[ESt] wie Mietzahlung bei DHHF nachweisen?
(Autor: С һ r і ѕ t і а n, Frage gestellt am Mi, 30. Aug 2006)
angenommen das Finanzamt erkennt die doppelte Haushaltführung nicht so ohne weiteres an, und möchte nun die Zahlungseingänge beim Vermieter der Erstwohnung sehen. Wäre das FA dann in diesem Fall so ohne weiteres berechtigt, bei der Wohnungsbesichtigung auch gleich die Kontoauszüge anzusehen? Vor allem, steht meines Wissens auch nirgendwo, dass Mietzahlung nicht auch in Bar erfolgen dürfen. Das der Vermieter die Einnahmen versteuert, ist selbstverständlich auch in diesem angenommenen Fall auch nicht das Thema
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Re: Kontrolle der Kontoauszüge
(Autor: М a r t і n М a ү, Antwort nach 2 h, 16 Min)
Hallo Christian,
Steht in §§ 93 - 97 AO mit der Soll-Einschränkung § 97 II AO: An den Vermieter soll sich die Behörde bloß wenden, wenn der Steuerpflichtige selbst sich schon durch Sturstellen ziemlich weit reingeritten hat.
Freilich wird sich ein Steuerpflichtiger, der die nähere Prüfung des von ihm postulierten Sachverhaltes von vornherein als böse Anmaßung betrachtet, spätestens dann reinreiten, wenn der Vermieter umfällt und die Quittung für die Barzahlung, die er mal eben unterschrieben hat, sich als unrichtiger Beleg gem. § 379 I Nr. 1 AO herausstellt.
Aber keine Sorge: Für den Vermieter gehts dabei maximal um eine Ordnungswidrigkeit, der Wert des Knollens ist auf 5.000 € beschränkt. Der Mieter kann sich eigentlich auch über die Aufmerksamkeit des FA vor Festsetzung der ESt freuen: Erst wenn die ESt zu niedrig festgesetzt ist, ist die Hinterziehung vollendet - der Versuch ist zwar auch strafbar, aber das sieht man bei der Firma BuStra nicht immer so eng.
Schöne Grüße
MM
Wäre das FA dann in
diesem Fall so ohne weiteres berechtigt, bei der
Wohnungsbesichtigung auch gleich die Kontoauszüge anzusehen?
Kontoauszüge des Steuerpflichtigen: Ja. Kontoauszüge des Vermieters: Ja, auch. Unmittelbar bei der Besichtigung: Könnte kritisch sein, da bin ich nicht sicher. Ggf. wird der Vermieter aufgefordert, die Belege innerhalb einer zumutbaren Frist vorzulegen, was aufs Gleiche hinausläuft.diesem Fall so ohne weiteres berechtigt, bei der
Wohnungsbesichtigung auch gleich die Kontoauszüge anzusehen?
Steht in §§ 93 - 97 AO mit der Soll-Einschränkung § 97 II AO: An den Vermieter soll sich die Behörde bloß wenden, wenn der Steuerpflichtige selbst sich schon durch Sturstellen ziemlich weit reingeritten hat.
Vor allem, steht meines Wissens auch nirgendwo, dass
Mietzahlungen nicht auch in Bar erfolgen dürfen.
Richtig. Es steht auch nirgendwo, daß man dreihundert Euro, die man bar dem Vermieter geben will, nicht schon drei Jahre lang im Sparstrumpf haben darf, selbst wenn man ein Girokonto besitzt. Man darf sogar sagen: Völlig normal, daß man da nicht vorher an den Geldautomaten geht - das wäre ja auf dem Girokonto zu sehen.Mietzahlungen nicht auch in Bar erfolgen dürfen.
Freilich wird sich ein Steuerpflichtiger, der die nähere Prüfung des von ihm postulierten Sachverhaltes von vornherein als böse Anmaßung betrachtet, spätestens dann reinreiten, wenn der Vermieter umfällt und die Quittung für die Barzahlung, die er mal eben unterschrieben hat, sich als unrichtiger Beleg gem. § 379 I Nr. 1 AO herausstellt.
Aber keine Sorge: Für den Vermieter gehts dabei maximal um eine Ordnungswidrigkeit, der Wert des Knollens ist auf 5.000 € beschränkt. Der Mieter kann sich eigentlich auch über die Aufmerksamkeit des FA vor Festsetzung der ESt freuen: Erst wenn die ESt zu niedrig festgesetzt ist, ist die Hinterziehung vollendet - der Versuch ist zwar auch strafbar, aber das sieht man bei der Firma BuStra nicht immer so eng.
Schöne Grüße
MM
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