Hallo Bert,
Voranmeldungen betreffen bloß die Umsatzsteuer.
Man darf sie, wenn es keine Möglichkeit gibt, sie aus laufenden Aufzeichnungen abzuleiten, sachgerecht schätzen, muss sie aber unverzüglich korrigieren, wenn bekannt wird, dass die von der „wahren Abrechnung“ abweichen. Dass USt-Voranmeldungen „sowieso bloß ungefähr“ stimmen müssen, ist eine Legende.
Zwei Vorschläge:
Entweder die abziehbare Vorsteuer selber zusammenzählen und daraus die USt-VA machen (da stehen dann insgesamt zwei Zahlen drin).
Oder USt-Voranmeldungen mit dem Wert Null abgeben und dann, wenn die Aufzeichnungen regelmäßig geführt werden, darauf hinweisen, dass für die betreffenden Zeiträume berichtigte USt-VAn erstellt werden müssen.
Schöne Grüße
MM