Ust. bei EU-Auftraggeber

Nehmen wir mal folgenden Fall an:

Ein deutsches Unternehmen (mit USt.Nr.)stellt einem ausländischen EU-Unternehmen (ebenfalls mit Ust.Nr.) eine Rechnung mit folgenden Positionen:

  1. Webdesign (reine kreative Dienstleistung)
  2. Suchmaschinenoptimierung (reine kreative Dienstleistung)
  3. Gebühren für Webhosting (auf den Servern eines großen, deutschen Providers)

Meiner Information werden auf Pos. 1 und 2 keine Ust. in der Rechnung ausgewiesen, da diese „nicht steuerbar sind“ (= Sonstige Leistungen im innergemeinschaftlichem Handel, demnach also steuerbar im RE-Empfängerland)

Gilt das auch für Pos. 3 oder macht es einem Unterschied, dass die Webseite auf einem deutschen Server liegt?

Ganz generell auch die Frage: Muss auf der Rechnung ein bestimmter Satz stehen um die nicht ausgewiesene Ust. zu begründen? Ich habe da was von „Steuerschuld verlagert“ bzw. „VAT reversed“ gehört.

Viele Grüße, Michael

Servus Michael,

auch Webhosting ist dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sitzt, wenn dieser ein Unternehmer ist - „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung“.

Auf die Rechnung muss ein Hinweis darauf, dass der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. § 14a Abs 5 UStG.

Es gibt keine präzise Vorschrift, in welcher (lebenden) Sprache dieser Hinweis gehalten sein muss, aber es ist sicherlich nicht verkehrt, ihn wenigstens auch in deutscher Sprache anzubringen, damit ggf. keine beglaubigten Übersetzungen beigebracht werden müssen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

hätte zu dem Thema auch noch ne Frage, wie stellt sich die Sachlage dar, wenn z.B. in Deutschland Werbung (im Auftrag eines z.B. österreichischen Unternehmens) geschaltet wird, nehmen wir an in einer Zeitung.

Die Umsatzsteuerfreiheit im innergemeintschaflichen Handel gilt soweit ich dass aus UStG $ 4b kenn, aber vorrangig (was da alles aufgezählt ist) für Erwerb von Gütern, von Dienstleistungen finde ich da nix. Hab ichs nur überlesen oder sind Dienstleistung wie z.B. die oben genannten davon ausgeschlossen oder gibts nen anderen §§. Wie würde das ganze bei z.B. immateriellen Vermögensgütern aussehen (z.B. Patente werden verkauft)?

Gibts eigentlich überhaupt Fälle, wo bei innergemeintschaflichen Geschäften 16 % UmSt ausgewiesen wird auf den Rechnungen und dann auch in Deutschland abgeführt wird??

Gehen wir mal nur von dem Fall aus ein Deutsches Unternehmen erbringt die Leistung/ Verkauft Waren, etc. ins EU-Ausland.

Vielen Dank schon mal
Jogibär

Servus Jogibär,

hätte zu dem Thema auch noch ne Frage, wie stellt sich die
Sachlage dar, wenn z.B. in Deutschland Werbung (im Auftrag
eines z.B. österreichischen Unternehmens) geschaltet wird,
nehmen wir an in einer Zeitung.

Leistungen, die der Werbung dienen, gehören zu den in § 3a Abs 4 UStG aufgezählten Leistungen, die dann am Sitz des Empfängers steuerbar sind, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist. EU oder übriges Ausland spielt keine Rolle.

Die Umsatzsteuerfreiheit im innergemeinschaftlichen Handel
gilt soweit ich dass aus UStG $ 4b kenn, aber vorrangig (was
da alles aufgezählt ist) für Erwerb von Gütern, von
Dienstleistungen finde ich da nix.

Besonders im internationalen Zusammenhang, aber auch sonst, heißt die zweite Frage bei der Beurteilung eines UStlichen Sachverhaltes immer „Lieferung oder sonstige Leistung“. Innergemeinschaftliche Lieferung/Ig. Erwerb und alle Vorschriften dazu beziehen sich auf Lieferungen. Bei Sonstigen Leistungen wird Inland/Ausland unterschieden, da gibts keine besonderen innergemeinschaftlichen Vorgänge.

Wie würde das ganze
bei z.B. immateriellen Vermögensgütern aussehen (z.B. Patente
werden verkauft)?

Lieferung setzt immer einen materiellen Gegenstand voraus. Die Überlassung eines Nutzungsrechtes ist eine sonstige Leistung. In diesem Fall auch eine aus dem Katalog § 3a Abs 4 UStG, sie ist dort steuerbar, wo der Empfänger sitzt, wenn dieser ein Unternehmer ist.

Gibts eigentlich überhaupt Fälle, wo bei
innergemeinschaftlichen Geschäften 16 % USt ausgewiesen wird
auf den Rechnungen und dann auch in Deutschland abgeführt
wird??

Ja. Bei Lieferungen immer dann, wenn der Empfänger keine USt-ID-Nummer benennt (oder keine gültige). Also bei Empfängern, die keine Unternehmer sind, immer. Bei sonstigen Leistungen immer dann, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist; auch dann, wenn die Leistung nicht unter den Katalog von §3a Abs 4 UStG fällt und wenn sie nicht steuerbefreit ist.

(Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, dürften noch mehr sein; mit Yachten und Champagner hab ich mich schon einige Jahre lang nicht mehr beschäftigt, da gibts noch allerlei Spezialitäten).

Gehen wir mal nur von dem Fall aus ein Deutsches Unternehmen
erbringt die Leistung/ Verkauft Waren, etc. ins EU-Ausland.

Ein Beispiel für eine sonstige Leistung, die dort steuerbar und steuerpflichtig ist, wo der deutsche Unternehmer tätig wird, wäre die Reparatur von Fahrzeugen in D für einen österreichischen Fuhrunternehmer. Oder Leistungen eines Frankfurter Escortservices für einen japanischen Autohersteller anlässlich der IAA.

Ein Beispiel für eine Lieferung, die in D steuerbar und steuerpflichtig ist, ist die Lieferung von Waren an eine portugiesische Unternehmerin, die eine ungültige USt-ID-Nummer angibt (habe kürzlich schmerzhafte 250 € ausgebucht).

Schöne Grüße

MM

Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort!

Das Problem habe ich bezüglich des Webhostings dahin gesehen, dass die Seite die TLD www.xyz.de hat, auf einem deutschen Server liegt und die Inhalte der Website auf deutsches Publikum abzielen. Nur der Auftraggeber und Rechnungsempfänger ist ein Unternehmen mit (Stamm-)sitz in Österreich. Dementsprechend war ich mir nicht so sicher, ob der Leistungsort in diesem Spezialfall demnach doch Deutschland sein könnte.

Vielen Dank und Grüße!

Michael