Es geht mir hauptsächlich um die Angabe des Leistungsdatums.
Den § 14 im UStG habe ich mir durchgelesen.
Dort steht, dass bei Anzahlungsrechungen für eine noch nicht(!) ausgeführte sonstige Leistung oder Lieferung das Rechungsdatum genügt. (Ist ja auch logisch.Wenn noch nichts ausgeführt wurde, kann man ja auch schlecht ein Datum einsetzten)
Da habe ich mal weitergedacht und mir überlegt, wie eine Rechnung bzw. eine Teilrechung zu bestimmtem Auftrag auszusehen hat.
Sagen wir mal die beauftragte sonstige Leistung ist in Bearbeitung und
der Lieferant stellt dem Kunden für bereits ausgeführte(!) sonstige Leistung eine Teilrechnung. Der Auftrag wurde ca. zu 1/3 bereits bearbeitet und die Teilrechung enthält nicht die tatsächliche Arbeitszeit sondern einen pauschalen glatten Betrag.
Meine Frage: Müßte in so einer Teilrechung zwingend Leistungsdatum erscheinen? z.B. Teilrechung für Auftrag XY (unseren Einsatz in der Zeit vom 01.03 - 15.03)
Die Teilrechungen werden dann (wie Anzahlungsrechungen) von der Endabrechung abgezogen.
Sind Teilrechungen(für bereits ausgeführte sonst.Leistg.) im Sinne des UStG genauso zu betrachten wie "echte"Anzahlungsrechungen insbesondere in Bezug auf die Angabe des Leistungsdatums?
Viele Grüße
Gaby
Servus Gaby,
der Schlüssel dazu liegt in der Frage „welche Leistung wird durch den Leistungserbringer geschuldet?“.
Wenn die Leistung z.B. heißt „Erstellung eines EFH schlüsselfertig“, dann ist eben diese Leistung noch nicht erbracht, wenn z.B. die Fertigstellung der Kellerdecke eine Anzahlung auslöst. Ganz unabhängig davon, dass schon einiges in Richtung auf die vereinbarte Leistung hin geschehen ist.
In diesem Fall sind alle Rechnungen vor Abnahme der gesamten und einheitlichen Leistung umsatzsteuerlich schlicht Anzahlungsrechnungen, es gibt nur eine Leistung, und alles, was fakturiert und bezahlt wird, bevor diese erbracht ist, sind Anzahlungen.
Anstelle des EFH kann z.B. auch stehen „Erstellung eines Pflichtenheftes, Customizing, Installation und Betreuung der Einführung von Software XY“ - wenn das alles als eine (wirtschaftlich) einheitliche Leistung vereinbart ist, ist es gleichgültig, dass dabei völlig unterschiedliche Tätigkeiten im Spiel sind und dass nach irgendwelchen milestones irgendwelche Zahlungen fällig sind.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
deine Antwort hat mir gut weitergeholfen.
Klärungsbedarf besteht bei mir noch beim § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 neueste Fassung (JStG 2007)
Dort heißt es so schön : …:„den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,…“
Heißt es mit anderen Worten, dass der Zeitpunkt der Vereinnahmung nicht zwingend erforderlich ist, wenn nicht bekannt ist wann überwiesen wird?
Gruß
Gaby
Servus,
das bedeutet:
Zeitpunkt der Leistung oder Zeitpunkt der Zahlung, falls dieser bekannt ist und nicht = Rechnungsdatum
Mal wieder eine herrliche Poesie made in Berlin: Die Mondkälber glauben doch tatsächlich, wenn ich auf eine Rechnung „zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug“ draufschreibe, wüßte ich, dass das Geld in 14 Tagen eingeht - bloß weil sie vor dem Eintritt ins Parlament ihre Beamtenbezüge immer auf den Tag pünktlich erhalten haben.
Kurzer Sinn: Wenn die Rechnung ausgestellt wird, ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges grundsätzlich nicht bekannt. D.h. der Teilsatz ist im Gesetz so unnötig wie ein Kropf.
Schöne Grüße
MM