jeweiligen Zweitwohnsitz-Steuergesetz der Gemeinde ab. Die Regelungen in diesen Gemeindesteuergesetzen weichen zum Teil von den Regelungen des Bundesrechtes (EStG) ab.

Melderecht:
Dazu bitte im Brett „Recht allgemein“ fragen.

BARUL76

PS: In jedem der drei oben angesprochenen Gebiete werden unterschiedliche Prüfungen durchgeführt. Es können daher auch drei verschiedene Ergebnisse zu Stande kommen.

Kleine Ergänzung/Korrektur

Ich gebe zu, diese Fragen sollte ein auch nur halbwegs
kompetenter Steuerberater zwar nicht aus dem ff aber doch nach
nur sehr kurzer Lektüre sehr schnell beantworten können.

Das bezweifele ich (aus eigener Erfahrung).

Nach § 8 der deutschen Abgabenordnung (AO) hat er seinen
steuerlichen „Wohnsitz“ (der steuerliche weicht zum Teil von
dem Melderechtlichen Wohnsitz ab) in D.

Stimmt nicht ganz. Er hat seinen Wohnsitz auch in Belgien. Da ein Doppelwohnsitz vorliegt, ist zu prüfen, in welchem der beiden Staaten er nach dem DBA-Belgien seinen Lebensmittelpunkt hat (ansässig ist).

AUSBLICK: Bei Ehegatten, die ihre Wohnsitze in verschiedenen
Staaten haben (so wie das Beispiel es derzeit konstruiert) ist
eine Zusammenveranlagung in D wohl nicht möglich.

Stimmt nicht, s. §§ 1 Abs. 3 und 1a EStG.

Da aber die Ehefrau wegen des Wohnsitzes in B diese Voraussetzung :nicht erfüllt, ist auch weiterhin eine Einzelveranlagung :durchzuführen.

Nein, die Zusammenveranlagung in D scheitert an den hohen belgischen Einkünften.

Gruß,
Raulito