Ein Mensch akquiriert Aufträge für eine Firma, die ihn dafür anstellt solange ebendieses Geld reicht. Er ist ausschließlich im Außendienst und zu Hause tätig und braucht quasi nie zu seinem ca. 120 km entfernten Arbeitgeber fahren. Um möglichst lange angestellt zu bleiben, scheut er davor zurück, Sachausgaben (v.a. für sein Heimbüro) und Fahrtkosten von seinem Arbeitgeber erstatten zu lassen, da sonst die Beschäftigungsdauer verkürzt würde. Ein Nebenerwerb aus selbständiger Tätigkeit liegt nicht vor.
Kann er seine Sachmittel- und Fahrtkosten (weit über 10.000 km im Jahr) wie ein Selbständiger voll steuerlich geltend machen oder erwartet das Finanzamt, dass der Arbeitgeber dies erstattet und bestenfalls Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitgeber geltend gemacht werden können?
Hallo Holger,
das FA mischt sich nicht in frei vereinbarte Verträge ein.
Da aber bei Werbungskosten der Zusammenhang mit Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen gegeben sein muss, kann es bei unüblich oder unplausibel hohen Werbungskosten schon sein, dass sich der Fiskus nicht mit dem „ersten Anschein“ zufrieden gibt, sondern verlangt, dass der Arbeitgeber bestätigt, dass die betreffenden Aufwendungen auf seine Veranlassung hin anfallen.
Klassisches Beispiel ist die Schere des Friseurs, die immer ihm selber gehört, auch wenn er angestellt beschäftigt ist: Da ists eindeutig, weil es einfach zum Beruf gehört, dass der Arbeitgeber kein Scherengeld erstattet.
Für den beschriebenen Sachverhalt eine konkrete und detaillierte Bestätigung des Arbeitgebers zu erhalten, dürfte sehr leicht sein, weil es sich offenbar nicht um Gestaltungsakrobatik handelt.
Zur Frage, ob diese erst bei entsprechenden Rückfragen vorgelegt werden sollte, oder von vornherein Bestandteil der Anlagen zur Steuererklärung sein sollte, gibt es verschiedene Schulen. Ich persönlich habe mit der möglichst mundgerechten Aufbereitung von Steuererklärungen von Arbeitnehmern ziemlich gute Erfahrungen gemacht.
Weder steuerfrei erstattet noch bei der ESt-Erklärung geltend gemacht werden können u.a. Aufwendungen, die die Lebenshaltung des Steuerpflichtigen berühren, wie Kleidung. Einiges konkrete dazu in § 9 EStG.
Schöne Grüße
MM