Re^3: Befreiung von der Steuererklärungspflicht
http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html
§ 22 Nr. 1 EStG:
Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Ist also der Geber nicht unbeschr. est-pflichtig, dann hat der Emfpänger die Bezüge zu versteuern.
aber:
R 22.2 EStR 2005:
Wiederkehrende Bezüge bei ausländischen Studenten
und Schülern Unterhalts-, Schul- und Studiengelder, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder an gesetzlich unterhaltsberechtigte
Personen gewährt werden, unterliegen der Einkommensteuer,wenn der Geber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (>§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Erhalten jedoch ausländische Studenten oder Schüler, die im Inland wohnen oder sich dort aufhalten und die eine deutsche Hochschule oder andere Lehranstalt besuchen, oder ausländische Praktikanten von ihren im Ausland ansässigen Angehörigen Unterhalts-, Schuloder
Studiengelder, sind diese Bezüge – soweit sie nicht bereits auf Grund eines DBA von der inländischen Besteuerung ausgenommen sind – aus Billigkeitsgründen nicht zur Einkommensteuer heranzuziehen, wenn
die Empfänger nur zu Zwecken ihrer Ausbildung oder Fortbildung im Inland wohnen oder sich dort aufhalten und auf die Bezüge überwiegend
angewiesen sind.
Der ausl. Student muss die Unterhaltsleistungen nicht versteuern solange er die Voraussetzungen erfüllt.
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