Komplizierte Dienstreiseabrechnung

Folgender Annahme:
Ein Mitarbeiter wohnt 68km von der Arbeitsstelle entfernt. An einem Arbeitstag fährt er mit seinem PKW normal zur Arbeitsstelle. Da er am Folgetag ein auswärtiges Seminar hat, fährt er am Nachmittag vom Büro zu einem 4 km entfernten Parkplatz nahe dem Hauptbahnhof, wo er kostenlos parken kann. Von dort fährt er mit der U-Bahn eine Haltestelle zum Hauptbahnhof, um von dort den Zug zu nehmen. Auf der Rückreise zwei Tage später fährt er vom Hauptbahnhof mit der U-Bahn zum Parkplatz und von dort direkt nach Hause.

Frage:
Welche dienstlich gefahrenen km kann er absetzen?

Hintergrund:
Der Mitarbeiter hat 68km für die Rückfahrt in der Dienstreiseabrechnung angegeben, da er direkt und nicht über die Arbeitsstätte nach Hause gefahren ist. Nach Auffassung der Abrechnungsstelle im Unternehmen kann er jedoch nur die Differenzkilometer zwischen Arbeitsstätte und Parkplatz (2 x 4km) absetzen, da er die restlichen km als ständigen Arbeitsweg über die Steuererklärung abrechnet.

Arbeitsrecht vs. Steuerrecht
Hi !

Nach Auffassung der Abrechnungsstelle im Unternehmen

Hier ist höchstwahrscheinlich eine Unterscheidung danach vorzunehmen, welche Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten angesetzt werden können und welche Aufwendungen der Arbeitgeber nach den eigenen internen Richtlinien erstatten möchte.

Für die Erstattung durch den Arbeitgeber sind einzig und allein die unternehmensinternen Reisekostenrichtlinien maßgeblich. Die hier festgehaltenen Beträge weichen sehr oft von den ansetzbaren Kosten im Rahmen der Steuererklärung ab.

Es bleibt daher folgende Frage zu beantworten: Soll hier im Forum geklärt werden, wie dieser Sachverhalt in der Einkommensteuer-Erklärung darzustellen wäre oder wie er vom Arbeitgeber abzurechnen ist?

BARUL76

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Es bleibt daher folgende Frage zu beantworten: Soll hier im
Forum geklärt werden, wie dieser Sachverhalt in der
Einkommensteuer-Erklärung darzustellen wäre oder wie er vom
Arbeitgeber abzurechnen ist?

Angenommen werden sollte bei meiner Frage, dass dies im Unternehmen nicht explizit geregelt ist, sondern rein nach Steuerrecht beurteilt werden soll.

Es geht nicht um die Einkommensteuerabrechnung, sondern um die Abrechnung im Unternehmen.

Hi !

Es geht nicht um die Einkommensteuerabrechnung, sondern um die
Abrechnung im Unternehmen.

Vorab. Dann wäre nicht das Brett „Steuern“, sondern „Arbeitsrecht“ zuständig gewesen. Aber nun hier.

Wenn im Auftrag eines Unternehmens gereist wird, in dem keine explizite Reisekostenrichtlinie existiert, erfolgt die Abrechnung der Reise nach den Grundsätzen des Auftrages (§§ 662 ff BGB). In § 670 BGB findet sich dann unter dem Stichwort „Ersatz von Aufwendungen“ folgendes:

„Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“

Der Arbeitgeber/Auftraggeber der Reise ist also nur zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Wenn also nur 4 km gefahren wurden, kann keine Erstattung für eine weit längere Strecke aufgrund des BGB gefordert werden. Insoweit scheint sich der Arbeitgeber auf der gesetzlich sicheren Seite zu befinden.

In unternehmensinternen Reisekostenrichtlinien kann natürlich abweichend von den BGB-Regelungen eine Zahlung vereinbart werden. Wenn aber so etwas in dem Unternehmen nicht existiert, gilt ausschließlich die Mindestanspruchsgrundlage des BGB.

BARUL76

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