[ESt] Befreiung von der Steuererklärungspflicht

Von: , Frage gestellt am Do, 20. Apr 2006

Hallo,

gibt es eigentlich Personen, die von der Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung befreit sind? Grundsätzlich gilt diese Pflicht für alle mit Wohnsitz in Deutschland. Was ist aber etwa mit ausländischen Studierenden, die von ihren Eltern aus einem Nicht-EU-Land Unterhaltszahlungen erhalten? Müssten sie auch alle Steuererklärungen abgeben? Oder gilt in diesem Fall etwa eine "automatische" Befreiung von dieser Pflicht?

Gruß

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 58 Minuten 1 hilfreich
    Re: Befreiung von der Steuererklärungspflicht

    Hallo,

    gibt es eigentlich Personen, die von der Pflicht zur Abgabe
    einer ESt-Erklärung befreit sind? Grundsätzlich gilt diese
    Pflicht für alle mit Wohnsitz in Deutschland.
    Das ist mir neu. Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 7664 €, muss keine Steuererklärung abgeben werden (ledige), bei verheirateten doppelter Betrag. Wer nur Arbeitslohn bezieht, muss ebenfalls keine Erklärung abgeben, Ausnahme Ehegatten mit StKl. III/V und beide beziehen Arbeitslohn und diverse andere Ausnahmen... etwa mit ausländischen Studierenden, die von ihren Eltern aus
    einem Nicht-EU-Land Unterhaltszahlungen erhalten? Müssten sie
    auch alle Steuererklärungen abgeben? Oder gilt in diesem Fall
    etwa eine "automatische" Befreiung von dieser Pflicht?

    Gruß
    Unterhaltszahlungen unterliegen nicht der Einkommensteuer, deshalb wäre auch bei solchen Studenten keine Steuererklärung abzugeben.

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Befreiung von der Steuererklärungspflicht

      Vielen Dank für die Antwort. Wo bitte finde ich die von dir genannten Einkommensgrenzen im Gesetz?

      Sind Unterhaltszahlungen, insbesondere auch auf einer freiwilligen Verpflichtung beruhenden, nicht sonstige Einkünfte und als solche nur dann dem Empfänger als Einkünfte nicht zuzurechnen, wenn der Unterhaltsgeber uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist?

      Ansonsten scheint die Antwort plausibel, sonst liefen hier in Deutschlnad massig ausländische studierende Steuerhinterzieher herum.

      • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
        Re^3: Befreiung von der Steuererklärungspflicht

        http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html


        § 22 Nr. 1 EStG:
        Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.


        Ist also der Geber nicht unbeschr. est-pflichtig, dann hat der Emfpänger die Bezüge zu versteuern.

        aber:

        R 22.2 EStR 2005:

        Wiederkehrende Bezüge bei ausländischen Studenten
        und Schülern Unterhalts-, Schul- und Studiengelder, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder an gesetzlich unterhaltsberechtigte
        Personen gewährt werden, unterliegen der Einkommensteuer,wenn der Geber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (>§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG).


        Erhalten jedoch ausländische Studenten oder Schüler, die im Inland wohnen oder sich dort aufhalten und die eine deutsche Hochschule oder andere Lehranstalt besuchen, oder ausländische Praktikanten von ihren im Ausland ansässigen Angehörigen Unterhalts-, Schuloder
        Studiengelder, sind diese Bezüge – soweit sie nicht bereits auf Grund eines DBA von der inländischen Besteuerung ausgenommen sind – aus Billigkeitsgründen nicht zur Einkommensteuer heranzuziehen, wenn
        die Empfänger nur zu Zwecken ihrer Ausbildung oder Fortbildung im Inland wohnen oder sich dort aufhalten und auf die Bezüge überwiegend
        angewiesen sind.


        Der ausl. Student muss die Unterhaltsleistungen nicht versteuern solange er die Voraussetzungen erfüllt.
















        .

        • Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Befreiung von der Steuererklärungspflicht

          Demnach ist eine freiwillige Unterhaltsleistung von einem nicht unberschr. steuerpflichtigen Geber beim Empfänger grundsätzlich zu versteuern. Die Sache mit den ausländischen Studenten ist eine Ausnahme aus Billigkeitsgründen.

          Noch eine Frage zu den Einkommensgrenzen, unterhalb deren keine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden muss. Gelten diese Grenzen nicht nur für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit? (EStDV §56) Bei allen anderen Einkommensarten müsste aber die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich bestehen, oder?

          • Antwort von nach 10 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Befreiung von der Steuererklärungspflicht

            Gelten
            diese Grenzen nicht nur für Einkommen aus nichtselbständiger
            Arbeit? (EStDV §56) Bei allen anderen Einkommensarten müsste
            aber die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
            grundsätzlich bestehen, oder?
            Hi,

            nein, wie oerdiz schon schrieb: Arbeitnehmer grundsätzlich nicht, natürliche Personen mit anderen Einkünften ab Einkünften über dem Grundfreibetrag.

            Für Arbeitnehmer: § 46 EStG
            http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

            Ergibt sich hier gut aus dem Wortlaut: "wird eine Veranlagung nur durchgeführt, ... wenn"


            Für alle anderen: § 25 EStG
            http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__25.html

            Hier in Absatz 1, "soweit nicht nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt" zeigt also, dass § 46 Spezialnorm ist!

            Jetzt fehlt nur noch die Einkommensgrenze, diese ist geregelt in der EStDV, welche "dazu zu lesen ist" ...
            http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html

            Diese Konkretisierung hat also grob gesagt 2 Alternativen: Verlustvorträge (Abs. 2) oder Einkünfte über Grenze (Abs. 1)


            ... ist auch nur konsequent, stelle man sich nur die Zahl der Kinder in Deutschland vor, die vielleicht Zinsen erzielen, mal für einen 5er beim Nachbarn Rasen mähen etc. Ohne § 56 EStDV müssten diese alle eine EStE abgeben und jedes Finanzamt müsste nochmal um 10% Personal aufgestockt werden, obwohl keine Einnahmen fließen.

            Mfg vom

            showbee

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