Servus Jogibär,
hätte zu dem Thema auch noch ne Frage, wie stellt sich die
Sachlage dar, wenn z.B. in Deutschland Werbung (im Auftrag
eines z.B. österreichischen Unternehmens) geschaltet wird,
nehmen wir an in einer Zeitung.
Leistungen, die der Werbung dienen, gehören zu den in § 3a Abs 4 UStG aufgezählten Leistungen, die dann am Sitz des Empfängers steuerbar sind, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist. EU oder übriges Ausland spielt keine Rolle.
Die Umsatzsteuerfreiheit im innergemeinschaftlichen Handel
gilt soweit ich dass aus UStG $ 4b kenn, aber vorrangig (was
da alles aufgezählt ist) für Erwerb von Gütern, von
Dienstleistungen finde ich da nix.
Besonders im internationalen Zusammenhang, aber auch sonst, heißt die zweite Frage bei der Beurteilung eines UStlichen Sachverhaltes immer „Lieferung oder sonstige Leistung“. Innergemeinschaftliche Lieferung/Ig. Erwerb und alle Vorschriften dazu beziehen sich auf Lieferungen. Bei Sonstigen Leistungen wird Inland/Ausland unterschieden, da gibts keine besonderen innergemeinschaftlichen Vorgänge.
Wie würde das ganze
bei z.B. immateriellen Vermögensgütern aussehen (z.B. Patente
werden verkauft)?
Lieferung setzt immer einen materiellen Gegenstand voraus. Die Überlassung eines Nutzungsrechtes ist eine sonstige Leistung. In diesem Fall auch eine aus dem Katalog § 3a Abs 4 UStG, sie ist dort steuerbar, wo der Empfänger sitzt, wenn dieser ein Unternehmer ist.
Gibts eigentlich überhaupt Fälle, wo bei
innergemeinschaftlichen Geschäften 16 % USt ausgewiesen wird
auf den Rechnungen und dann auch in Deutschland abgeführt
wird??
Ja. Bei Lieferungen immer dann, wenn der Empfänger keine USt-ID-Nummer benennt (oder keine gültige). Also bei Empfängern, die keine Unternehmer sind, immer. Bei sonstigen Leistungen immer dann, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist; auch dann, wenn die Leistung nicht unter den Katalog von §3a Abs 4 UStG fällt und wenn sie nicht steuerbefreit ist.
(Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, dürften noch mehr sein; mit Yachten und Champagner hab ich mich schon einige Jahre lang nicht mehr beschäftigt, da gibts noch allerlei Spezialitäten).
Gehen wir mal nur von dem Fall aus ein Deutsches Unternehmen
erbringt die Leistung/ Verkauft Waren, etc. ins EU-Ausland.
Ein Beispiel für eine sonstige Leistung, die dort steuerbar und steuerpflichtig ist, wo der deutsche Unternehmer tätig wird, wäre die Reparatur von Fahrzeugen in D für einen österreichischen Fuhrunternehmer. Oder Leistungen eines Frankfurter Escortservices für einen japanischen Autohersteller anlässlich der IAA.
Ein Beispiel für eine Lieferung, die in D steuerbar und steuerpflichtig ist, ist die Lieferung von Waren an eine portugiesische Unternehmerin, die eine ungültige USt-ID-Nummer angibt (habe kürzlich schmerzhafte 250 € ausgebucht).
Schöne Grüße
MM