Hi !
Ich gebe zu, diese Fragen sollte ein auch nur halbwegs kompetenter Steuerberater zwar nicht aus dem ff aber doch nach nur sehr kurzer Lektüre sehr schnell beantworten können.
Steuerberater kann man unter anderem auf der Seite der Bundes-Steuerberater-Kammer (www.bstbk.de) in der Rubrik Steuerberater-Suchservice finden. Wenn man dann auch noch nach „international“ sucht, dürfte schnell jemand gefunden sein.
Zu den Fragen. Da ich mich allerdings im belgischen Steuerrecht nicht die Bohne auskenne, kann ich ausschließlich die deutsche Sichtweise wiedergeben.
- Wo und in welchem Umfang ist der nun zum Grenzgänger
gewordene Mann einkommenssteuerpflichtig?
Nach § 8 der deutschen Abgabenordnung (AO) hat er seinen steuerlichen „Wohnsitz“ (der steuerliche weicht zum Teil von dem Melderechtlichen Wohnsitz ab) in D. Sollte da noch jemand Zweifel haben, so liegt zumindest ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ nach § 9 AO vor. Liegen entweder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in D, so ist man in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Folge: Sämtliche weltweit erzielten Einkünfte werden in D der Einkommensteuer unterworfen. Um eine doppelte Besteuerung der ausländischen EInkünfte zu vermeiden, hat D mit einigen Staaten der Erde so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Belgien ist zum Beispiel dabei. In den DBA sind verschiedene Regelungen vorgesehen, wie die Vermeidung einer doppleten Besteuerung zu gewährleisten ist.
AUSBLICK: Bei Ehegatten, die ihre Wohnsitze in verschiedenen Staaten haben (so wie das Beispiel es derzeit konstruiert) ist eine Zusammenveranlagung in D wohl nicht möglich. Dies ginge nur, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Da aber die Ehefrau wegen des Wohnsitzes in B diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist auch weiterhin eine Einzelveranlagung durchzuführen.
- Kann er die rein während der Arbeitswoche genutze
Zweitwohnung in Köln steuerlich geltend machen?
Ja. Es dürfte sich dabei wohl ziemlich zweifelsfrei (also ich nehme an, dass es sich tatsächlich um eine richtige Wohnung [Küche, Bad] handelt, in der der Mann einen eigenen „Hausstand“ betreibt) um eine Zweitwohnung handeln. Da durch ein BFH-Urteil im letzten Jahr auch die auf zwei Jahre beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die doppelte Haushaltführung bemängelt wurde und der Gesetzgeber daher diese Zeitbeschränkung aufgehoben hat, sind sämtliche Kosten abzugsfähig.
Welche Aufwendungen im Einzelnen abzugsfähig sind, findet sich in R 43 der Lohnsteuerrichtlinien (bzw. H 43 Lohnsteuerhinweise).
- Wie sieht es mit den Fahrtkosten zwischen Wohnung 1 und
Wohnung 2 aus?
Der Teil der Fahrtkosten, der beruflich veranlasst ist, darf bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Diese können dabei im Bereich der „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ berücksichtigt werden. Dabei ist anzumerken, dass es sie bei Fahrten am Sonntag abend nach Köln, mit Übernachtung in der eigenen Wohnung nicht um Fahrten zur Arbeitstätte handelt. Ausschließlich solche Fahrten, die direkt von B zum Arbeitsplatz in Köln führen, sind als solche Wege anzusetzen. Es darf je Entfernungskilometer ein Betrag in Höhe von € 0,30 angesetzt werden.
Wegen der doppelten Haushaltführung käme der Ansatz der Fahrten (auch die Sonntagsfahrten) als „Familienheimfahrten“ in Betracht. Die Höhe des Wertansatzes entspricht dem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte"
- Was ist mit den Umzugskosten und der Einrichtung der Wohnung?
Siehe zu 2. R+H 43 LStR + LStGH
- Kann eine evtl. geforderte „Zweitwohnsitzsteuer“ ebenfals
auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet werden?
(Werbungskosten)
Ja nach R 43 Abs. 9 Satz 2 LStR
- Können für dienstliche Zwecke benötigte Arbeitsgeräte (PC,
Drucker, Telefon) zweimal angeschafft und entsprechend
steuerlich geltend gemacht werden?
Ja. Wenn sie tatsächlich zweimal angeschafft werden, ist dies unproblematisch. Es sollte jedoch bereits jetzt Beweisvorsorge getroffen werden, in welchem Umfang die jeweiligen Geräte beruflich genutzt werden. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass dies an den jeweiligen Wohnorten sehr unterschiedliche Verhältnisse sind. So dürfte z.B. in Köln ein erheblicher Anteil Privatnutzung von PC und Internet enthalten sein (allein schon wegen der Kommunikation mit der Freundin) während die Anlage in Belgien (nehmen wir mal an, die Freundin „darf“ diese nicht nutzen und macht es auch nicht) wahrscheinlich fast gar nicht privat genutzt wird (man hat dort ja schließlich besseres vor).
Oder ist es für den Mann besser, die Wohnung in Köln als
ersten Wohnsitz anzugeben und die Pendelei zwischen
Lebensgefährtin und Arbeitsstelle als Privatvergnügen zu
betrachten?
Siehe zu 1: Die melderechtliche Sichtweise spielt für eine steuerliche Einordnung in diesem fall keine Rolle. Selbst wenn jemand seinen melderechtlichen Pflichten nicht nachkommt, ist der Fall steuerlich wie oben beschrieben zu behandeln.
BARUL76